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ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: So 17. Feb 2019, 00:25
von rambo110
Guten Abend Kollegen

Wie ist eure Verfahrensweise bei einer Vorladung zur ED Behandlung bei Alternative 1 und 2. Wenn der BES zum Termin nicht erscheint?

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: So 17. Feb 2019, 02:18
von krisjugo
...Wird keine Anfechtungsklage bekannt, erscheint die Person aber trotzdem nicht zur ED-Behandlung, so kann die Vorladung, nachdem sie unanfechtbar geworden ist (einen Monat nach Bekanntgabe), zwangsweise durchgesetzt werden. Wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wird, kann die Vorladung zwangsweise durchgesetzt werden...

Quelle: https://www.kriminalpolizei.de/nc/start ... Pointer]=3

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: So 17. Feb 2019, 11:03
von Ghostrider1
Oh oh,
Unterscheide zwischen Alternative 1 und 2.

Alt. 1 geht immer, wenn es um die Straftat geht. Es bedarf keiner Anordnung, keiner Freiwilligkeit.
Beispiel: Geschädigter einer KV beschreibt den Täter genau. ca. 20 min später wird eine Person mit exakt der Beschreibung angetroffen. Dieser erzählt er war aber da und dort. Zack, Alternative 1. Da kann er schimpfen und moppern. Oftmals wird vor Ort die IDF gemacht und der Täter fotografiert, was nichts weiter als eine ED Maßnahme ist. Entsprechende VWV regelt, wie und in welchem Umfang die ED-MAßnahme zu erfolgen hat.

Alt. 2 dürfte klar sein. Vorbeugung & Abgleich.
Kurzer Umweg: Entweder du kannst die Unaufschiebbarkeit vor Ort sofort begründen. Das ist bei Sprayern, Einbrechern, diebischen Wandervolk usw. ohne Weiteres möglich. Das Beste ist, der Betroffene stimmt zu, was garnicht mal so selten ist.

Wenn nein, Vorladen und wenn keine Rechtsmittel eingelegt worden, dann ggf. mit einer Streife abholen.

Von der sofortigen ED wird leider zu wenig Gebrauch gemacht. Aber da kann man reden wie man will....

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: So 17. Feb 2019, 11:18
von Diag
Deine Erklärung zur 2. finde ich praktisch gesehen kompliziert. Macht ihr nicht "generell" (wenn es rechtlich passt, was in der Regel kein Problem sein dürfte) 1. UND 2. Alternative?

Ich kann mich an keinen einzigen Fall erinnern, in dem ich nur 2. gemacht hätte, reine 1. schon.

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: So 17. Feb 2019, 11:19
von rambo110
Danke für die bisherige Antworten.

Bei der Alt. 1 sehe ich auch kein Problem.

Bei der Alt. 2 gibt es bei bei uns keine klare Richtlinien. Meistens wird die Maßnahmen mittels UZ nicht durchgeführt.

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: So 17. Feb 2019, 11:22
von rambo110
Diag hat geschrieben:
So 17. Feb 2019, 11:18
Deine Erklärung zur 2. finde ich praktisch gesehen kompliziert. Macht ihr nicht "generell" (wenn es rechtlich passt, was in der Regel kein Problem sein dürfte) 1. UND 2. Alternative?

Ich kann mich an keinen einzigen Fall erinnern, in dem ich nur 2. gemacht hätte, reine 1. schon.
Alt. 1 dient doch nur zur Aufklärung der Straftat?

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: So 17. Feb 2019, 11:24
von Ghostrider1
Diag hat geschrieben:
So 17. Feb 2019, 11:18
Deine Erklärung zur 2. finde ich praktisch gesehen kompliziert. Macht ihr nicht "generell" (wenn es rechtlich passt, was in der Regel kein Problem sein dürfte) 1. UND 2. Alternative?
Nein.

Ladendieb wird beobachtet und nacg der Kasse gestellt. IDF ist an Hand des BPA eindeutig geklärt. Bei der DuSu wird BtM gefunden. Kann ich eine Widerholung begründen? Ja, Beschaffung. Alternative 2 mit sofortiger Vollziehung, da von weiteren Delikten auszugehen ist.
Alternative 1 - wozu? Was will ich beweisen mit der ED Maßnahme im aktuellen Verfahren beweisen? Die Täterschaft ist geklärt

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: So 17. Feb 2019, 11:28
von Diag
Nicht Aufklärung sondern Durchführung des Strafverfahrens... Und das ist nicht bei der Festnahme beendet.

Losgelöst vom Ladi begründet das mit dem BtM übrigens auch wieder die erste.

