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Vollstreckungshaftbefehl/Observation von Kontaktpersonen

Verfasst: Di 30. Okt 2018, 22:40
von nicnac92
Hallo zusammen,
folgende Problemstellung drängt sich uns sei kurzem auf:
Eine per Vollstreckungshaftbefehl gesuchte Person ist untergetaucht. Freunde und Verwandte schweigen, was dessen Aufenthaltsort angeht. Erfolgsversprechende Ermittlungsansätze bestehen keine mehr.

Nun zu meiner Frage: Ist es rechtlich möglich, Freunde/Verwandte etc. des Gesuchten zu observieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese noch in persönlichem Kontakt stehen und eventuell ein Treffen stattfindet?

Folgende Überlegungen: Das planmäßige, gezielte und verdeckte Beobachten der Personen ist zweifelsohne eine Observation und Bedarf einer Rechtgrundlage.
Abgesehen von den länderspezifischen präventivpolizeilichen Ermächtigungsgrundlagen in den jeweiligen Polizeigesetzen, bilden die §§ 163, 163f, 100f und 100h StPO strafprozessuale Rechtsgrundlagen was den Bereich der Observation angehnt.
Hier liegt meiner Meinung nach in folgendem Sachverhalt allerdings schon der Knackpunkt, denn wird eine Person per Vollstreckungshaftbefehl gesucht, ist ein rechtskräftiges Urteil bereits ergangen und das Strafverfahren abgeschlossen. Wir befinden uns also im Bereich der Strafvollstreckung.
Die Gesuchte Person ist nicht mehr Beschuldigter, sondern Verurteilter. Die §§ 163f, 100f sowie 100h StPO setzen jedoch voraus, dass es einen Beschuldigten gibt. Auch im §163 StPO ist von der "Erforschung von Straftaten die Rede", was bei einem schon ergangenen Urteilsspruch nicht mehr nötig ist.

Können einzelne Ermächtigungsgrundlagen des Strafverfahrens analog in der Strafvollstreckung Anwendung finden und der Begriff des Beschuldigten dann mit dem des Verurteilten gleichzusetzen sein?

Meiner Meinung nach nicht, da für schwerwiegende Straftaten in den meisten Fällen die Untersuchungshaft durch den Richter angeordnet wird. Hier wäre dann auch eine Observation von Kontakt- und Begleitpersonen möglich, da es im laufenden Strafverfahren einen Beschuldigten gibt.
Vollstreckungshaftbefehle ergehen dann im Bereich der einfachen und mittleren Kriminalität. Verhält sich ein Verurteilter dann so konspirativ, um polizeilichen Kontrollen zu entgehen, so hat er sich seine Freiheit vermutlich zu einem hohen Preis erkauft und eine ausbleibende Verhaftung ist für die Strafverfolgungsbehörde eher zu verschmerzen als die eines Schwerverbrechers.

Ich hoffe mein erster Beitrag hier ist nicht zu lange und findet etwas Gehör.
Für alle Anregungen und Tipps bin ich dankbar.

Gruß
nicnac

Re: Vollstreckungshaftbefehl/Observation von Kontaktpersonen

Verfasst: Mi 31. Okt 2018, 07:55
von PotionMaster
Schau dir mal den § 457 StPO an. Darüber kommst du auch zu beispielsweise der polizeilichen Beobachtung einer Kontaktperson.

Eine Analogie bedarf unter anderem einer planwidrigen Regelungslücke. Die liegt hier nicht vor.

Für die künftige Fragestellung empfehle ich dir folgende Herangehensweise. Die StPO ist sehr übersichtlich aufgebaut. Die verschiedenen Bücher haben klare Überschriften. Du bist hier im Strafvollzug hinsichtlich deiner Problematik. Also einfach dieses Buch aufschlagen und mal die Überschriften durchlesen. So findet man dann in der StPO schnell seine Haltestelle. :zustimm:

Für weitere Fragen empfehle ich dir dann auch mal den Kommentar. Da sind viele deiner Fragen sicher im Detail beantwortet.

