Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Na klar, ohne Zweifel.
Sofern man die nächste Vorgesetztenebene mit 'hierarchischem Aufbau' umschreibt, wird Vladdi wahrscheinlich auch das gemeint haben.
Sofern man die nächste Vorgesetztenebene mit 'hierarchischem Aufbau' umschreibt, wird Vladdi wahrscheinlich auch das gemeint haben.
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Weil man das auch so gut vergleichen kann...vladdi hat geschrieben:Musst du einen Richter Fragen, wenn du auf jemanden schießt ?
Wie bereits erwähnt: Wenn ich das Ergebnis eines Vortests habe, sehe ich da kein Problem, ohne Anordnung durch StA/Richter die Maßnahme zu treffen. Die Frage ist nur, wie es bei Grenzfällen aussieht. Ob die Entscheidungskompetenz da bei den Ermittlungspersonen liegt oder ob, um "auf Nummer sicher zu gehen", die Rücksprache mit StA/Richter erfolgen muss.
Ggf. muss ich das bei hiesiger StA erfragen. Denn ich habe keine Lust, aufgrund meiner festgestellten Auffallerscheinungen eine BE anzuordnen, um mir später von der StA einen ordentlichen Rüffel abzuholen und unter Umständen ein Verfahren am Hals zu haben. Darauf kann ich gut verzichten.
- schutzmann_schneidig
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Nur mal zum Verständnis: Hattet ihr denn bisher eine 24/7 Erreichbarkeit der Richter und der StA und habt keine Maßnahmen selbst angeordnet?Brot hat geschrieben:Denn ich habe keine Lust, aufgrund meiner festgestellten Auffallerscheinungen eine BE anzuordnen, um mir später von der StA einen ordentlichen Rüffel abzuholen und unter Umständen ein Verfahren am Hals zu haben.
Eine Nachfrage bei der örtlichen StA, wie man dort künftig mit Anordnungen umgehen will, kann sicherlich nicht schaden. Anhand der bisherigen Begeisterung ob der nächtlichen Anrufe kann ich mir die künftige Regelung schon denken.
Nach meinem Verständnis lässt die StPO jedoch keinen Raum für eine Differenzierung zwischen "einfachen" Anordnungen und "Grenzfällen" (die ja ohnehin jeder anders definieren würde). Entweder die EPStA ist für die Anordnung zuständig oder eben nicht. Wenn sie zuständig ist, dann gilt das für sämtliche Fallkonstellationen.
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Ein wenig Mut gehört auch dazu. Es ist übrigens auch mutig, im Zweifel auf eine Blutprobe zu verzichten.
Furcht vor einem "Rüffel", von wem auch immer, habe ich nicht. Fehler passieren übrigens. Kann man auch draus lernen.
Furcht vor einem "Rüffel", von wem auch immer, habe ich nicht. Fehler passieren übrigens. Kann man auch draus lernen.
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Diese Gesetzesänderung ist längst überfällig!
Ich kann diese ENtscheidung nur begrüßen!
Gleichwohl sollte die Beamtin / der Beamte besonnen handeln und dieses ,,Privileg" nicht in widriger Art und Weise ausnutzen... Obacht ist dennoch also auch geboten!
Ich kann diese ENtscheidung nur begrüßen!
Gleichwohl sollte die Beamtin / der Beamte besonnen handeln und dieses ,,Privileg" nicht in widriger Art und Weise ausnutzen... Obacht ist dennoch also auch geboten!
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Wie könnte das denn der Beamte ausnutzen?
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Nachdem die GIV über 40 Jahre niemanden interessiert hat, bzw. deren Auslegung einfach den realen Gegebenheiten und Erfordernissen entsprach, wurde nach dem Urteil des BVefG ( 2001?) mit erheblichem Zeitverzug die strenge Auslegung eingeführt.
Das führte zu Problemen im Justizbetrieb, bei der Polizei war das eher ein kleines Problem.
Nun ist es wieder wie früher, also vor 2001, mit kleinen Einschränkungen.
Das mit der Obacht und dem "ausnutzen" verstehe ich auch nicht. Wer sein Handwerkszeug beherrscht, hat nix zu befürchten.
