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Strafvereitelung

Verfasst: Di 9. Jan 2018, 22:22
von grenzwertig
Neben dem mutmaßlichen Räuber wurde auch der Geschäftsinhaber am Dienstag vorläufig festgenommen, später aber wieder freigelassen. Weil der Mann keinen Waffenschein besaß, wird gegen ihn nun wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Auch gegen den Vater des Mannes ermittelt die Kriminalpolizei. In dem Verfahren geht es dann um Strafvereitelung, da der 58-jährige Vater die Tatwaffe zunächst versteckt und widersprüchliche Angaben zum Tathergang gemacht haben soll.
Quelle:https://www.morgenpost.de/berlin/polize ... euber.html

Ich frage mich,weshalb da wegen Strafvereitelung ermittelt wird,scheint es doch ein eindeutiger Fall der Straffreiheit zu sein :gruebel:
§258 (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Re: Strafvereitelung

Verfasst: Mi 10. Jan 2018, 06:10
von Diag
Das dachte ich mir auch als ich den Bericht gelesen hatte.

Re: Strafvereitelung

Verfasst: Mi 10. Jan 2018, 07:20
von Old Bill
Wenn aus Notwehr gehandelt wird, dann wird doch auch erstmal ermittelt. Letztendlich wird die Staatsanwaltschaft den Absatz 6 feststellen wenn es geboten ist.

Re: Strafvereitelung

Verfasst: Mi 10. Jan 2018, 07:40
von grenzwertig
Wird auch gegen ein Kind ermittelt, obwohl es strafunmündig ist?

Re: Strafvereitelung

Verfasst: Mi 10. Jan 2018, 08:56
von Old Bill
Wie stellst du fest, dass es sich um ein Kind handelt? Ermittlungen? Die Frage beantwortet sich eigentlich von selbst.

Re: Strafvereitelung

Verfasst: Mi 10. Jan 2018, 11:15
von Bones65
grenzwertig hat geschrieben:
Mi 10. Jan 2018, 07:40
Wird auch gegen ein Kind ermittelt, obwohl es strafunmündig ist?
Zu diesem Thema gab es hier vor kurzem mal einen ellenlangen Thread, wo es vor allem auch um die Umsetzung in der Praxis ging. Über die SuFu wirst du da fündig.

Re: Strafvereitelung

Verfasst: Mi 10. Jan 2018, 12:03
von vladdi
Jeder Schutzmann kennt es, dass er vor Ort weiß was ist, war und sein wird.
Jedoch hat er keinen Handlungsspielraum. Man schreibt für die Tonne oder gegen Menschen, die es eigentlich nicht verdient hätten.

Vermutlich wird der Staatsanwalt auch in einigen Fällen sofort wissen, dass das für die Tonne ist. Dennoch erwartet er korrekte Ermittlungen bevor er entscheidet.

Das Unterscheidet uns von dem Unrechtsstaat.

Re: Strafvereitelung

Verfasst: Mi 10. Jan 2018, 12:27
von DerLima
Es ist eben nicht für die Tonne. Es stehen mehrere Straftaten im Raum.
Der Juwelier behauptet, dass er überfallen wurde. Ist das sicher? Stimmt das? Kann es fingiert sein? Kann es erfunden sein, um auf den Nebenbuhler der Frau schießen zu können?

DAS ergeben erst die Ermittlungen.

Da das Ergebnis ja noch offen ist, stehen die gefährliche KV (eventuell versuchter Totschlag oder gar versuchter Mord), der Verstoß gegen das WaffG und daraus resultierend die versuchte Strafvereitelung im Raum.

Vom Ergebnis der ersten Tat und den Ermittlungen hängen daher zwangsläufig die Ergebnisse der weiteren Taten ab.
Zudem muss ja auch geprüft werden, ob tatsächlich ein Verwandtschaftsgrad besteht. Und davon hängt das Ergebnis der versuchten Strafvereitlung ab.
Ganz normaler Rechtsstaat. Nichts zum wundern und auch nichts zum verteufeln.

Re: Strafvereitelung

Verfasst: Mi 10. Jan 2018, 17:59
von Ghostrider1
Wieso benötigt der einen Waffenschein? Er besaß die Waffe im befriedeten Besitztum, da benötigt man eine WBK.

