127 I StPO
Moderator: schutzmann_schneidig
127 I StPO
Die Mitnahme eines Straftäters zur Dienststelle, der sich mit einem BPA ordentlich ausgewiesen hat, kann aufgrund 127 I StPO festgehalten werden um festzustellen, ob Haftgründe bestehen?
Ist das so richtig? Es gibt ja keine andere Rechtsgrundlage?
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Re: 127 I StPO
Warum musst man ihn dafür zur DSt verbringen?rambo110 hat geschrieben:Die Mitnahme eines Straftäters zur Dienststelle, der sich mit einem BPA ordentlich ausgewiesen hat, kann aufgrund 127 I StPO festgehalten werden um festzustellen, ob Haftgründe bestehen?
Ist das so richtig? Es gibt ja keine andere Rechtsgrundlage?
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Re: 127 I StPO
Moin,
das entspricht meinem Kenntnisstand. Eine Sistierung zur Dienststelle nach 163b ist aufgrund der bereits festgestellten Identität grds. obsolet, es sei denn man begründet anhand von tätsächlichen Anhaltspunkten im Einzelfall die Notwendigkeit einer weiteren Überprüfung z.B. der WA, bevor man ihn entlässt. Eine vorläufige Festnahme nach 127 II scheidet grds. auch aus, da hier bereits geprüft worden sein müsste, ob ein Haftgrund vorliegt. Für die Dauer des Festhaltens nach bereits erfolgter Idf, um zu prüfen, ob ein Haftgrund vorliegt, findet 127 I Anwendung - auch wenn es hierzu gleichsam seit jeher abweichende Ansichten gibt. Davon ab halte ich das eher für eine rechtstheoretische Fragestellung.
Gruß
das entspricht meinem Kenntnisstand. Eine Sistierung zur Dienststelle nach 163b ist aufgrund der bereits festgestellten Identität grds. obsolet, es sei denn man begründet anhand von tätsächlichen Anhaltspunkten im Einzelfall die Notwendigkeit einer weiteren Überprüfung z.B. der WA, bevor man ihn entlässt. Eine vorläufige Festnahme nach 127 II scheidet grds. auch aus, da hier bereits geprüft worden sein müsste, ob ein Haftgrund vorliegt. Für die Dauer des Festhaltens nach bereits erfolgter Idf, um zu prüfen, ob ein Haftgrund vorliegt, findet 127 I Anwendung - auch wenn es hierzu gleichsam seit jeher abweichende Ansichten gibt. Davon ab halte ich das eher für eine rechtstheoretische Fragestellung.
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Re: 127 I StPO
Moin,grenzwertig hat geschrieben:Warum musst man ihn dafür zur DSt verbringen?rambo110 hat geschrieben:Die Mitnahme eines Straftäters zur Dienststelle, der sich mit einem BPA ordentlich ausgewiesen hat, kann aufgrund 127 I StPO festgehalten werden um festzustellen, ob Haftgründe bestehen?
Ist das so richtig? Es gibt ja keine andere Rechtsgrundlage?
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kann/muss man denn immer draußen prüfen, ob ein Haftgrund vorliegen könnte?
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Re: 127 I StPO
Dann wäre er ja grds. immer noch der Flucht verdächtig, also die IdF unerheblich
Zumal das Festnahmerecht nach § 127 StPO gem. § 128 StPO ja auch eine Vorführfrist von knapp 48 Stunden (im günstigsten Fall) vorsieht.
QuelleNach alledem liegt ein Fluchtverdacht i.S.d. § 127 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StPO vor, wenn sich dem Festnehmenden die Situation so darstellt, dass dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass sich der Verdächtige der Strafverfolgung entziehen wird, wenn er nicht festgenommen wird.
Zumal das Festnahmerecht nach § 127 StPO gem. § 128 StPO ja auch eine Vorführfrist von knapp 48 Stunden (im günstigsten Fall) vorsieht.
Re: 127 I StPO
Das Prüfen von Haftgründen geht in der Regel nicht auf die Schnelle.