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: So 17. Feb 2019, 11:53
von Ghostrider1
BtM erste Alternative. Zum Zwecke zur Durchführung des aktuellen Strafverfahren.
Kann sein dass ich auf der Leitung stehe, aber welche Beweisführung erhoffst du dir z.B. bei einem kleinen BtM-Hasi, wenn die IDF anhand eines BPA zweifelsfrei festgestellt wurde. Ich stelle bei einer DuSu, 4 Cliptütchen mit ja 0,2 g Crystal fest. ID geklärt.
Man kann sich bei 4 Tütchen über Handel oder Nicht-Handel streiten, aber mir fällt jetzt keine schlüssige Erklärung für die Alternative 1 ein. Alternative 2 sofort.

Für die Durchführung ist doch gemeint, dass Täterschaft nachgewiesen oder ausgeschlossen wird. Typ mit Rucksack wird angetroffen, Einbruchswerkzeug dabei und in relativer Schlagdistanz fahren Kollegen zu einem BSD in/aus Lagerhalle. Da sehe ich Alt. 1 mit anschließender Umwidmung

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: So 17. Feb 2019, 23:12
von zulu
Die unmittelbare Durchführung der 2. Alt. gegen den Willen des BS hab ich noch nie gesehen. Das muss man hier schriftlich begründen und eine Anordnung einholen. Die darf dann auch mit Zwang vollzogen werden.

Generell ist es hier auch wie von Diag geschildert. Entweder ich mache 1+2, oder nur 1. Aber nur 2. habe ich noch nicht gesehen. Bin aber auch noch kein uralter Hase...

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: Mo 18. Feb 2019, 07:03
von Aldous
zulu hat geschrieben:
So 17. Feb 2019, 23:12
Die unmittelbare Durchführung der 2. Alt. gegen den Willen des BS hab ich noch nie gesehen.
Die gibt es auch nicht, weil zuvor mittels Zwangsgeld anzudrohen. :zustimm:

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: Mo 18. Feb 2019, 07:22
von der kanadier
Genau. Wenn ich mich recht entsinne lief das damals über die Verwaltung, welche dann eine Vorladung mit Zwangsgeld sowie der zwangsweisen Vollstreckung angedroht hat. Mit den ganzen Fristen zieht sich sowas aber ganz schön in die Länge...

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: Mo 18. Feb 2019, 07:45
von Buford T. Justice
Aldous hat geschrieben:
Mo 18. Feb 2019, 07:03
zulu hat geschrieben:
So 17. Feb 2019, 23:12
Die unmittelbare Durchführung der 2. Alt. gegen den Willen des BS hab ich noch nie gesehen.
Die gibt es auch nicht, weil zuvor mittels Zwangsgeld anzudrohen. :zustimm:
Zur sofortigen Vollziehung hat Ghostrider doch schon weiter oben etwas geschrieben.

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: Mo 18. Feb 2019, 07:48
von Ghostrider1
Entweder ich kann die Unaufschiebbarkeit begründen, dann wird kein Zwangsgeld erhoben. Das widerspricht sich.

Alternative 2:
- er stimmt der ED-Maßnahme zu, dann wird die Freiwilligkeit dokumentiert!!
- er stimmt nicht zu
--> Unaufschiebbarkeit ist zu schriftlich zu begründen --> Maßnahme wird durchgeführt
--> Unaufschiebbarkeit kann nicht begründet werden --> Vorladung zur ED-Maßnahme --> Frist verstrichen --> Anwendung mit Zwang

Alternative 2 fordert nicht folglich auch die 1.
Alternative 1 zur Durchführung des Strafverfahrens. Also die Maßnahme steht im direkten Zusammenhang mit dem aktuellen Verfahren. Es ist ein Ermittlungsschritt. Der muss doch schlüssig zum Verfahren sein.

Beispiele:
Ladendieb zum 5x anfällig geworden, festgehalten, Beute gesichert, Daten stehen fest.
Der wird nach Alternative 2 ED-behandelt. Wozu Alternative 1? Das Strafverfahren kann ohne die ED durchgeführt werden.

BSD und möglicher Täter wird in Tatortnähe gestellt.
Alternative 1+2. Ich will beweisen, dass er vor Ort war und präventiv wirken.
Alt. 1 mit anschließender Umwidmung nach festgestellter Täterschaft geht u.U. auch.

Ich habe die Berechtigung schon lange und habe schon oft Alternative 2 mit sofortiger Vollziehung durchführt.

Re: ED Behandlung 81b StPO

Verfasst: Mo 18. Feb 2019, 17:31
von zulu
Unaufschiebbarkeit ist zu schriftlich zu begründen --> Maßnahme wird durchgeführt
Dass das praktisch möglich ist, höre ich zum ersten Mal. Bei dem von dir genannten Beispiel müsste ich nach meinem jetzigen Stand mit den Vortaten und einer Prognose schriftlich über die Verwaltung, welche dann die Anordnung erlässt. Mit Rechtsbehelfsbelehrung etc.