Was sagt uns der Fall, wir benötigten eine Überarbeitung des WaffG. Nicht schärfer, sondern entschärfen!
Es muss erlaubt sein, sich auf diese Art und Weise zu verteidigen. Gerade wenn entsprechende Vermögenswerte im Hintergund stehen, was die Wahrscheinlichkeit eines Überfalls erhöht.
Der Idiot raubt so schnellen keinen Juwelier mehr aus, und bestimmt nicht mehr diesen. Richtig so, der kommt mit der Waffe rein, und der Ladeninhaber wehrt sich angemessen. :applaus:

Re: Strafvereitelung

Verfasst: Mi 10. Jan 2018, 18:17
von schutzmann_schneidig
Und jetzt bleiben wir bitte beim Thema. Das wird hier keine Diskussion pro/contra Waffenbesitz.

Re: Strafvereitelung

Verfasst: Do 11. Jan 2018, 13:48
von M4tz3
Hi
Ich bin neu hier (erster post) und auf das Forum aufmerksam geworden, weil meine Freundin im März bei der Polizei anfängt und ich mich informieren wollte. Da ich Jurist (Rechtsreferendar) bin hab ich hier natürlich aus Interesse reingeschaut und weil ich die Fragen interessant finde, möcht ich mich beteiligen

Hier isses so:
Die StA würde gegen den Vater kein Strafverfahren einleiten bzw das Verfahren einstellen wenn es nur ums Vereiteln der Bestrafung des Sohnes ginge. Das geht nicht, weil wir mit dem § 258 VI ein absolutes Verfolgungshindernis haben (Opportunitätsprinzip).
Durchbrechung wäre möglich, wenn es einen Anstifter/Mittäter geben würde, dem der Strafausschließungsgrund nicht zu Gute käme (Freund des Vaters, Nachbar etc) weil ich für dessen Strafbarkeit die Rechtswidrigkeit (nicht Schuld) des Vortäters feststellen muss.
Hier isses aber eher was anderes:
Nach dem Artikel hat der Vater den Tathergang des Raubes gegenüber der Polizei falsch wiedergegeben. Damit hat er die Aufklärung des Raubes erschwert bzw verzögert. Das reicht objektiv für die Strafvereitelung. Subjektiv wollte er das zwar nicht, wusste aber sicher dass die polizei ohne wahre Angaben nicht so gut arbeiten kann. Das reicht subjektiv (wissenvorsatz) weil Strafvereitelung keine Absicht und kein Erstreben eines persönlichen Vorteils voraussetzt. Langer Rede, kurzer Sinn: Strafvereitelung hinsichtlich des Räubers, schuldig wie die Hölle ;)

Re: Strafvereitelung

Verfasst: Mi 4. Jul 2018, 22:06
von Paolom
Ghostrider1 hat geschrieben:
Mi 10. Jan 2018, 17:59
Was sagt uns der Fall, wir benötigten eine Überarbeitung des WaffG. Nicht schärfer, sondern entschärfen!
Es muss erlaubt sein, sich auf diese Art und Weise zu verteidigen. Gerade wenn entsprechende Vermögenswerte im Hintergund stehen, was die Wahrscheinlichkeit eines Überfalls erhöht.
Der Idiot raubt so schnellen keinen Juwelier mehr aus, und bestimmt nicht mehr diesen. Richtig so, der kommt mit der Waffe rein, und der Ladeninhaber wehrt sich angemessen. :applaus:
morgenpost.de hat geschrieben:Waffen müssen sicher aufbewahrt werden
Laut Allgemeiner Waffengesetz-Verordnung müssen Waffen und Munition getrennt voneinander und in Sicherheits-schränken aufbewahrt werden. Es ist nicht erlaubt, eine scharfe Waffe unter dem Ladentisch zu verstauen. Den Schlüssel zum Waffenschrank darf auch nur die Person mit dem Waffenschein haben.
Darf man das Notwehrvereitlung nennen? Wie kann man sich verteidigen und gleichzeitig das Gesetz einhalten. So schnell ist (war) nicht einmal John Waine. Hat die Polizei nicht schon genug Arbeit? Ein bisschen mehr Wild West würde D gut tun denke ich.