Stellt das Anfertigen eines unechten Dienstsiegels für sich schon eine Straftat der Urkundenfälschung dar
Die Kommentierung zu 267 StGB nennt auch Beweiszeichen als Urkunden. Somit müsste m.M. das Anfertigen ja auch den Tatbestand des Herstellens einer unechten Urkunde erfüllen.
Gibt es hier Spezialisten auf diesem Gebiet?
Danke im voraus
267 StGB - Herstellung eines totalgefälschten Dienstsiegels
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: 267 StGB - Herstellung eines totalgefälschten Dienstsiegels
ME kein 267. Das Dienstsiegel allein ist keine 'Gedankenerklärung', dient lediglich dazu, im Zusammenspiel mit einer solchen bestätigenden Charakter auszudrücken. Außerdem fehlt bei bloßem Herstellen die Täuschung im Rechtsverkehr.
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Re: 267 StGB - Herstellung eines totalgefälschten Dienstsiegels
Das Beweiszeichen in Form eines Dienstsiegels verkörpert aber doch, zeichenhaft verkürzt, eine Gedankenerklärung. Es dient ja z.B. der Bestätigung von Angaben,somit erklärt das Siegel,dass diese geprüft und korrekt sind. Die Kommentierung nennt beispielsweise auch eine Paginierung mit Namenszeichen als Urkunde.
Der Täuschungsvorsatz sei in diesem Fall gegeben,weil z.B. bereits gestempelte Urkunden benutzt wurden.
Der Täuschungsvorsatz sei in diesem Fall gegeben,weil z.B. bereits gestempelte Urkunden benutzt wurden.
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Re: 267 StGB - Herstellung eines totalgefälschten Dienstsiegels
In Deinem Beispiel ist es aber das bloße Siegel, ohne weitere Bestätigung.
Re: 267 StGB - Herstellung eines totalgefälschten Dienstsiegels
Hierzu der Kommentar aus dem Fachhandbuch: "Beweiszeichen sind Urkunden. Es handelt sich um Zeichen, die mit einer Sache fest verbunden sind und die nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung erkennbar eine Gedankenäußerung ihres Urhebers darstellen. Sie erbringen Beweis im Rechtsverkehr (BGHSt 9, 235, 237)."grenzwertig hat geschrieben:Die Kommentierung zu 267 StGB nennt auch Beweiszeichen als Urkunden.
Das Siegel als solches (also der Stempel/Aufkleber) fällt m. E. nicht darunter, das auf "eine Sache" angebrachte Siegel schon. Wäre fraglich, ob das falsche Siegel unter § 275 StGB ("ähnliche Vorrichtungen") fallen könnte, meine Ausführung vom Tröndle/Fischer ist da nicht sehr hilfreich... Vergleicht man dazu den § 149 StGB und die dortige Kommentierung, könnte das durchaus passen.
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Re: 267 StGB - Herstellung eines totalgefälschten Dienstsiegels
Bin mittlerweile fündig geworden.
127 OWiG regelt das,somit ist meine Annahme nicht zutreffend.
Danke
127 OWiG regelt das,somit ist meine Annahme nicht zutreffend.
Danke
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Re: 267 StGB - Herstellung eines totalgefälschten Dienstsiegels
Diag, ohne weiteres 'Futter' wird auch 275 nichts. 1. musst Du den Nachweis haben, dass eine 'Fälschung' angedacht ist, und 2. beschränkt es sich auf amtliche Ausweise, also längst nicht auf alle Urkunden.
Aber Danke fürs Blättern, hab grad keinen Kommentar zur Hand.
Aber Danke fürs Blättern, hab grad keinen Kommentar zur Hand.
Re: 267 StGB - Herstellung eines totalgefälschten Dienstsiegels
Dass es für Ausweise sein muss stimmt. Je nach selbst gebastelter Vorlage kann aber der Wille für das Fälschen eines Ausweises unterstellt werden (analog §149 StGB). Wird beim Siegel natürlich eng...
Edit: Die Owi hatte ich vorhin überhaupt nicht aufm Schirm. Stimmt! Und damit isses oft so viel einfacher "finanziell weh zu tun" (auch z. B. bei Umweltdelikten)...
Edit: Die Owi hatte ich vorhin überhaupt nicht aufm Schirm. Stimmt! Und damit isses oft so viel einfacher "finanziell weh zu tun" (auch z. B. bei Umweltdelikten)...
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- Deputy Inspector
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Re: 267 StGB - Herstellung eines totalgefälschten Dienstsiegels
Das meine ich mit 'Futter'. Natürlich wird bei Fund eines unechten Siegels intensiv weiter gesucht/ermittelt, wofür das wohl genutzt werden soll. Und in der Regel werden sich auch weitere Verdachtsmomente finden. Dann ist's keine Frage. 267 ist halt ein sehr komplexer TB.
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