Re: Vollstreckungshaftbefehl/Observation von Kontaktpersonen

Verfasst: Mi 31. Okt 2018, 08:54
von Diag

PotionMaster hat geschrieben: Für die künftige Fragestellung empfehle ich dir folgende Herangehensweise. Die StPO ist sehr übersichtlich aufgebaut. Die verschiedenen Bücher haben klare Überschriften. Du bist hier im Strafvollzug hinsichtlich deiner Problematik. Also einfach dieses Buch aufschlagen und mal die Überschriften durchlesen. So findet man dann in der StPO schnell seine Haltestelle. :zustimm:

Für weitere Fragen empfehle ich dir dann auch mal den Kommentar. Da sind viele deiner Fragen sicher im Detail beantwortet.
Wie googlen. In echt.
Viel krasser.

Re: Vollstreckungshaftbefehl/Observation von Kontaktpersonen

Verfasst: Mi 31. Okt 2018, 09:11
von PotionMaster
So ironisch wie es klingt war es eigentlich nicht gemeint Diag :)

Leider bemerke ich immer häufiger, dass zwar viel Einzelwissen aufgeladen wird, das zum Teil auch in erstaunlicher Detailtiefe. Aber die Grundlagen sind nicht da. So führen dann einfache Abwandlungen zu Verwirrung. Die systematische Arbeit am und mit dem Gesetz fehlen einfach. Einfach mal das Inhaltsverzeichnis aufschlagen und sich daran entlanghangeln beispielsweise. Passt zwar jetzt nicht hier in den Thread aber neulich erst korrigierte ich einige Klausuren im Zwangsvollstreckungsrecht. Gerade da ist manch ein Fehler einfach sofort vermeidbar wenn man die Systematik der ZPO beachtet. Das ärgert dann irgendwann bei der Korrektur schon wenn man sich fragt, warum nicht einfach mal das Inhaltsverzeichnis gelesen wurde.

Vielleicht wird das auch einfach von Dozenten viel zu wenig vermittelt. Da wird dann gleich mit dem ersten Tatbestand (Totschlag oder KV klassischerweise) eingestiegen statt ein paar Stunden vermeintlich zu vergeuden und in die Systematik zu investieren. Aber nur so kann mit unbekannter Materie umgegangen werden.

Deshalb meine Erklärungen hier zur Herangehensweise die wirklich nicht böse gemeint waren. Beim erneuten Lesen meines Posts kann ich allerdings auch nachvollziehen, dass das anders aufgefasst werden könnte. So jedenfalls nicht gemeint :zustimm:

Edit: Und richtig, der nächste Schritt ist dann meistens das googeln. Dann findet man irgendwo irgendeinen Treffer der gut klingt und nimmt das dann so für sich auf. Ohne etwas zu verstehen oder überhaupt feststellen zu können, ob das auf den jeweiligen Lebenssachverhalt passt und warum. Wenn ich schon höre "Im Internet habe ich gelesen, dass...." schalte ich meistens ab :polizei3:

Re: Vollstreckungshaftbefehl/Observation von Kontaktpersonen

Verfasst: Mi 31. Okt 2018, 14:10
von Diag
Potion, mein Beitrag sollte eigentlich genau das ausdrücken, was Du jetzt ganz ausführlich erläutert hast. Den alten Beitrag fand ich sehr gut, nicht zweideutig.

Ich wollte in meiner flappsigen Art darauf hinweisen, dass man durch ganz wenig Eigenrecherche sowas rausfinden kann, und das halt old fashioned...

Zeitalter der fliegenden gebratenen Tauben, weißte? ;-)

Re: Vollstreckungshaftbefehl/Observation von Kontaktpersonen

Verfasst: Do 1. Nov 2018, 08:59
von grenzwertig
§457 (3) StPO dürfte die Lösung all deiner Probleme sein :verweis:

Re: Vollstreckungshaftbefehl/Observation von Kontaktpersonen

Verfasst: Do 1. Nov 2018, 15:36
von Old Bill
Diag hat geschrieben:
Mi 31. Okt 2018, 14:10
Zeitalter der fliegenden gebratenen Tauben, weißte? ;-)
Gerade diese Ausdrücke:
nicnac92 hat geschrieben:
Di 30. Okt 2018, 22:40
Folgende Überlegungen(...)
Hier liegt meiner Meinung nach(...)
Meiner Meinung nach nicht(...)
implizieren für mich, dass sich der TE Gedanken zum Sachverhalt gemacht hat, also nix gebratene Tauben, da habe ich hier schon ganz andere Ansätze gelesen.
Wenn Langeweile aufkommt...KLICK
Danke für den fundierten Beitrag PotionMaster :zustimm: