127 I StPO
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: 127 I StPO
@Diag
Wo liest du heraus,dass Die Prüfung von Haftgründen ausgenommen sind?
Es geht hier doch um die Mitnahme zur Dienststelle,welche sich auf den 127 Abs1 begründen soll,was mir jetzt aber ehrlich gesagt auch neu war.Man lernt eben auch tolle Dinge in der Copzone...Vielen Dank dafür
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Wo liest du heraus,dass Die Prüfung von Haftgründen ausgenommen sind?
Es geht hier doch um die Mitnahme zur Dienststelle,welche sich auf den 127 Abs1 begründen soll,was mir jetzt aber ehrlich gesagt auch neu war.Man lernt eben auch tolle Dinge in der Copzone...Vielen Dank dafür
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Re: 127 I StPO
Sorry, das war auf den 163b bezogen, hatte ich überlesen. Bis auf den Satz bleibt der Rest der Aussage dennoch bestehen.
@rambo110: Dann schreibe ich es deutlicher: Wenn es sich für mich so darstellt, dass Gründe vorliegen, bin ich im Abs. 2. Wenn das dann bei Prüfung auf der Dienststelle verneint wird, dann ist das halt so.
ED-Behandlung freiwillig? Hä?
@rambo110: Dann schreibe ich es deutlicher: Wenn es sich für mich so darstellt, dass Gründe vorliegen, bin ich im Abs. 2. Wenn das dann bei Prüfung auf der Dienststelle verneint wird, dann ist das halt so.
ED-Behandlung freiwillig? Hä?
Re: 127 I StPO
Moin,Diag hat geschrieben:@SirJames: Der von Dir zitierte Teil geht von "weiterer Prüfung zur Person" (wie man es jetzt auch immer nennen will) aus, Prüfung bzgl. Haftgründen wird dort ausgenommen. Aber genau darum geht es hier.
Wenn ich eine Tat/einen Täter habe, bei der ich davon ausgehen kann, dass Haftgründe vorliegen könnten, sehe ich den Abs. 2 als einschlägig an, Absatz 1 hat sich ja nach der IDF eigentlich erledigt.
Aber so ne ED-Behandlung ist auch was feines... ;-) Aber das ist hier ja nicht das Thema...
ich zitiere nochmal aus des Käptens Verlinkung:
GrußIst ein Verbringen einer tatverdächtigen Person auf der Grundlage von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) nicht möglich oder nicht mehr zulässig, dennoch aber erforderlich, um mit gebotener Sorgfalt prüfen zu können, ob die Voraussetzungen eines Haftgrundes greifen, dann kann das Verbringen zur Polizeidienststelle nur auf § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) gestützt werden, weil eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO voraussetzt, dass bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme ein Haftgrund begründet werden kann.
“No, I don’t wonder Marty. The world needs bad men. We keep the other bad men from the door.”
(true detective)
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Re: 127 I StPO
Da sich das von dir beschriebene dermaßen von dem unterscheidet,was der Link hier sagt,komme ich zu dem Schluss;Es gibt 2 Meinungen
Die Rodorf'sche und die Diag'sche
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Re: 127 I StPO
Ja, mit der stehe ich ja auch ganz alleine hier...
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Re: 127 I StPO
Mit deiner entsprechenden Begründung...Jaa!Diag hat geschrieben:Ja, mit der stehe ich ja auch ganz alleine hier...
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Re: 127 I StPO
Ich lernte mal beide Ansichten
Einzig einig war man sich immer, dass die IDF nicht ( unbedingt) auf 127 I fußt.
Der I hat die Alternative Verfahrenssicherung und die Haftgründe aus II könne man auf der Straße gar nicht prüfen, speziell in der Unterscheidung Fluchtverdacht zu Fluchtgefahr.
Naja, das ganze ist wohl eher rechtstheoretisch. In der Praxis wird es wohl keine Probleme geben, wenn die Prosabegründung richtig ist und lediglich die falsche Hausnummer dabei steht. Wobei die Hausnummer mit 127 ja greift, es geht um den Zusatz zur Hausnummer.
Einzig einig war man sich immer, dass die IDF nicht ( unbedingt) auf 127 I fußt.
Der I hat die Alternative Verfahrenssicherung und die Haftgründe aus II könne man auf der Straße gar nicht prüfen, speziell in der Unterscheidung Fluchtverdacht zu Fluchtgefahr.
Naja, das ganze ist wohl eher rechtstheoretisch. In der Praxis wird es wohl keine Probleme geben, wenn die Prosabegründung richtig ist und lediglich die falsche Hausnummer dabei steht. Wobei die Hausnummer mit 127 ja greift, es geht um den Zusatz zur Hausnummer.
