127 I StPO

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vladdi
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Re: 127 I StPO

Beitragvon vladdi » So 5. Mär 2017, 15:01

Es wird vermutlich lediglich ein Problem der Rechtstheorie bleiben.
Tatsächlich ist es egal, ob der Polizist 127 II sagt, sein Gerichtsbezirk jedoch der Auffassung der Theorie mit 127 I folgt.
Auch wenn er seinen Standpunkt ändert und ein anderer Gerichtsbezirk, andere Volljuristen, das dann wiederum anders sehen.

Zumindest solange die Prosabegründung passt. Die Hausnummer, bzw der Nummernzusatz, ist dann sekundär.

Ich persönlich schließe für meine Maßnahmen den 127 I sehr stark mit ein.

berlinmitteboy
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Re: 127 I StPO

Beitragvon berlinmitteboy » So 5. Mär 2017, 15:39

vladdi hat geschrieben:Es wird vermutlich lediglich ein Problem der Rechtstheorie bleiben.

Ich persönlich schließe für meine Maßnahmen den 127 I sehr stark mit ein.
:polizei10:

Widerspricht sich dit nicht?Und warum ist der 127 Abs.1 StPO von so hoher Bedeutung?
Ich kann es mir denken, will aber nicht schon wieder anfangen. :zunge:

Ich persönlich habe den 127 Abs. 1StPO noch nie zu Papier gebracht und werde es in Zukunft auch nicht.Auch wenn es jetzt,nach neuster Erkenntnis,die passende Hausnummer für das Verbringen zur Dienststelle/Klärung von Haftgründen darstellt.
Denn für gewöhnlich setze ich mich erst an den Rechner,wenn das Ding in trockenen Tüchern ist.Sprich:Haftgund wurde von höherer Stelle bejaht.Bei einer IDF des Tatverdächtigen führe ich ja schließlich auch nicht die vorangegangene Informatorische Befragung an sondern setze gleich beim 163 b StPO an.

vladdi
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Re: 127 I StPO

Beitragvon vladdi » So 5. Mär 2017, 15:53

Die RG sollte bei der Handlung vorliegen und nicht beim stärkeren Eingriff

Wenn du fragst, dann fragst du und benötigst dafür eine RG
Wenn du die IDF machst, dann machst du die IDF

Jedoch, wenn du eine IDF machst, ist das nicht die Grundlage für die Befragung 10 Minuten vorher.

Wenn du jemanden zur Dienststelle bringst, brauchst du dafür eine Grundlage. Wenn der Haftrichter morgen U Haft anordnet, ist das nicht die Grundlage für die Maßnahme von gestern.

Wozu eine Jedermann Befugnisnorm ausklammern? Bietet die Norm doch auch der Polizei eine Grundlage. Wenn der Gesetzgeber schon jedem erlaubt jemanden festzunehmen, dann will er doch sicherlich dass die Polizei in der Situation ebenfalls den Täter ergreifen kann.

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Re: 127 I StPO

Beitragvon berlinmitteboy » So 5. Mär 2017, 16:22

Und nochmal...

Dass es den 127 Abs.1 StPO gibt und er die rechtstheoretische Eingriffsbefugnis für die Mitnahme zur Dienststelle/Prüfung möglicher Haftgründen darstellt, ist für mich nice to know.
Danach wird mich keiner fragen,dennoch,sollte es so kommen, bin ich vorbereitet. :verweis:

Gleiches gilt bei mir mit der Befragung,die ich ja auch jedesmal zu Papier bringen muss...Nicht! :zunge: !

vladdi hat geschrieben:Wenn der Haftrichter morgen U Haft anordnet, ist das nicht die Grundlage für die Maßnahme von gestern.
Raff ick nich

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Re: 127 I StPO

Beitragvon Controller » So 5. Mär 2017, 16:52

Vladdi, das Gesetz ist was Schönes, da muss die Anschrift komplett richtig sein, sonst geht die Maßnahme zum Teufel. :polizei3:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: 127 I StPO

Beitragvon vladdi » So 5. Mär 2017, 17:22

Nö!

Die Prosabegründung, die Begründung, muss passen. Die falsche Hausnummer macht gar nichts.

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Re: 127 I StPO

Beitragvon Kaeptn_Chaos » So 5. Mär 2017, 17:33

Nicht, wenn man regelmäßig bei der Justiz ernst genommen werden will.

