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Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
1957
Klar, aber ich lese aus einigen Kommentaren, dass die Verfasser davon ausgehen, dass eine zielgerichtete Suche nach Drogen nur nach der StPO möglich ist und/oder ich bei einer zielgerichteten Suche automatisch in der StPO lande, weil ich ja annehme/hoffe Drogen zu finden. Das sehe ich anders. Der Zweck der Durchsuchung bestimmt die Rechtsgrundlage und nicht der gesuchte Gegenstand. Lediglich die Annahme/Hoffnung Drogen zu finden, stellt zudem keinen konkreten, tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Straftat dar, dder zwingend für StPO-Maßnahmen vorliegen muss.
Und nach dem BGH-Urteil, kann ich sogar im Strafverfahren jederzeit ins PolG wechseln, wenn zusätzlich eine Gefahr begründbar ist, was bei einem Besitz von Drogen regelmäßig der Fall sein dürfte.
Selbst an milieuspezifischen, oder wie hier bezeichnet, kriminogenen Orten, brauche ich nach manchen Kommentierungen eine gewisse Auffindewahrscheinlichkeit und die kann ich beim dort angetroffenen Giftler locker mit der Suche nach Drogen begründen.
Klar, aber ich lese aus einigen Kommentaren, dass die Verfasser davon ausgehen, dass eine zielgerichtete Suche nach Drogen nur nach der StPO möglich ist und/oder ich bei einer zielgerichteten Suche automatisch in der StPO lande, weil ich ja annehme/hoffe Drogen zu finden. Das sehe ich anders. Der Zweck der Durchsuchung bestimmt die Rechtsgrundlage und nicht der gesuchte Gegenstand. Lediglich die Annahme/Hoffnung Drogen zu finden, stellt zudem keinen konkreten, tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Straftat dar, dder zwingend für StPO-Maßnahmen vorliegen muss.
Und nach dem BGH-Urteil, kann ich sogar im Strafverfahren jederzeit ins PolG wechseln, wenn zusätzlich eine Gefahr begründbar ist, was bei einem Besitz von Drogen regelmäßig der Fall sein dürfte.
Selbst an milieuspezifischen, oder wie hier bezeichnet, kriminogenen Orten, brauche ich nach manchen Kommentierungen eine gewisse Auffindewahrscheinlichkeit und die kann ich beim dort angetroffenen Giftler locker mit der Suche nach Drogen begründen.
Man muss auf der ganzen Klaviatur des Gesetzes spielen können.
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Wir sind da nahe bei einander. Und natürlich ist das bei einem bekannten BTMer etc. wohl auch so.
Richtig, die Zielrichtung bestimmt Rechtsgrundlage, es ist aber mitnichten so, das da beliebig gewechselt werden kann.
Hier geht es doch darum, dass nach dem POLG "zielgerichtet" nach BTM gesucht werden soll, es müssen daher tatsächliche Anhaltspunkte einen solchen Verdacht ergeben - von daher eben kein POLG.
Wenn ich eine Eigensicherungsdurchsuchung mache, geht es ausschließlich um dieses Ziel - dabei können dann im Ergebnis auch andere Sachen gefunden werden.
Richtig, die Zielrichtung bestimmt Rechtsgrundlage, es ist aber mitnichten so, das da beliebig gewechselt werden kann.
Hier geht es doch darum, dass nach dem POLG "zielgerichtet" nach BTM gesucht werden soll, es müssen daher tatsächliche Anhaltspunkte einen solchen Verdacht ergeben - von daher eben kein POLG.
Wenn ich eine Eigensicherungsdurchsuchung mache, geht es ausschließlich um dieses Ziel - dabei können dann im Ergebnis auch andere Sachen gefunden werden.
Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Robocop
Die Zielrichtung der Maßnahme bestimmt die Rechtsgrundlage - darüber besteht denke ich Konsens.
Durchsucht der Beamte zielgerichtet nach BTM mit der Zielrichtung Gefahrenabwehr erfolgt dies unter den Voraussetzungen der einschlägigen Durchsuchungsparagraphen der jeweiligen PolG.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2012 - 10 C 12.141 - https://openjur.de/u/497537.html
Die Zielrichtung der Maßnahme bestimmt die Rechtsgrundlage - darüber besteht denke ich Konsens.