Bei uns wird der Aspirant auf der Grundlage des 127 II zur Wache gebracht, wenn sich Anhaltspunkte für mögliche Haftgründe ergeben. Diese werden dann geprüft, von uns , der Kwache, der STA und schließlich vom Richter.
Bei uns wird der Aspirant auf der Grundlage des 127 II zur Wache gebracht, wenn sich Anhaltspunkte für mögliche Haftgründe ergeben. Diese werden dann geprüft, von uns , der Kwache, der STA und schließlich vom Richter.
Re: 127 I StPO
Bei 127 II StPO muss der Haftgrund schon bestehen.1957 hat geschrieben:Das Prüfen von Haftgründen geht in der Regel nicht auf die Schnelle.
Bei uns wird der Aspirant auf der Grundlage des 127 II zur Wache gebracht, wenn sich Anhaltspunkte für mögliche Haftgründe ergeben. Diese werden dann geprüft, von uns , der Kwache, der STA und schließlich vom Richter.
127 I soll anscheinend auch für uns gelten um den Tatverdächtigen auf die Dienststelle mitzunehmen und dort die Haftgründe zu prüfen bzw. StA anrufen ;)
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Re: 127 I StPO
Bei uns wird nach 127II begründet.
Die genannten Haftgründe werden folgend durch K validiert/ überprüft, dann wird das Ganze ggf. der StA vorgelegt und dann ggf. dem Richter.
Falls man an den Folgestationen zu ner anderen Einschätzung kommt, als die einliefernde Besatzung ist das rechtlich auch kein Problem. Es ist doch absolut üblich, dass sich durch weitere Erkenntnisse die Lagebeurteilung ändert.
Die genannten Haftgründe werden folgend durch K validiert/ überprüft, dann wird das Ganze ggf. der StA vorgelegt und dann ggf. dem Richter.
Falls man an den Folgestationen zu ner anderen Einschätzung kommt, als die einliefernde Besatzung ist das rechtlich auch kein Problem. Es ist doch absolut üblich, dass sich durch weitere Erkenntnisse die Lagebeurteilung ändert.
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Re: 127 I StPO
So auch bei uns.
Dunkel entsinne ich mich, dass aus früheren Zeit Lehrgangsmeinung war, dass man als PVB im Dienst den I mit Ausnahme der genannten ohnehin nicht anwenden dürfe.
Dunkel entsinne ich mich, dass aus früheren Zeit Lehrgangsmeinung war, dass man als PVB im Dienst den I mit Ausnahme der genannten ohnehin nicht anwenden dürfe.
Re: 127 I StPO
Unsere Lehrgangsmeinung ist, dass der 127 I als Jedermannsrecht auch den PVB uneingeschränkt zur Verfügung steht.
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Re: 127 I StPO
Moin,
das lese ich aus dem link eigentlich nicht heraus:
Zumindest hier wird wie beim TE und bei mir auch die Ansicht vertreten, dass für die Dauer der Prüfung eines Haftgrundes bei bereits erfolgter Idf 127 Abs. 1 einschlägig ist.Umstritten ist, ob die Polizei auch auf der Grundlage eines »Jedermannrechts« eine Person vorläufig festnehmen darf. Dagegen spricht, dass es im
§ 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) heißt, dass sich die »Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes nach § 163b StPO (Identitätsfeststellung) richtet. Das würde bedeuten, dass die Polizei auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO nicht dazu befugt ist, eine Person vorläufig festzunehmen.
Diese Sichtweise ist abzulehnen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass auch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO Personen vorläufig festnehmen dürfen, wenn das »Festhalten« nicht dem Ziel dient, die »Identität der Person« festzustellen.
...
In Anlehnung an ein Urteil des BVerfG vom 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 ist davon auszugehen, dass ein Festhalten einer Person zum Zweck der Identitätsfeststellung rechtswidrig wird, sobald sich die Person mit einem gültigen Lichtbildausweis ausgewiesen hat. Deshalb können Ermittlungen, die zur Prüfung eines Haftgrundes erforderlich sind, nach der hier bevorzugten Rechtsauffassung, nicht mehr auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) gestützt werden, sobald sich die Person mit einem gültigen Lichtbildausweis ausweist. Zumindest kann ein Festhalten auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) dann nicht mehr gestützt werden, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob die festgehaltene Person einer geregelten Arbeit nachgeht, über feste familiäre Bindungen verfügt, häufig den Wohnort wechselt, einem geregelten Beruf nachgeht, arbeitslos ist oder der Drogenszene, der Salafistenszene oder anderen radikalen Gruppen angehört.
