Vollstreckungshaftbefehl/Observation von Kontaktpersonen
Verfasst: Di 30. Okt 2018, 22:40
Hallo zusammen,
folgende Problemstellung drängt sich uns sei kurzem auf:
Eine per Vollstreckungshaftbefehl gesuchte Person ist untergetaucht. Freunde und Verwandte schweigen, was dessen Aufenthaltsort angeht. Erfolgsversprechende Ermittlungsansätze bestehen keine mehr.
Nun zu meiner Frage: Ist es rechtlich möglich, Freunde/Verwandte etc. des Gesuchten zu observieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese noch in persönlichem Kontakt stehen und eventuell ein Treffen stattfindet?
Folgende Überlegungen: Das planmäßige, gezielte und verdeckte Beobachten der Personen ist zweifelsohne eine Observation und Bedarf einer Rechtgrundlage.
Abgesehen von den länderspezifischen präventivpolizeilichen Ermächtigungsgrundlagen in den jeweiligen Polizeigesetzen, bilden die §§ 163, 163f, 100f und 100h StPO strafprozessuale Rechtsgrundlagen was den Bereich der Observation angehnt.
Hier liegt meiner Meinung nach in folgendem Sachverhalt allerdings schon der Knackpunkt, denn wird eine Person per Vollstreckungshaftbefehl gesucht, ist ein rechtskräftiges Urteil bereits ergangen und das Strafverfahren abgeschlossen. Wir befinden uns also im Bereich der Strafvollstreckung.
Die Gesuchte Person ist nicht mehr Beschuldigter, sondern Verurteilter. Die §§ 163f, 100f sowie 100h StPO setzen jedoch voraus, dass es einen Beschuldigten gibt. Auch im §163 StPO ist von der "Erforschung von Straftaten die Rede", was bei einem schon ergangenen Urteilsspruch nicht mehr nötig ist.
Können einzelne Ermächtigungsgrundlagen des Strafverfahrens analog in der Strafvollstreckung Anwendung finden und der Begriff des Beschuldigten dann mit dem des Verurteilten gleichzusetzen sein?
Meiner Meinung nach nicht, da für schwerwiegende Straftaten in den meisten Fällen die Untersuchungshaft durch den Richter angeordnet wird. Hier wäre dann auch eine Observation von Kontakt- und Begleitpersonen möglich, da es im laufenden Strafverfahren einen Beschuldigten gibt.
Vollstreckungshaftbefehle ergehen dann im Bereich der einfachen und mittleren Kriminalität. Verhält sich ein Verurteilter dann so konspirativ, um polizeilichen Kontrollen zu entgehen, so hat er sich seine Freiheit vermutlich zu einem hohen Preis erkauft und eine ausbleibende Verhaftung ist für die Strafverfolgungsbehörde eher zu verschmerzen als die eines Schwerverbrechers.
Ich hoffe mein erster Beitrag hier ist nicht zu lange und findet etwas Gehör.
Für alle Anregungen und Tipps bin ich dankbar.
Gruß
nicnac
folgende Problemstellung drängt sich uns sei kurzem auf:
Eine per Vollstreckungshaftbefehl gesuchte Person ist untergetaucht. Freunde und Verwandte schweigen, was dessen Aufenthaltsort angeht. Erfolgsversprechende Ermittlungsansätze bestehen keine mehr.
Nun zu meiner Frage: Ist es rechtlich möglich, Freunde/Verwandte etc. des Gesuchten zu observieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese noch in persönlichem Kontakt stehen und eventuell ein Treffen stattfindet?
Folgende Überlegungen: Das planmäßige, gezielte und verdeckte Beobachten der Personen ist zweifelsohne eine Observation und Bedarf einer Rechtgrundlage.
Abgesehen von den länderspezifischen präventivpolizeilichen Ermächtigungsgrundlagen in den jeweiligen Polizeigesetzen, bilden die §§ 163, 163f, 100f und 100h StPO strafprozessuale Rechtsgrundlagen was den Bereich der Observation angehnt.
Hier liegt meiner Meinung nach in folgendem Sachverhalt allerdings schon der Knackpunkt, denn wird eine Person per Vollstreckungshaftbefehl gesucht, ist ein rechtskräftiges Urteil bereits ergangen und das Strafverfahren abgeschlossen. Wir befinden uns also im Bereich der Strafvollstreckung.
Die Gesuchte Person ist nicht mehr Beschuldigter, sondern Verurteilter. Die §§ 163f, 100f sowie 100h StPO setzen jedoch voraus, dass es einen Beschuldigten gibt. Auch im §163 StPO ist von der "Erforschung von Straftaten die Rede", was bei einem schon ergangenen Urteilsspruch nicht mehr nötig ist.
Können einzelne Ermächtigungsgrundlagen des Strafverfahrens analog in der Strafvollstreckung Anwendung finden und der Begriff des Beschuldigten dann mit dem des Verurteilten gleichzusetzen sein?
Meiner Meinung nach nicht, da für schwerwiegende Straftaten in den meisten Fällen die Untersuchungshaft durch den Richter angeordnet wird. Hier wäre dann auch eine Observation von Kontakt- und Begleitpersonen möglich, da es im laufenden Strafverfahren einen Beschuldigten gibt.
Vollstreckungshaftbefehle ergehen dann im Bereich der einfachen und mittleren Kriminalität. Verhält sich ein Verurteilter dann so konspirativ, um polizeilichen Kontrollen zu entgehen, so hat er sich seine Freiheit vermutlich zu einem hohen Preis erkauft und eine ausbleibende Verhaftung ist für die Strafverfolgungsbehörde eher zu verschmerzen als die eines Schwerverbrechers.
Ich hoffe mein erster Beitrag hier ist nicht zu lange und findet etwas Gehör.
Für alle Anregungen und Tipps bin ich dankbar.
Gruß
nicnac