Sicherstellung / Beschlagnahme
Moderator: schutzmann_schneidig
Sicherstellung / Beschlagnahme
Ich möchte an dieser Stelle mal das Thema der Sicherstellung / Beschlagnahme von illegalen Betäubungsmitteln, gemäß der StPO zur Diskussion bringen.
Wie handhabt ihr das in der Regel, sobald ihr Betäubungsmittel auffindet und der mitführenden Person wegnehmt?
Stellt ihr diese sicher, da die Person die Substanzen freiwillig herausgibt und gegen die Wegnahme keinen Widerspruch einlegt? (Beschlagnahme hier nur bei Widerspruch / Widerstand)
Oder beschlagnahmt ihr grundsätzlich die aufgefundenen Stoffe, da es für Drogen rein rechtlich gar keinen Eigentümer gibt, sondern eben lediglich die mitführende Person.
Ich freue mich auf eure Meinungen und Ausführungen!
Wie handhabt ihr das in der Regel, sobald ihr Betäubungsmittel auffindet und der mitführenden Person wegnehmt?
Stellt ihr diese sicher, da die Person die Substanzen freiwillig herausgibt und gegen die Wegnahme keinen Widerspruch einlegt? (Beschlagnahme hier nur bei Widerspruch / Widerstand)
Oder beschlagnahmt ihr grundsätzlich die aufgefundenen Stoffe, da es für Drogen rein rechtlich gar keinen Eigentümer gibt, sondern eben lediglich die mitführende Person.
Ich freue mich auf eure Meinungen und Ausführungen!
Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
Sicher? Der BGH hat imho (2006) auch illegalen Drogen die Eigentumsfähigkeit bestätigt.Ailäx hat geschrieben:...da es für Drogen rein rechtlich gar keinen Eigentümer gibt, sondern eben lediglich die mitführende Person...
http://www.fall-des-monats.de/file.php/ ... f?id=47301
Seite 5:
Vielleicht hilft Dir das?Fraglich ist allein die Eigentumsfähigkeit des Heroins. Sie könnte zu verneinen sein,
weil ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an illegalen Betäubungsmitteln nicht möglich ist, § 134 BGB i. V. m. § 29 Abs. 1 BtMG, und das originär, z. B. durch Herstellung oder Ver-
arbeitung erworbene Eigentum mangels Verwertungsmöglichkeiten (§ 29 Abs. 1 BtMG) praktisch nichts wert ist. Dagegen spricht jedoch Folgendes. Da überhaupt nur die Eigentümerposition eines anderen gegeben sein muss, genügt auch das originär, also nicht rechtsge-
schäftlich erworbene Eigentum. Dieses ist auch nicht substanzlos, denn die Verbote des Betäubungsmittelrechts lassen etwa das Recht zur Eigentumsaufgabe und zur Vernichtung der Sache unberührt. Im übrigen wird strafrechtlich auch ein bloß formales Eigentum geschützt, etwa dasjenige, über das der Eigentümer wegen Beschlagnahme, Verpfändung oder Insolvenz nicht mehr verfügen kann. Somit sind auch illegale Betäubungsmittel als eigentumsfähig anzusehen.
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- Ghostrider1
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Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
§ 94/II StPO:Oder beschlagnahmt ihr grundsätzlich die aufgefundenen Stoffe, da es für Drogen rein rechtlich gar keinen Eigentümer gibt, sondern eben lediglich die mitführende Person.
Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
Der Besitz ist gefordert, nicht der Eigentum.
Es ist mit Drogen genau das Gleiche. Freiwillg = Sicherstellung; nicht freiwillig = Beschlagnahme
Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
Ich wusste, dass es zu der Besitz / Eigentum - Problematik kommt
Ich hätte mich in meinem Post besser ausdrücken sollen..
Klar geht es bei der Sicherstellung / Beschlagnahme um den rechtlich definierten Besitz, alles andere wäre auch unlogisch - zumindest bei dem Fund von BtM.