Zur Klärung solcher Fragen, die für die Begründung des Haftgrundes (Fluchtgefahr) erforderlich sind, bietet § 163b StPO (Identitätsfeststellung) kein Festhalterecht.
[Beispiel:] Ein Einbrecher wird auf frischer Tat betroffen. Er weist sich mit einem gültigen Lichtbildausweis aus. Die Identität des Mannes kann somit noch am Tatort festgestellt werden. Gründe, die dazu geeignet wären, einen Haftgrund begründen zu können, sind zurzeit noch nicht bekannt. Dafür bedarf es weiterer Ermittlungen.
Rechtslage?
Der Einbrecher darf auf der Grundlage von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) nicht weiter festgehalten und der Polizeiwache zugeführt werden, wenn seine Identität bekannt ist.
In solchen Fällen greift § 127 Abs. 1 StPO, denn Fluchtverdacht im Sinne dieser Jedermannbefugnis besteht so lange, wie anzunehmen ist, dass gegen den Festgehaltenen das Strafverfahren nicht erfolgreich betrieben werden kann. Um diese Zweifel ausräumen zu können, muss zum Beispiel bekannt sein, ob der Mann tatsächlich an seiner Wohnanschrift zu erreichen ist, ob er einer geregelten Arbeit nachgeht oder ob er in zerrütteten Familienverhältnissen lebt etc.
...
prüfen zu können, ob die Voraussetzungen eines Haftgrundes greifen, dann kann das Verbringen zur Polizeidienststelle nur auf § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) gestützt werden, weil eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO voraussetzt, dass bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme ein Haftgrund begründet werden kann.
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Re: 127 I StPO
Ich bezog mich auf 'meine' Lehrgangsmeinung.
Re: 127 I StPO
@SirJames: Der von Dir zitierte Teil geht von "weiterer Prüfung zur Person" (wie man es jetzt auch immer nennen will) aus, Prüfung bzgl. Haftgründen wird dort ausgenommen. Aber genau darum geht es hier.
Wenn ich eine Tat/einen Täter habe, bei der ich davon ausgehen kann, dass Haftgründe vorliegen könnten, sehe ich den Abs. 2 als einschlägig an, Absatz 1 hat sich ja nach der IDF eigentlich erledigt.
Aber so ne ED-Behandlung ist auch was feines... ;-) Aber das ist hier ja nicht das Thema...
Wenn ich eine Tat/einen Täter habe, bei der ich davon ausgehen kann, dass Haftgründe vorliegen könnten, sehe ich den Abs. 2 als einschlägig an, Absatz 1 hat sich ja nach der IDF eigentlich erledigt.
Aber so ne ED-Behandlung ist auch was feines... ;-) Aber das ist hier ja nicht das Thema...
Re: 127 I StPO
Diag hat geschrieben:@SirJames: Der von Dir zitierte Teil geht von "weiterer Prüfung zur Person" (wie man es jetzt auch immer nennen will) aus, Prüfung bzgl. Haftgründen wird dort ausgenommen. Aber genau darum geht es hier.
Wenn ich eine Tat/einen Täter habe, bei der ich davon ausgehen kann, dass Haftgründe vorliegen könnten, sehe ich den Abs. 2 als einschlägig an, Absatz 1 hat sich ja nach der IDF eigentlich erledigt.
Aber so ne ED-Behandlung ist auch was feines... ;-) Aber das ist hier ja nicht das
Thema...
Aber für eine vorläufige Festnahme 127 II StPO muss ein Haftgrund vorliegen und nicht eventuell könnte
ED Behandlung ist immer gut, meistens jedoch präventiv und das bedeutet freiwillig ;)
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