Zeugenladung 163 III StPO
Moderator: schutzmann_schneidig
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Zeugenladung 163 III StPO
Wie handaben es die StAe in der Republik bezüglich der Auslegung des Merkmals "Auftrag der Staatsanwaltschaft"?
Einerseits ist man als EPdStA ja grundsätzlich im Auftrag der StA tätig, zumindest, wenn das Verfahren bei der StA bereits anhängig ist. Daher wäre ein gesonderter Auftrag obsolet. Andererseits könnte man auch ableiten, dass für jeden Zeugen ein gesonderter Auftrag der StA ergehen muss (was m.M.n. den Sinn der Änderung, nämlich die effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens,
konterkarieren würde). Oder, wie mir geschehen, gibts vom StA die Weisung "alle in Betracht kommenden Zeugen" im Auftrag zu laden, also quasi die Generalvollmacht. Finde ich auch sympathisch.
Einerseits ist man als EPdStA ja grundsätzlich im Auftrag der StA tätig, zumindest, wenn das Verfahren bei der StA bereits anhängig ist. Daher wäre ein gesonderter Auftrag obsolet. Andererseits könnte man auch ableiten, dass für jeden Zeugen ein gesonderter Auftrag der StA ergehen muss (was m.M.n. den Sinn der Änderung, nämlich die effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens,
konterkarieren würde). Oder, wie mir geschehen, gibts vom StA die Weisung "alle in Betracht kommenden Zeugen" im Auftrag zu laden, also quasi die Generalvollmacht. Finde ich auch sympathisch.
Re: Zeugenladung 163 III StPO
Auf die Antworten bin ich auch mal gespannt. Diesbezüglich gab es bei uns noch nix von der GStA, das Thema wurde im Kollegenkreis auch diskutiert.
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Re: Zeugenladung 163 III StPO
Eventuell stehe ich gerade auf dem Schlauch... Aber worin besteht nun konkret für uns [Polizei] der Unterschied zum alten Recht? Ob Zeugen nun dazu verpflichtet sind, der Vorladung nachzukommen, oder nicht - Maßnahmen nach §51 StPO müssen eh gesondert nach Abgabe der Akte an die StA angeordnet werden.
Re: Zeugenladung 163 III StPO
Sie sind nun aber (theoretisch) schneller möglich (ohne Vorladung durch StA).
Die Frage ist halt nur, wie der "Schalter" ausgestaltet sein muss, der die Pflicht begründet.
Die Frage ist halt nur, wie der "Schalter" ausgestaltet sein muss, der die Pflicht begründet.
Re: Zeugenladung 163 III StPO
Es sind keine Formvorschriften vermerkt - das ganze wird sich also wohl mit einem Anruf / eMail erledigen lassen.
Re: Zeugenladung 163 III StPO
Uns wurde es so erklärt:
Wird ein Zeuge zur Vernehmung durch die Polizei geladen, muss er im Prinzip nicht erscheinen. Hat man nun allerdings den Auftrag der StA, den Zeugen zur Vernehmung vorzuladen, hat er gemäß § 48 StPO zu erscheinen und ist zur Aussage verpflichtet. Darauf kann der Zeuge hingewiesen werden, wenn er meint, bei der Polizei nicht aussagen zu müssen.
Gewisse Rechtsprechungen unterscheiden zwischen StA und Ermittlungspersonen der StA (Polizei) und sehen z.B. Anordnungskompetenzen vorrangig bei der StA gegenüber ihrer Ermittlungspersonen, auch wenn im Gesetzestext ein "oder" steht.
Wird ein Zeuge zur Vernehmung durch die Polizei geladen, muss er im Prinzip nicht erscheinen. Hat man nun allerdings den Auftrag der StA, den Zeugen zur Vernehmung vorzuladen, hat er gemäß § 48 StPO zu erscheinen und ist zur Aussage verpflichtet. Darauf kann der Zeuge hingewiesen werden, wenn er meint, bei der Polizei nicht aussagen zu müssen.
Gewisse Rechtsprechungen unterscheiden zwischen StA und Ermittlungspersonen der StA (Polizei) und sehen z.B. Anordnungskompetenzen vorrangig bei der StA gegenüber ihrer Ermittlungspersonen, auch wenn im Gesetzestext ein "oder" steht.