Das führte zu Problemen im Justizbetrieb, bei der Polizei war das eher ein kleines Problem.
Nun ist es wieder wie früher, also vor 2001, mit kleinen Einschränkungen.
Das mit der Obacht und dem "ausnutzen" verstehe ich auch nicht. Wer sein Handwerkszeug beherrscht, hat nix zu befürchten.
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
In Anbetracht der Tatsache, dass die meisten dieser Fälle am Ende vor Gericht verhandelt werden (da es sich um Straftaten handelt), ist es schwierig mit der Ausnutzung dieses Privileges. Denn ein Anwalt wird da schon Obacht geben.Ailäx hat geschrieben:Gleichwohl sollte die Beamtin / der Beamte besonnen handeln und dieses ,,Privileg" nicht in widriger Art und Weise ausnutzen... Obacht ist dennoch also auch geboten!
@Brot:
Auch in Grenzfällen wirst du allein entscheiden müssen. Bei uns war es so, dass es keinen richterlichen Bereitschaftsdienst zwischen 2100 und 0600 gab. Da wurde auch kein Staatsanwalt angerufen. Der Beamte trifft die Anordnung da bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen oder er trifft die Anordnung eben nicht, weil der Anfangsverdacht sich nicht ausreichend begründen lässt.
@vladdi:
Ich weiß ja nicht wie deine Ausbildung so gelaufen ist. Aber mir hat bisher noch kein Richter versucht den Schusswaffengebrauch anzuordnen. Der Vergleich einer repressiven Maßnahme der StPO mit einer präventiven Maßnahme des Polizeigesetzes ist vollkommen untauglich.
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Wo ist es ein Privileg?Ailäx hat geschrieben:Diese Gesetzesänderung ist längst überfällig!
Ich kann diese ENtscheidung nur begrüßen!
Gleichwohl sollte die Beamtin / der Beamte besonnen handeln und dieses ,,Privileg" nicht in widriger Art und Weise ausnutzen... Obacht ist dennoch also auch geboten!
Jahrzehnte lang wurde durch die Polizei die BPE ohne einen Richter anzurufen angeordnet.
Da wurde absolut nichts in widriger Art und Weise ausgenutzt.
Es bedarf auch kein besonnenes Handeln, wenn Anhaltspunkte den
Verdacht erwecken, unter Alkohol oder anderer berauschender Mittel eine entsprechende OWI oder Straftat begangen zu haben.
Gruß
MICHI
Take care and have fun!
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
StA war 24/7 erreichbar, Richter nicht.schutzmann_schneidig hat geschrieben:Nur mal zum Verständnis: Hattet ihr denn bisher eine 24/7 Erreichbarkeit der Richter und der StA und habt keine Maßnahmen selbst angeordnet?
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Ich kenne das so, dass der StA angerufen wird und Anträge ans Gericht durch die StA gestellt werden. So dass die StA nächtliche Anrufe kennen und sich nichts ändert.
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Es ändert sich dahingehend, dass die STA nicht mehr angerufen werden braucht, sondern die Polizei direkt anordnen darf.vladdi hat geschrieben:Ich kenne das so, dass der StA angerufen wird und Anträge ans Gericht durch die StA gestellt werden. So dass die StA nächtliche Anrufe kennen und sich nichts ändert.
Ich verstehe gar nicht, wie ein "Problem", welches jetzt durch den Gesetzgeber aus der Welt geschafft wurde, so zerredet werden kann.
Gruß
MICHI
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Richtig: 'Anträge ans Gericht'.vladdi hat geschrieben:Ich kenne das so, dass der StA angerufen wird und Anträge ans Gericht durch die StA gestellt werden. So dass die StA nächtliche Anrufe kennen und sich nichts ändert.
Da keine Anträge ans Gericht mehr gestellt werden, braucht die StA nicht mehr angerufen zu werden.
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Bei uns war Nachts immer GiV. Ab 21.00 Uhr keine Justizbereitschaft für Banalitäten.
Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten
Heißt das, für größere Geschichten gab es doch eine Bereitschaft?
Bei uns ist in der Regel zwischen 21:00 und 06:00 Uhr kein richterlicher, aber ein staatsanwaltschaftlicher Bereitschaftsdienst erreichbar.
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