Aber schön, dass das nicht dein Anspruch ist.
:lah:

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Re: 127 I StPO

Beitragvon vladdi » So 5. Mär 2017, 17:40

Mmh... für meine Behauptung habe ich sogar eine Rechtsnorm (300 StPO) gefunden... ob die Justiz diese ernst nimmt?

Ich denke mal du meinst, Anwalt, Staatsanwaltschaft und Richter?
Meine Erfahrungen sind die, dass sie mehr am Prosatext als an Paragraphenketten interesse haben. Paragraphen können die Volljuristen eh besser als ein einfacher Schutzmann.

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Re: 127 I StPO

Beitragvon berlinmitteboy » So 5. Mär 2017, 17:46

Nur mal so fürs Protokoll..

Prosa (lat. prōsa oratio „gerade heraus“, „schlichte Rede“)bezeichnet die ungebundene Sprache im Gegensatz zur Formulierung in Versen, Reimen oder in bewusst rhythmischer Sprache. Als prosaisch bezeichnet man davon abgeleitet eine vergleichsweise trockene, nüchterne Darstellung.

Hab mal Wikipedia bemüht...

Hier nochmal nen Beispiel

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Re: 127 I StPO

Beitragvon Kaeptn_Chaos » So 5. Mär 2017, 17:49

:polizei10: Milka: Definier mal Rechtsmittel.

Und ich glaube nicht, dass ich bei Gericht Punkte sammel, wenn ich gef. KV und schwere KV durcheinander werfe. Ich wurde auch schon mal gefragt, nach welcher Nr. genau ich jemanden einsperrte.
Du warst noch nicht oft vor Gericht. Wenn überhaupt je.
:lah:

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Re: 127 I StPO

Beitragvon Controller » So 5. Mär 2017, 18:15

vladdi, du schriebst in letzter Zeit,
dass es egal sei, ob sichergestellt oder beschlagnahmt, du eierst durch die Androhung zum SWG und nun ist es auch Pustekuchen ob 127 I oder II


Ich kann nur warnen sich von dir beeinflussen zu lassen.

Rechtsmittel sind:

Das Prozessrecht ist so aufgebaut, dass bei nahezu allen Gerichtsentscheidungen eine Prüfung durch die übergeordnete Instanz möglich ist. Zur Anfechtung eines Urteils legt man ein Rechtsmittel ein. Je nach Verfahrensart und -stand bedient man sich dazu der Berufung, der Revision oder der Beschwerde.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: 127 I StPO

Beitragvon Peppermintpete » So 5. Mär 2017, 18:16

Wird es eigentlich auch als egal betrachtet, ob eine ED-Behandlung nach 81b 1. oder 2. Altenative erfolgte? :polizei10:

Steht ja alles im 81b iwo drinne - soll man sich halt das Richtige raussuchen...
:keks:

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Re: 127 I StPO

Beitragvon PotionMaster » So 5. Mär 2017, 18:17

vladdi hat geschrieben:Mmh... für meine Behauptung habe ich sogar eine Rechtsnorm (300 StPO) gefunden... ob die Justiz diese ernst nimmt?

Ich denke mal du meinst, Anwalt, Staatsanwaltschaft und Richter?
Meine Erfahrungen sind die, dass sie mehr am Prosatext als an Paragraphenketten interesse haben. Paragraphen können die Volljuristen eh besser als ein einfacher Schutzmann.
Der § 300 StPO spricht von "Rechtsmittel"...Was hat das mit einer Maßnahme zu tun, die du triffst?

Und sicher interessiert es, welchen Paragraphen die Polizei für ihre Handlungen anführt. Polizisten sind keine Volljuristen. Dem wird Rechnung getragen. Aber im Rahmen ihrer Handlungskompetenz erwartet man durchaus, dass da die richtigen Hausnummern gefunden werden.

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Re: 127 I StPO

Beitragvon RafaelGomez » So 5. Mär 2017, 18:19

Seid Euch sicher, dass so ein Unsinn schon am (D)GL-Tisch zerschellt und seinen Weg mit Kommentar zum Verfasser zurück findet... ;-)

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Re: 127 I StPO

Beitragvon PotionMaster » So 5. Mär 2017, 18:27

Controller hat geschrieben:vladdi, du schriebst in letzter Zeit,
dass es egal sei, ob sichergestellt oder beschlagnahmt, du eierst durch die Androhung zum SWG und nun ist es auch Pustekuchen ob 127 I oder II


Ich kann nur warnen sich von dir beeinflussen zu lassen.
:zustimm: Nicht umsonst lernt man (auch bei der Polizei!) die Abgrenzung durchzuführen.


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