Soweit mir bekannt wird Nichterscheinen zu polizeilichen Vorladungen nicht nach § 51 StPO sanktioniert. Im § 163 (3) Satz 2 StPO ist nun der Hinweis nach dem 1. Buch 6. Abschnitt gegeben.poliziotto hat geschrieben: ↑Sa 14. Okt 2017, 00:59Ob Zeugen nun dazu verpflichtet sind, der Vorladung nachzukommen, oder nicht - Maßnahmen nach §51 StPO müssen eh gesondert nach Abgabe der Akte an die StA angeordnet werden.
Re: Zeugenladung 163 III StPO
So wurde es uns (KA in NRW) in der letzten Woche auch erklärt.Brot hat geschrieben: ↑Sa 14. Okt 2017, 15:19Uns wurde es so erklärt:
Wird ein Zeuge zur Vernehmung durch die Polizei geladen, muss er im Prinzip nicht erscheinen. Hat man nun allerdings den Auftrag der StA, den Zeugen zur Vernehmung vorzuladen, hat er gemäß § 48 StPO zu erscheinen und ist zur Aussage verpflichtet. Darauf kann der Zeuge hingewiesen werden, wenn er meint, bei der Polizei nicht aussagen zu müssen.
Praktisch sieht es so aus, dass die Polizeibehörden die Erläuterungen auf den schriftlichen Vorladungen bereits entsprechend angepasst haben.
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Re: Zeugenladung 163 III StPO
48 StPO gilt aber nur für eine Ladung durch den Richter. Für die StA ist das in 161a und für die EPdStA seit neuestem eben in 163 III geregelt.Brot hat geschrieben: ↑Sa 14. Okt 2017, 15:19Uns wurde es so erklärt:
Wird ein Zeuge zur Vernehmung durch die Polizei geladen, muss er im Prinzip nicht erscheinen. Hat man nun allerdings den Auftrag der StA, den Zeugen zur Vernehmung vorzuladen, hat er gemäß § 48 StPO zu erscheinen und ist zur Aussage verpflichtet. Darauf kann der Zeuge hingewiesen werden, wenn er meint, bei der Polizei nicht aussagen zu müssen.
Auf welchen Gesetzestext beziehst du dich denn?
163 IV Nr. 4 StPO nennt doch sogar explizit u.a. 51 als Maßregelung bei unberechtigtem Ausbleiben/ Weigerung.Brot hat geschrieben: ↑Sa 14. Okt 2017, 15:19Soweit mir bekannt wird Nichterscheinen zu polizeilichen Vorladungen nicht nach § 51 StPO sanktioniert. Im § 163 (3) Satz 2 StPO ist nun der Hinweis nach dem 1. Buch 6. Abschnitt gegeben.poliziotto hat geschrieben: ↑Sa 14. Okt 2017, 00:59Ob Zeugen nun dazu verpflichtet sind, der Vorladung nachzukommen, oder nicht - Maßnahmen nach §51 StPO müssen eh gesondert nach Abgabe der Akte an die StA angeordnet werden.
Re: Zeugenladung 163 III StPO
Und das alles beantwortet nicht die eigentliche Frage hier, nämlich wie der "Auftrag der StA" im § 163 (3) StPO definiert ist.
- "alle Zeugen"
- "die Zeugen"
- "Zeuge Karl Müller, * 01.01.1970"
- "alle relevanten Vernehmungen"
- "die Ermittlungen aufnehmen" (das dürfte nicht ausreichend bestimmt sein)
Eine Marschrichtung seitens Generalstaatsanwaltschaft wäre da nett. Zur BE gab es ja schon diverses.
@springer: Ich lasse es mal unkommentiert.
- "alle Zeugen"
- "die Zeugen"
- "Zeuge Karl Müller, * 01.01.1970"
- "alle relevanten Vernehmungen"
- "die Ermittlungen aufnehmen" (das dürfte nicht ausreichend bestimmt sein)
Eine Marschrichtung seitens Generalstaatsanwaltschaft wäre da nett. Zur BE gab es ja schon diverses.
@springer: Ich lasse es mal unkommentiert.
Re: Zeugenladung 163 III StPO
§ 163 (3) Satz 2 StPO sagt "Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend.". Die §§ 48, 51 StPO befinden sich im 1. Buch 6. Abschnitt der StPO. Diese Paragraphen gelten daher auch, "wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt".grenzwertig hat geschrieben: ↑Sa 14. Okt 2017, 17:2848 StPO gilt aber nur für eine Ladung durch den Richter. Für die StA ist das in 161a und für die EPdStA seit neuestem eben in 163 III geregelt.