Durchsucht der Beamte zielgerichtet nach BTM mit der Zielrichtung Gefahrenabwehr erfolgt dies unter den Voraussetzungen der einschlägigen Durchsuchungsparagraphen der jeweiligen PolG.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2012 - 10 C 12.141 - https://openjur.de/u/497537.html
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
"Beim Hauptbahnhof handle es sich um einen sog. gefährlichen Ort"
Ist hier maßgeblich entscheidend....
Und hat hier auch niemand bestritten.
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Ist hier maßgeblich entscheidend....
Und hat hier auch niemand bestritten.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
... aber eben auch, dass präventiv zielgerichtet nach BTM gesucht wurde. Und Ausgangsfrage war, ob eine derartige Durchsuchung nicht nur im repressiven Rahmen möglich wäre.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Doch aber nur,wenn der Ort so eingestuft wurde.hoschi101 hat geschrieben:... aber eben auch, dass präventiv zielgerichtet nach BTM gesucht wurde. Und Ausgangsfrage war, ob eine derartige Durchsuchung nicht nur im repressiven Rahmen möglich wäre.
Dass das dann mögliche ist, hatte hier mAn niemand bestritten.
Es las sich für mich eher so, als würde man irgendwo in der Republik mal am Baum schütteln und warten was herunterfällt.
Und wenn ich nen BTM 'er vor mir habe, reicht es eben nicht,den einfach mal als szenetypisch zu beschreiben...Da müsste schon ordentlich Fleisch an den Knochen..
Edit: Es ist möglich an besagten Orten.
Aber auch hier muss man mit aller Sorgfalt argumentieren.Insbesondere dann,wenn er dort nicht verweilt,sondern nur mal eben durchläuft/durchfährt...
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Zum Thema
Legendierte Kontrollen gab es hier einen Fred @ Robocop, in welchem ich auch einen Link zum BGH Urteil setzte; Empfehlung die Anmerkung des BGH zur Sache ab 26
Wenn man erst den Täter und dann die Straftat hat und die wesentlichen Ermittlungen auf Grundlagen der Gefahrenabwehr erfolgen, dann wird die Strafverfolgung so ziemlich auf den Kopf gestellt und auch die schützenden Formen des Strafverfahrensrechts werden entwertet.
Legendierte Kontrollen gab es hier einen Fred @ Robocop, in welchem ich auch einen Link zum BGH Urteil setzte; Empfehlung die Anmerkung des BGH zur Sache ab 26
Wenn man erst den Täter und dann die Straftat hat und die wesentlichen Ermittlungen auf Grundlagen der Gefahrenabwehr erfolgen, dann wird die Strafverfolgung so ziemlich auf den Kopf gestellt und auch die schützenden Formen des Strafverfahrensrechts werden entwertet.
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Re: Antragsdelikte bekanntwerden über die 110
Ich denke auch, dass wir nah beieinander sind. Ich lege wohl das Wort "zielgerichtet" weniger eng und das Wort "tatsächlich" enger aus als du.1957 hat geschrieben: ↑So 15. Jul 2018, 13:20Wir sind da nahe bei einander. Und natürlich ist das bei einem bekannten BTMer etc. wohl auch so.
Richtig, die Zielrichtung bestimmt Rechtsgrundlage, es ist aber mitnichten so, das da beliebig gewechselt werden kann.
Hier geht es doch darum, dass nach dem POLG "zielgerichtet" nach BTM gesucht werden soll, es müssen daher tatsächliche Anhaltspunkte einen solchen Verdacht ergeben - von daher eben kein POLG.
Wenn ich eine Eigensicherungsdurchsuchung mache, geht es ausschließlich um dieses Ziel - dabei können dann im Ergebnis auch andere Sachen gefunden werden.
Schon klar, wobei die Grenzen zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wahrscheinlich oft fließend sind.Controller hat geschrieben: ↑So 15. Jul 2018, 14:03Wenn man erst den Täter und dann die Straftat hat und die wesentlichen Ermittlungen auf Grundlagen der Gefahrenabwehr erfolgen, dann wird die Strafverfolgung so ziemlich auf den Kopf gestellt und auch die schützenden Formen des Strafverfahrensrechts werden entwertet.
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