Das ist wohl noch nicht problematisiert worden, zumindest hab ich da noch nichts drüber gelesen. Der VHM-§ 74f StGB sagt ja ausdrücklich, dass die Einziehung -wie vorliegend- vorbehaltlich einer Mindermaßnahme wie Löschen der relevanten Aufzeichnung nicht vollzogen wird. Das setzt den Adressaten ggf. schon ziemlich unter Druck, gerade bei jüngeren Menschen ist ja oftmals das halbe bis ganze Leben auf dem Phone. Erleben wir ja ständig, wenn so ein Teil mal abhanden kommt, da ist das Gejammer groß, Backups sind offenbar aus der Mode. Andererseits könnte man im Falle der Einziehung auch mit ‚selbstgemachtes Leid‘ argumentieren.Controller hat geschrieben:…
OK da wird also das Smartphone zurück gegeben, meine eigentliche Frage ist jedoch, was ist, wenn es eingezogen wird mit dem Verbleib/Nutzen der vorhandenen, nicht betroffenen Daten ?
Ich neige (als Meinung!) aber eher dazu, dass sich aus den Optionen des 74f I Nr. 1-3 StGB und dem Umstand, dass die VHM explizit dort festgeschrieben ist rückschließen lässt, dass dem (dann ehemaligen) Eigentümer die Gelegenheit gegeben werden muss, nicht mit der Tat zusammenhängende Daten sichern zu können, ggf. durch Dritte, Fremdanbieter oder IT-POL. Wenn ein zu Straftaten verwendetes Kfz eingezogen werden soll, wird das private Photoalbum ja auch vorher entnommen werden dürfen. Ich weiß, hinkender Vergleich, Problemfeld Sachen vs Daten.