Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

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Moderator: schutzmann_schneidig

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SirJames
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon SirJames » So 8. Jan 2017, 12:19

schutzmann_schneidig hat geschrieben:
SirJames hat geschrieben:Mithin muss ich auch immer über die StA gehen und nicht direkt über den Richter. Das ist in manchen BL anders, wenn ich es richtig im Kopf habe.
Das ist zumindest bei uns auch so. Der Antrag beim Richter wird durch die StA gestellt, nachdem diese durch uns kontaktiert wurde. Nur außerhalb der richterlichen Erreichbarkeit möchte die StA nicht involviert werden, da dann die Anordnung in Eilkompetenz greift und sie die Polizei hierbei als gleichrangig betrachtet.
Wie 1957 auch noch einmal dargestellt hat, wird das Anderswo aber auch anders gesehen.
Ok, jetzt verstanden (:

Gruß
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Controller
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Controller » So 8. Jan 2017, 14:15

§§Reiter
der Entwurf und die Gründe dazu
beruhen ausschließlich auf der Unfähigkeit/Unlust eine richterliche Bereitschaft bundesweit verpflichtend einzuführen.
Nichterreichbarkeit :arrow: drohender Beweismittelverlust :arrow: GiV

Da darf man dann schon mal fragen, wie sich diese vermeintliche Erleichterung in diesem Papier von Begründung wohl auswirken wird.

Die letzten mir bekannten, belastbaren, empirischen Daten, die sich mit Richtervorbehalten befassen, ließen schon vor vielen Jahren erkennen, dass die Begründung GiV die Regel und nicht die Ausnahme ist.

Da höre man, dass nur zwischen 10,06% und 15,16% aller Durchsuchungen von Richtern angeordnet wurden und zwischen 84,21% und 89,41% von Ermittlungspersonen;
Eine Durchsuchungsanordnungsquote der nichtrichterlichen Strafverfolgungsorgane von 37,19% auf dem Sektor BTM scheint zu bestätigen, dass GiV sehr oft und vielfach vorliegt.

Daher meine, zugegeben, nicht sehr nette Frage danach, wie lange wir uns den Richtervorbehalt auch noch für z.B. § 105 StPO (u.a.m.) gönnen.

Wenn ja diese lässige Begründung zur Abschaffung bei 81a reicht - wäre doch gelacht, wenn das nicht in weiteren Fällen auch klappen würde :buhu:
Zuletzt geändert von Controller am So 8. Jan 2017, 14:18, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon vladdi » So 8. Jan 2017, 14:16

Mal eine, vielleicht doofe, Frage.
Der neue Gesetzestext spricht von Straftat.
Was aber ist bei den Trunken-Owis?

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon 1957 » So 8. Jan 2017, 14:20

Schau mal auf Seite 8, Artikel 5 des Links.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon vladdi » So 8. Jan 2017, 15:25

Danke!

Lone Soldier

Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Lone Soldier » Mo 9. Jan 2017, 13:04

Was ich nicht verstehe: Warum soll der Richtervorbehalt nur für gewisse Delikte nicht gelten? Die Gef.KV oder den Raub nimmt mancher Schutzmann öfter auf, als die Trunkenheitsfahrt. Soll dann aber bei den Dingen, mit denen er mehr Erfahrung hat nicht entscheiden dürfen? Für mich vollkommen inkonsequent und eine Art fauler Kompromiss. Entweder der Richtervorbehalt bei einer BE ist gerechtfertigt oder eben nicht. Wenn ja, bei allen Delikten und rund um die Uhr und wenn nicht, dann eben nicht.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon 1957 » Mo 9. Jan 2017, 14:41

Weil die Blutprobe bei Verkehrsdelikten obligatorisch ist. Es geht nicht ohne sie, ganz gleich wer sie anordnet. Da bietet sich an, das ganze Verfahren zu straffen.
Diese strenge Auslegung der GIV gibt es ja erst seit ca. 12 Jahren, das Urteil bzw. die enge Auslegung der GIV, kam zustande, weil ein Kollege gegen die durch STA angeordnete Durchsuchung seiner Wohnung (Drogen) Rechtsmittel einlegte.
Da hat an die anderen Ermächtigungen mit GIV wohl kaum einer gedacht.

Für andere Fälle ist der Beweiswert der Blutprobe gering.
Ich lasse für viele Delikte kaum noch jemanden zur Ader. I.d.R. nur, wenn ich keinen Atemalkoholtest bekomme, bzw. sich Anzeichen zur Schuldunfähigkeit ergeben.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Diag » Mo 9. Jan 2017, 14:56

Fragst Du in den Fällen auch nicht bei der StA an?

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Peppermintpete » Mo 9. Jan 2017, 15:08

In meiner alten Behörde gab es eine Absprache mit der StA.

In dieser war dargelegt, dass es für Vergehens-Tatbestände (auch Widerstand) in aller Regel keine BP gibt. Nach möglichkeit sollte ein AAT durchgeführt werden und dazu ein Eindrucksvermekr über den Zustand des Beschuldigten. Einen Anruf konnte man sich somit sparen.

Bei 'einfachen' Verbrechen gab es die BP i.d.R., sobald die Schuldfähigkeit infolge von Alkohol, BtM, etc anzuzweifeln war. Der Anruf war aber natürlich weiter erforderlich.

Bei Kap-Delikten wurde so oder so telefoniert.


Ich empfend diese Regelung als verständlich und sachgerecht. Auch wenn viele Kollegen es unverständlich fanden (und vermutlich noch finden), dass es nach einem Widerstand keine BP gibt.
:keks:

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon 1957 » Mo 9. Jan 2017, 15:36

Diag, nein, ich frage nicht an.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Controller » Mo 9. Jan 2017, 15:44

Weil die Blutprobe bei Verkehrsdelikten obligatorisch ist. Es geht nicht ohne sie, ganz gleich wer sie anordnet. Da bietet sich an, das ganze Verfahren zu straffen.
sorry, diese Ansicht vermag ich nicht zu teilen.
  • in keinem einzigen Dokument, welches sich mit der Abschaffung des RV beschäftigt, habe ich das so gelesen - und ich habe viel zu dem Komplex gelesen.
  • auch der Gesetzentwurf versucht andere Begründungen zu finden und stellt nicht darauf ab.
  • wenn man Verfahren straffen möchte, so bleiben auch noch andere Maßnahmen, deren Vollzug einen beweissichernden, strafprozessualen Grundrechtseingriffe darstellen. Die daraus resultierende Doppelbelastung für den Betroffenen begründet eine erhöhte Schutzbedürftigkeit, die der Grund für die vorbeugende richterliche Mitwirkung ist.
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon 1957 » Mo 9. Jan 2017, 16:44

Aus dem Entwurf
Problem:
er in § 81a Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) vorgesehene Richtervorbehalt
für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe zum Nachweis von Alkohol, Betäu-
bungsmitteln oder Medikamenten im Blut verursacht nach einer Reihe von Änderun-
gen der Rechtsprechung zunehmend Anwendungsschwierigkeiten in der Justiz. Eine
vertiefte richterliche Prüfung kann aufgrund der regelmäßig hohen Eilbedürftigkeit der
Anordnung und anhand der von der Polizei vor Ort regelmäßig nur telefonisch mitge-
teilten Informationen kaum erfolgen.


Lösung:
m Strafverfahrensrecht wird für besti
mmte Straßenverkehrsdelikte eine Ausnahme
von der vorrangigen richterlichen Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blut-
proben geschaffen und die Anordnungskompetenz insoweit auf Staatsanwaltschaft
und Polizei übertragen. Für welche Straßenverkehrsdelikte die Ausnahmeregelung
gilt, wird im Gesetz näher bestimmt. Dabei bleibt die Möglichkeit der nachträglichen
richterlichen Überprüfung der Anordnung unberührt.