@Syzygy:
Hab vielen Dank für den interessanten Verweis, die Entscheidung kannte ich nicht!
Demnach nehme ich an, dass Du bei freiwilliger Herausgabe von BtM jene sicherstellst?!
Ich hätte mich in meinem Post besser ausdrücken sollen..
Klar geht es bei der Sicherstellung / Beschlagnahme um den rechtlich definierten Besitz, alles andere wäre auch unlogisch - zumindest bei dem Fund von BtM.
@Syzygy:
Hab vielen Dank für den interessanten Verweis, die Entscheidung kannte ich nicht!
Demnach nehme ich an, dass Du bei freiwilliger Herausgabe von BtM jene sicherstellst?!
Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
Vor jeder Dursuchung wird gefragt, ob die Personen verbotene Gegenstände mitsichführen.
Dabei wird auch gesagt, dass man die Gegenstände freiwillig herausgeben kann.
-Bei der Durchsuchung des KFZ oder der Person wird dann z.B. Marihuana gefunden.
Die Person hat es nicht freiwillig herausgeben.Aus dem Grund wird das Marihuana beschlagnahmt.
Dabei wird auch gesagt, dass man die Gegenstände freiwillig herausgeben kann.
-Bei der Durchsuchung des KFZ oder der Person wird dann z.B. Marihuana gefunden.
Die Person hat es nicht freiwillig herausgeben.Aus dem Grund wird das Marihuana beschlagnahmt.
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Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
So ist das bei euch gängige Praxis?
Das sind meiner Meinung nach zwei Schritte.
Das sind meiner Meinung nach zwei Schritte.
Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
Da ich nicht im Polizeidienst sondern bei der Maßregelvollzugsbehörde arbeite, weder noch.Ailäx hat geschrieben:Demnach nehme ich an, dass Du bei freiwilliger Herausgabe von BtM jene sicherstellst?!
Ich kann Gegenstände, die die Ordnung und Sicherheit meiner Einrichtung beeinträchtigen "einziehen", die Herausgabe erfolgt entweder freiwillig oder die Einziehung wird mittels uZ durchgesetzt.
Das Ganze wird an die Polizei gemeldet, welche das Zeug dann abholt. Ob die das dann "sicherstellen" oder "beschlagnahmen" kann ich Dir nicht sagen. Wir hatten nur letztens 'ne Fortbildung bezüglich BtM, wo die Eigentumsfrage zur Sprache kam, deshalb hatte ich Dir hier den Link da gelassen.
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Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
BtM wird immer beschlagnahmt, da dies ein Einziehungsgegenstand ist. § 111b I, Satz 1 StPO i.V.m BtMG..Ailäx hat geschrieben:Ich möchte an dieser Stelle mal das Thema der Sicherstellung / Beschlagnahme von illegalen Betäubungsmitteln, gemäß der StPO zur Diskussion bringen.
Wie handhabt ihr das in der Regel, sobald ihr Betäubungsmittel auffindet und der mitführenden Person wegnehmt?
Stellt ihr diese sicher, da die Person die Substanzen freiwillig herausgibt und gegen die Wegnahme keinen Widerspruch einlegt? (Beschlagnahme hier nur bei Widerspruch / Widerstand)
Oder beschlagnahmt ihr grundsätzlich die aufgefundenen Stoffe, da es für Drogen rein rechtlich gar keinen Eigentümer gibt, sondern eben lediglich die mitführende Person.
Ich freue mich auf eure Meinungen und Ausführungen!
-Bayern-
-Nur weil mein Spitzname Rambo ist, heißt das nicht, dass ich Rambo auf der Straße bin-
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Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
Gemäß § 33 BtMG (Erweiterter Verfall und Einziehung) unterliegen Betäubungsmittel, die sich im unerlaubten Besitz einer Person befinden, der Einziehung. Daraus kann geschlossen werden, dass immer dann, wenn die Polizei z.B. bei der Durchsuchung von Personen oder Sachen nach dem BtMG verbotene Stoffe (Drogen) findet, diese als Einziehungsgegenstände zu beschlagnahmen hat.
Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
Richtig, es gibt keine Sicherstellung.Edu hat geschrieben:Gemäß § 33 BtMG (Erweiterter Verfall und Einziehung) unterliegen Betäubungsmittel, die sich im unerlaubten Besitz einer Person befinden, der Einziehung. Daraus kann geschlossen werden, dass immer dann, wenn die Polizei z.B. bei der Durchsuchung von Personen oder Sachen nach dem BtMG verbotene Stoffe (Drogen) findet, diese als Einziehungsgegenstände zu beschlagnahmen hat.
So wenig, wie es die Beschlagnahme im Polizeiaufgabengesetz nicht gibt
-Bayern-
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Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
Ein Einziehungsgegenstand wird immer beschlagnahmt, so wie du geschrieben hast. ;)
Ich wollte nur nochmal anmerken, dass es bei der Einziehung und bei dem Verfall keine Sicherstellung gibt. Es gibt ja auch keine Beschlagnahme im Bereich der Gefahrenabwehr.. ;)
Ich wollte nur nochmal anmerken, dass es bei der Einziehung und bei dem Verfall keine Sicherstellung gibt. Es gibt ja auch keine Beschlagnahme im Bereich der Gefahrenabwehr.. ;)
-Bayern-
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Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
Aha...
§ 33 PolG BW Beschlagnahme
(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
Zum Thema
Ich kenn es auch so, dass BtM immer beschlagnahmt wird, eben weil es der Einziehung unterliegt
§ 33 PolG BW Beschlagnahme
(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
Zum Thema
Ich kenn es auch so, dass BtM immer beschlagnahmt wird, eben weil es der Einziehung unterliegt
Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
Hier kommen gerade 2 Sachen durcheinander, nämlich die Beschlagnahme als Einziehungs-/Verfallsgegenstand nach § 111c StPO und die Sicherstellung / Beschlagnahme als Beweismittel nach § 94 StPO.
Als allererstes benötigt man das Btm als Beweismittel - deswegen wird es auch zunächst nach § 94 sichergestellt / beschlagnahmt.
Wird etwas nur nach 111c StPO beschlagnahmt, dann kann es - wenn die Voraussetzungen vorliegen - verwertet bzw. vernichtet werden. Es wäre ziemlich blöd, wenn man bei einem Verfahren wegen Besitz von Btm das Beweismittel Btm vor der Verhandlung vernichtet. Das sollte man schon als Beweismittel zur Verfügung haben - also nach § 94 StPO sicherstellen / beschlagnahmen.
Die Beschlagnahme nach § 94 StPO hat allerdings nichts mit der Beschlagnahme nach § 111c StPO zu tun; wenn man hier von einer beschlagnahme schreibt, dann sollte man schon schreiben welche man meint.
Als allererstes benötigt man das Btm als Beweismittel - deswegen wird es auch zunächst nach § 94 sichergestellt / beschlagnahmt.
Wird etwas nur nach 111c StPO beschlagnahmt, dann kann es - wenn die Voraussetzungen vorliegen - verwertet bzw. vernichtet werden. Es wäre ziemlich blöd, wenn man bei einem Verfahren wegen Besitz von Btm das Beweismittel Btm vor der Verhandlung vernichtet. Das sollte man schon als Beweismittel zur Verfügung haben - also nach § 94 StPO sicherstellen / beschlagnahmen.
Die Beschlagnahme nach § 94 StPO hat allerdings nichts mit der Beschlagnahme nach § 111c StPO zu tun; wenn man hier von einer beschlagnahme schreibt, dann sollte man schon schreiben welche man meint.
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Re: Sicherstellung / Beschlagnahme
hm
ich finde das schon interessant.
Mein POG kennt nur die Sicherstellung
während in BW Sicherstellung und Beschlagnahme genannt wird.
ich finde das schon interessant.
Mein POG kennt nur die Sicherstellung
während in BW Sicherstellung und Beschlagnahme genannt wird.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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