Zuletzt geändert von vladdi am So 5. Mär 2017, 08:54, insgesamt 1-mal geändert.
Re: 127 I StPO
Na wenn Du das so siehst, dann wird es stimmen.berlinmitteboy hat geschrieben:Mit deiner entsprechenden Begründung...Jaa!Diag hat geschrieben:Ja, mit der stehe ich ja auch ganz alleine hier...
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Re: 127 I StPO
@Diag
Das sollte auf keinen Fall abwertend rüberkommen.Wenn es so sein sollte, entschuldige ich mich dafür.
Ich habe es jetzt so verstanden,dass es hier zwei Lager gibt.Die Einen entscheiden selber vor Ort ob es Haftgründe gibt.Dem widerspricht jedoch der vom Käpt'n angeführte Link.Und dann gibt es die Anderen(mich mit eingeschlossen),die den 127 Abs.1 StPO als eine Art Begleitmaßnahme (Verbringung der Person zur Dienststelle)sehen.
Wenn nun aber die StA keine Haftgründe bejaht,wie begründet man die Mitnahme zur Dienststelle?
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Das sollte auf keinen Fall abwertend rüberkommen.Wenn es so sein sollte, entschuldige ich mich dafür.
Ich habe es jetzt so verstanden,dass es hier zwei Lager gibt.Die Einen entscheiden selber vor Ort ob es Haftgründe gibt.Dem widerspricht jedoch der vom Käpt'n angeführte Link.Und dann gibt es die Anderen(mich mit eingeschlossen),die den 127 Abs.1 StPO als eine Art Begleitmaßnahme (Verbringung der Person zur Dienststelle)sehen.
Wenn nun aber die StA keine Haftgründe bejaht,wie begründet man die Mitnahme zur Dienststelle?
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Re: 127 I StPO
Ja, so kam's rüber. ;-)
Ich nehme ja nicht jeden nach 127 (2) mit. Wie oben geschrieben: Je nach Tat/Täter. Wenn (nicht nur) für mich die Voraussetzungen vorliegen, ist das meine Hausnummer. Es gibt aber genug Fälle, bei denen die StA keine Vorführung möchte (oft nicht unbedingt nachzuvollziehen), dann wird der eben entlassen. Vor Ort lagen die Voraussetzungen aber vor.
Ich nehme ja nicht jeden nach 127 (2) mit. Wie oben geschrieben: Je nach Tat/Täter. Wenn (nicht nur) für mich die Voraussetzungen vorliegen, ist das meine Hausnummer. Es gibt aber genug Fälle, bei denen die StA keine Vorführung möchte (oft nicht unbedingt nachzuvollziehen), dann wird der eben entlassen. Vor Ort lagen die Voraussetzungen aber vor.
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Re: 127 I StPO
Ich denke wir können uns darauf einigen,dass das sehr sehr Rechtstheoretisch ist und die Beantwortung der Frage daher beide Schlussfolgerungen zulässt,da nie derartiges geprüft wurde...Noch nicht!Ich hatte hier auch mal zum Thema Schutzgewahrsam etwas gelesen(ich glaube es stammte aus SirJames's Feder)bei dem ein Obdachloser aufgrund Kälte diesem zugeführt wurde.Als man ihn dann zur Dienststelle mitnahm und im Anschluss der Richter kontaktiert wurde,dieser jedoch keine Notwendigkeit sah,ging das Ding für die Beamten nach hinten los..!Aber nur weil sich der Obdachlose darüber beschwerte.
Was ich damit nur sagen will ist;Letzten Endes bin ich in solch einer Situation nicht her des Verfahrens,kann und darf das Vorliegen der Voraussetzungen schlussendlich nicht selber entscheiden.So war zumindest-bis jetzt-meine Auffassung...
Gruß
Edit:Ich konnte das Beispiel hier nicht mehr finden,daher sehr es mir nach wenn ich falsch liegen sollte
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Was ich damit nur sagen will ist;Letzten Endes bin ich in solch einer Situation nicht her des Verfahrens,kann und darf das Vorliegen der Voraussetzungen schlussendlich nicht selber entscheiden.So war zumindest-bis jetzt-meine Auffassung...
