poliziotto
ich sprach bereits von den mir bekannten belastbaren, empirischen Daten, die sich mit Richtervorbehalten befassen.
Auch davon, dass diese Daten (bezogen sich auf NRW) -leider- nicht neueren Datums sind.
Dennoch, wenn nur
zwischen 10,06% und 15,16% aller
Durchsuchungen von Richtern angeordnet wurden
und zwischen 84,21% und 89,41% von Ermittlungspersonen;
auf dem BTM Sektor 37,19% der Fälle von PVB weil GiV
dann stellt sich doch die Frage, ob die richterliche Anordnung nicht eher die Ausnahme ist
Deswegen bin ich auch der Meinung, dass der bundesweite Bereitschaftsdienst kommen wird - irgendwann wird irgendwo eine Studie durchgeführt werden, die aktuelles Zahlenmaterial in die Diskussion bringt.
Es erscheint mir unwahrscheinlich, dass die Zahlen der richterlichen Anordnungen so weit gestiegen sein sollen, das diese tendenzielle Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses wieder ins rechte Licht gerückt wird.
Was macht man dann ?
Sich wieder winden und drucksen, ähnlich der heutigen Situation ?
Deswegen meine Anspielungen auf den 105.
Weiterhin, bin ich denn der Einzige, der einen Unterschied darin sieht, bei der richterlichen Kontrolle darüber,
ob ein beweissichernder strafprozessualer Grundrechtseingriff überhaupt erst stattfinden darf
oder ob dieser im nachhinein abgenickt oder verworfen wird
Und so bin ich der Meinung, dass diese Eingriffe aufgrund des im Grundgesetz verankerten Fairnessprinzips mit Richtervorbehalten ausgestaltet werden müssen.