Alternativen:
Zur Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben wurde in der 17. Legis-
laturperiode ein Entwurf des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung –
Neuordnung der Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben (Bundes-
tagsdrucksache 17/4232) vorgelegt.

Erfüllungsaufwand und Wirtschaft:

Durch die Übertragung der Anordnungskompetenz für Blutprobenentnahmen vom
Gericht auf Staatsanwaltschaft und Polizei im Bereich bestimmter Straßenverkehrs-
delikte werden die Gerichte entlastet; ein Mehraufwand entsteht nicht.


Controller,

es mag ja sein, dass du mit diesem Argument nicht konform gehst, es ist aber eines.
Letztlich geht es ausschließlich um die Effizienz unserer ohnehin überlasteten
Justiz, die grundsätzlich nach dem Prinzip der Schriftlichkeit arbeitet.

Dieser Gesetzesvorschlag verschlechtert die Situation der Betroffenen in keiner Weise.
Eine Blutprobe ( Bagatelleingriff) muss immer erfolgen.

Polizei und Justiz werden ohne Nachteile für den Betroffenen in erheblichem Maße entlastet.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon Controller » Mo 9. Jan 2017, 17:56

:polizei1:

Lösung des ersten Problems:

1)Befreiung des RV von seinen Ineffizienzen, Schaffung bundesweiter ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienste, wie es sie bereits vielerorts gibt.
Damit bleibt der vorbeugende Rechtsschutz als verfassungsmäßiger Rechtsschutzmechanismus erhalten.
Eine
nachträglichen
richterliche Überprüfung der Anordnung
verfehlt hier das Thema.
2)Entpolizeilichung des Ermittlungsverfahrens zugunsten seiner Herrin.

Erfüllungsaufwand und Wirtschaft:

Das kostet halt 3 Euro fuffzig !

Ich möchte nicht, dass verfassungsrechtliche Notwendigkeiten auf dem Altar dem Effizienz geopfert werden, denn ich befürchte, dass weitere folgen werden!
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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon vladdi » Mo 9. Jan 2017, 18:36

Der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme ist nicht verfassungsrechtlich notwenig. Im Übrigen stimme ich Controller zu.
Da die Gerichte es eigenverantwortlich nicht geschafft haben in jedem Gerichtsbezirk 24/7 für die notwendigen Entscheidungen erreichbar zu sein, ist der Gesetzgeber gefordert, der diesen Rahmen festlegen kann. Denn, anders als die BE, ist die richterliche Entscheidung bei Freiheitsentziehung und Wohnungsdurchsuchung verfassungsrechtlich vorgeschrieben.

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Re: Abschaffung des Richtervorbehalts für Blutentnahmen bei bestimmten Verkehrsdelikten

Beitragvon 1957 » Mo 9. Jan 2017, 19:18

Vladdi, nein, da gilt genau die gleiche GIV wie bei der Blutprobe.

Ich glaube, unsere Justiz hat sicher andere Probleme, als einen bundesweiten Bereitschaftsdienst für die Blutproben von Verkehrssündern einzurichten. So etwas kostet nämlich richtig Geld.
Das was bisher in dieser Beziehung geschah, war doch Flickschusterei mit dem ohnenhin belasteten Personal bei STA un Justiz.
Eure rechtstaatlichen Bedenken angesichts eines geringfügigen Eingriffs teile ich absolut nicht.
Bis zu dem Urteil des BGH war über Jahrezehnte die Anordnung der BE durch die Polizei, also auch die Annahme der Gefahr im Verzuge, auch durch die Rechtsprechung normal.
Da greifen wir in die gelebten Rechte unserer Adressaten mitunter deutlich tiefer ein - ohne richterliche Anordnung.


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