Gruß
Edit:Ich konnte das Beispiel hier nicht mehr finden,daher sehr es mir nach wenn ich falsch liegen sollte
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Re: 127 I StPO
Vor Ort liegen die Haftgründe seltenst deutlich erkennbar vor. Es erfordert schon einiges an Recherche, Ermittlungen etc. Nochmal: Liegen Anhaltspunkte für Haftgründe vor, geht der auf der Grundlage des 127 2 mit. Es wird geprüft, was schließlich in der Vorführung bzw. Entlassung endet. Nahezu tägliche Praxis, die sich auch aus der Rechtsprechung ergibt ( auf die Schnelle keine quelle) . Das wird im übrigen von unseren Kollegen auch gut begründet. Wer mir da einen nach 127 I anschleppt, der kann seinen Vorgang noch einmal schreiben. Das mag zwar im Falle der Rodorf Argumentation noch für einen der "FLucht Verdächtigen" angehen, wird aber bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr/Vedunkelungsgefahr hanebüchen. Wenn dass aber für diese beiden Haftgründe gerechtfertigt ist, warum soll das für die Fluchtgefahr nicht gelten?
127 I ist für uns meist nicht einschlägig, weil wir Spezialermächtigungen wie 127 II und 163 b haben.
127 I ist für uns meist nicht einschlägig, weil wir Spezialermächtigungen wie 127 II und 163 b haben.
Re: 127 I StPO
@1957
... stimmt.. zumindest bei Widerholungsgefahr... so die vor Ort erkannt wird.... langsam erinnere sich ich mich dunkel an die Argumentation für 127 I. Es geht um die Flucht. Da die Begründung in Fluchtverdacht und Fluchtgefahr erhebliche Unterschiede macht und die Prüfung Haftgrund aus 127 II ivm 112 in diesem Punkt auf der Straße kaum machbar ist, da umfangreiche Ermittlungen notwenig waren... im Sachverhalt stand dann Mietvertrag gekündigt, Arbeit gekündigt, Konto aufgelöst...
... und desswegen ist 127 I auch manchmal notwendig.
... stimmt.. zumindest bei Widerholungsgefahr... so die vor Ort erkannt wird.... langsam erinnere sich ich mich dunkel an die Argumentation für 127 I. Es geht um die Flucht. Da die Begründung in Fluchtverdacht und Fluchtgefahr erhebliche Unterschiede macht und die Prüfung Haftgrund aus 127 II ivm 112 in diesem Punkt auf der Straße kaum machbar ist, da umfangreiche Ermittlungen notwenig waren... im Sachverhalt stand dann Mietvertrag gekündigt, Arbeit gekündigt, Konto aufgelöst...
... und desswegen ist 127 I auch manchmal notwendig.
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Re: 127 I StPO
@1957
Das ist doch keine Rodorf Argumentation sondern die des BGH's (Steht übrigens im Rodorf- Link )
Wenn ich da mal zitieren dürfte...
"BGH 1970:] In einem Urteil des BGH vom 05.11.1970 - 4 StR 349/70 heißt es:
Fluchtverdacht ist gegeben, wenn zu befürchten ist, der Täter werde sich dem Strafverfahren entziehen, oder wenn wenigstens mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss (...). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der auf frischer Tat betroffene (bekannte) Täter im Begriff ist, sich vom Tatort zu entfernen. Dies ist ihm von Gesetzes wegen nicht verwehrt. Der Strafverfolgung entzieht sich ein Täter nur, wenn anzunehmen ist, er werde seinen ständigen oder regelmäßigen Wohn- oder Aufenthaltsort verändern oder sich sonst für längere Zeit verborgen halten, so dass er für die Strafverfolgungsorgane nicht oder nicht ohne weiteres zu erreichen ist."
Wie gesagt,ich kannte es so auch nicht.Ergibt aber aus meiner Sicht irgendwie Sinn.
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Das ist doch keine Rodorf Argumentation sondern die des BGH's (Steht übrigens im Rodorf- Link )
Wenn ich da mal zitieren dürfte...
"BGH 1970:] In einem Urteil des BGH vom 05.11.1970 - 4 StR 349/70 heißt es:
Fluchtverdacht ist gegeben, wenn zu befürchten ist, der Täter werde sich dem Strafverfahren entziehen, oder wenn wenigstens mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss (...). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der auf frischer Tat betroffene (bekannte) Täter im Begriff ist, sich vom Tatort zu entfernen. Dies ist ihm von Gesetzes wegen nicht verwehrt. Der Strafverfolgung entzieht sich ein Täter nur, wenn anzunehmen ist, er werde seinen ständigen oder regelmäßigen Wohn- oder Aufenthaltsort verändern oder sich sonst für längere Zeit verborgen halten, so dass er für die Strafverfolgungsorgane nicht oder nicht ohne weiteres zu erreichen ist."
Wie gesagt,ich kannte es so auch nicht.Ergibt aber aus meiner Sicht irgendwie Sinn.
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Re: 127 I StPO
Rodorfs Argumentation bezieht natürlich seine Quellen mit ein.
Ansonsten verweise ich auf meinen letzten Post.
Ansonsten verweise ich auf meinen letzten Post.
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