Auf die Rechtsprechung. Habe nun gerade kein Aktenzeichen eines Urteils parat, aber da ging es mal um die Anordnungskompetenz bei Blutentnahmen, die nach hM vorrangig der StA gegenüber ihren Ermittlungspersonen unterliegt.
Das ist korrekt, hat sich aber bislang nur auf richterliche Ladungen aufgrund § 48 StPO bezogen. Nun sind meinem Verständnis nach auch Ladungen nach Auftrag durch die StA darin eingeschlossen.grenzwertig hat geschrieben: ↑Sa 14. Okt 2017, 17:28163 IV Nr. 4 StPO nennt doch sogar explizit u.a. 51 als Maßregelung bei unberechtigtem Ausbleiben/ Weigerung.
Zum Text "im Auftrag der StA" würde ich mal behaupten, sobald die StA sagt, Zeuge XY muss zur Vernehmung erscheinen, greift der § 163 (3) StPO. In der Praxis würde das bei mir so aussehen, dass ich mich als Polizeibeamter bei der StA mit der Bitte melde, mir schriftlich den Auftrag zu erteilen, Zeuge XY zur Vernehmung vorzuladen. Das wäre z.B., wenn der Zeuge mehrfach trotz vorheriger polizeilicher Ladung nicht erscheinen würde und nur er wesentlich zur Klärung eines Sachverhalts beitragen könnte.
Re: Zeugenladung 163 III StPO
So sehe ich das auch. Mich interessiert aber eben (auch) wie die StAen das handhaben werden. An sich zwar eher rechtstheoretisch, da ich solche Dinge mit den jeweiligen Dezernenten bespreche, einige dort leben aber manchmal in anderen Welten.
Vermutlich wird sich der Auftrag der StA aufgrund Rechtsprechungen definieren wenn die ersten Maßnahmen erfolgen und Anwälte den Auftrag als zu vage empfinden wenn die Gangart halt konkreter wurde.
Vermutlich wird sich der Auftrag der StA aufgrund Rechtsprechungen definieren wenn die ersten Maßnahmen erfolgen und Anwälte den Auftrag als zu vage empfinden wenn die Gangart halt konkreter wurde.
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Re: Zeugenladung 163 III StPO
GenauDiag hat geschrieben: ↑Sa 14. Okt 2017, 18:51Und das alles beantwortet nicht die eigentliche Frage hier, nämlich wie der "Auftrag der StA" im § 163 (3) StPO definiert ist.
- "alle Zeugen"
- "die Zeugen"
- "Zeuge Karl Müller, * 01.01.1970"
- "alle relevanten Vernehmungen"
- "die Ermittlungen aufnehmen" (das dürfte nicht ausreichend bestimmt sein)
Eine Marschrichtung seitens Generalstaatsanwaltschaft wäre da nett. Zur BE gab es ja schon diverses.
@springer: Ich lasse es mal unkommentiert.
In den vielen Fällen ist es ja so, dass die StA noch gar nichts von den Ermittlungen der Polizei weiß. Wenn da sonst keine verdeckten Maßnahmen zu treffen sind, wird der Ermittler den Fall bis zum Schlußbericht ausermitteln und erst dann der StA vorlegen. In diesen Fällen dürfte es unstrittig sein, dass keine Ladung im Auftrag der StA vorliegt.
Sobald aber das Verfahren bei der StA anhängig ist und seitens der Polizei weiterermittelt wird, besteht ein (globaler) Auftrag der StA. Fraglich ist eben, ob dieser ausreicht, oder ob i.S.d. 163 III StPO nochmal ein konkreter Auftrag erteilt werden muss, um die Pflichten beim Zeugen auszulösen.
Es macht meinem Rechtsverständnis nach keinen Sinn, das Strafverfahren effektiver gestalten zu wollen, wenn man dann doch wieder für jeden einzelnen Zeugen einen Auftrag anfordern muss. Dann habe ich den gleichen Aufwand wie bisher und eigentlich sogar noch mehr. Schließlich muss ich nach Erhalt des Auftrags dann wiederum die Ladung schreiben, was vorher durch die StA erfolgt ist.
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Re: Zeugenladung 163 III StPO
nur, dass eben jetzt die Polizei das an der Backe hat und nicht mehr die STA,
was dem Einen seine Entlastung ist dem Anderen seine Bürde.
Ob es effektiver wird ??
was dem Einen seine Entlastung ist dem Anderen seine Bürde.
Ob es effektiver wird ??
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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- schutzmann_schneidig
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Re: Zeugenladung 163 III StPO
Ich kann mir vorstellen, dass es auch hier demnächst eine Art "Generalermächtigung" gibt, wie wir sie bei den Blutentnahmen ja bereits haben.
Aber auch im Moment ist der Aufwand einer solchen Ladung doch sehr überschaubar. Das ist ein kurzer Anruf bei der StA, man erhält den "Auftrag" und dokumentiert das mit einem Satz in der Akte. Dann geht die Ladung an den Zeugen raus.
Da müssen auch nicht erst erfolglose polizeiliche Ladungen vorangegangen sein. Bei wichtigen Zeugen, oder wenn zu erwarten ist, dass diese nicht erscheinen werden/wollen, dann wird das gleich von vornherein so gemacht.
Insofern ist das bereits jetzt deutlich schneller und effektiver als die alte Regelung, nach der die Ladung und die anschließende Vernehmung durch die StA zu erfolgen hatte. Zudem dürfte die "Zustimmungsquote" der StA zu solchen Ladungen nun bei nahezu 100% liegen, da es für sie im Gegensatz zu früher im Folgenden keinerlei Mehraufwand bedeutet und es im Gegenteil der Qualität der Ermittlungsakte stark zuträglich ist.
Das Gesetz hatte ja zum Ziel, das Strafverfahren (also den Gesamtkomplex) effektiver und praxistauglicher auszugestalten. Das ist damit auch geschehen. Ziel war es nicht, singulär den Aufwand der Polizei zu verringern.
Aber auch im Moment ist der Aufwand einer solchen Ladung doch sehr überschaubar. Das ist ein kurzer Anruf bei der StA, man erhält den "Auftrag" und dokumentiert das mit einem Satz in der Akte. Dann geht die Ladung an den Zeugen raus.
Da müssen auch nicht erst erfolglose polizeiliche Ladungen vorangegangen sein. Bei wichtigen Zeugen, oder wenn zu erwarten ist, dass diese nicht erscheinen werden/wollen, dann wird das gleich von vornherein so gemacht.
Insofern ist das bereits jetzt deutlich schneller und effektiver als die alte Regelung, nach der die Ladung und die anschließende Vernehmung durch die StA zu erfolgen hatte. Zudem dürfte die "Zustimmungsquote" der StA zu solchen Ladungen nun bei nahezu 100% liegen, da es für sie im Gegensatz zu früher im Folgenden keinerlei Mehraufwand bedeutet und es im Gegenteil der Qualität der Ermittlungsakte stark zuträglich ist.
Das Gesetz hatte ja zum Ziel, das Strafverfahren (also den Gesamtkomplex) effektiver und praxistauglicher auszugestalten. Das ist damit auch geschehen. Ziel war es nicht, singulär den Aufwand der Polizei zu verringern.
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Re: Zeugenladung 163 III StPO
Unser MdI hat dazu ausgeführt:
Ein staatsanwaltschaftlicher Auftrag im Sinne des § 163 Abs. 3 StPO liegt daher jedenfalls
immer dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft ausdrücklich die Vernehmung
eines bestimmten oder bestimmbaren Zeugen angeordnet hat, da sie damit von ihrer
Leitungsbefugnis hinreichend Gebrauch gemacht hat.
Nicht ausreichen wird es hingegen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Ermittlungsakte
lediglich mit einer allgemein gehaltenen Verfügung übersendet und im Ergebnis die
Auswahl der zu vernehmenden Zeugen allein der Polizei obliegt.
Ein staatsanwaltschaftlicher Auftrag im Sinne des § 163 Abs. 3 StPO liegt daher jedenfalls
immer dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft ausdrücklich die Vernehmung
eines bestimmten oder bestimmbaren Zeugen angeordnet hat, da sie damit von ihrer
Leitungsbefugnis hinreichend Gebrauch gemacht hat.
Nicht ausreichen wird es hingegen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Ermittlungsakte
lediglich mit einer allgemein gehaltenen Verfügung übersendet und im Ergebnis die
Auswahl der zu vernehmenden Zeugen allein der Polizei obliegt.
Was juckt es die stolze Eiche, wenn sich die Wildsau an ihr reibt.
Das frühe Vögeln entspannt den Wurm.
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