Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

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Oeli
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Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon Oeli » Mo 14. Jun 2021, 16:49

Aufzeichnen polizeilicher Amtshandlungen
von Martin Maibach¹

Bereits seit 2015 veröffentlichte der Autor diverse Artikel über die Strafbarkeit des Aufzeichnens polizeilicher Amtshandlungen nach § 201 StGB² (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes). Zum damaligen Zeitpunkt war zu diesem konkreten Spezialfall noch keine Rechtsprechung recherchierbar. Dies war wahrscheinlich dem Umstand geschuldet, dass aufgrund der Nichtkenntnis der Anwendbarkeit des § 201 StGB in solchen Fällen keine Anzeigen gefertigt worden waren.

Dies hat sich mittlerweile geändert und es besteht nun sogar landesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Strafbarkeit der Tonaufzeichnung polizeilichen Handelns gem. § 201 StGB bestätigt. Allerdings wird in den Urteilsgründen deutlich, wie wichtig die Abgrenzung zwischen „öffentlichem“ und „nichtöffentlichem“ Wort ist.

Dankenswerterweise habe ich die Erlaubnis vom Autor Martin Maibach erhalten, die aktualisierte Version des Artikels mit besonderem Blickpunkt auf die Rechtsprechung hier auf der CopZone zu veröffentlichten. :zustimm:

In regelmäßigen Abstanden folgen weitere Artikel zu ausgesuchten Rechtsthemen!

1. § 33 Kunsturhebergesetz

Die im Zusammenhang mit dem Aufzeichnen polizeilicher Amtshandlungen bekannteste Strafvorschrift dürfte der § 33 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)³ sein.

§ 33 Abs. 1 KunstUrhG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.“

Es ist also strafbar, das Bildnis einer Person zu verbreiten oder zu veröffentlichen, wenn nicht eine Ausnahme nach § 22 KunstUrhG (Einverständnis des Aufgenommenen) oder nach § 23 KunstUrhG (z.B. bei Personen der Zeitgeschichte oder wenn diese nur „Beiwerk“ zum eigentlichen Fotomotiv sind) vorliegt.

Fertigt nun eine Person (Video-)Bilder einer regulären Polizeikontrolle, liegt i.d.R. keine der o.g. Ausnahmen (Einverständnis des Aufgenommenen oder Personen der Zeitgeschichte) vor und eine Verbreitung bzw. Veröffentlichung wäre strafbar. Dennoch besteht zum Zeitpunkt der Aufzeichnung noch kein Anfangsverdacht des § 33 KunstUrhG, weil dieser ausdrücklich eine Verbreitung oder Veröffentlichung (z.B. durch das Hochladen auf eine Internet-Videoplattform) fordert. Strafprozessuale Maßnahmen scheiden somit in diesem Stadium aus.

Nach abschließender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts⁴ ist in einem solchen Fall noch nicht einmal eine präventive, polizeirechtliche Personalienfeststellung zulässig, um bei einer späteren Verbreitung oder Veröffentlichung des Materials eine Strafanzeige gegen den Täter fertigen zu können bzw. diese somit im Vorfeld zu verhindern. Eine solche Identitätsfeststellung sei erst dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Veröffentlichungs- oder Verbreitungsabsicht vorliegen, was in der Praxis nur schwierig zu begründen sein dürfte (Ausnahme: der Filmende kündigt an, das Material veröffentlichen zu wollen). In der Regel, so die Richter, sei davon auszugehen, dass der Filmende das Material nicht verbreiten oder veröffentlichen wird.

Daraus folgt, dass schwerwiegendere Maßnahmen als eine Personalienfeststellung (z.B. präventive Sicherstellung des Smartphones) ebenfalls unzulässig sind. Der § 33 KunstUrhG eröffnet somit in der polizeilichen Kontrolle wenig bis gar keinen Handlungsspielraum.

2. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem. § 201a StGB

Im Gegensatz zu § 33 KunstUrhG stellt § 201a StGB schon das alleinige Anfertigen von bestimmten Bildaufnahmen unter Strafe, eine Veröffentlichung oder Verbreitung ist nicht erforderlich. Allerdings sind damit nur solche Bildaufnahmen gemeint, durch die die Intimsphäre einer Person verletzt wird, indem der Täter den Geschädigten z.B. in hilflosem Zustand oder in dessen privater Wohnung aufnimmt. Fertigt jemand unbefugt Bildaufnahmen von Polizeibeamten im Dienst, liegt ein solcher Fall i.d.R. nicht vor. Somit ist der § 201a StGB ebenfalls kein probates Mittel, um im Polizeidienst gegen unerwünschte Aufnahmen vorzugehen.

3. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 StGB

§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt“

Im Gegensatz zu § 33 KunstUrhG und zu § 201a StGB stellt der Gesetzgeber hier das gesprochene Wort unter besonderen Schutz gegen das unbefugte Aufzeichnen. Bildaufnahmen erfasst diese Norm nicht. Dennoch eröffnet diese Strafvorschrift den Beamten weitreichende Möglichkeiten bei unbefugtem Aufzeichnen.

Die einzelnen Tatbestandsmerkmale:

3.1 Das nichtöffentlich gesprochene Wort

Nur weil ein Polizeibeamter in der Öffentlichkeit handelt, heißt das nicht, dass automatisch jedes von ihm gesprochene Wort auch öffentlich ist. Öffentlich ist es nämlich nur dann, wenn es einem unbestimmten, nicht eingrenzbaren Personenkreis gilt oder der Sprechende in Kauf nimmt bzw. es nicht verhindern kann, dass ein unbestimmter, größerer Personenkreis davon Kenntnis erlangt. Auf eine besondere Vertraulichkeit des Inhalts kommt es dabei nicht an.⁵ ⁶

Beispiel A: Der Beamte fordert eine Person lauthals rufend auf, stehen zu bleiben. Hier ist das gesprochene Wort öffentlich, weil durch die Lautstärke Unbeteiligte ohne Weiteres Kenntnis des gesprochenen Wortes erlangen können. Sollte dies jemand aufzeichnen, scheidet eine Strafbarkeit gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.

Beispiel B: Der Beamte fordert bei einer abgeschiedenen Fahrzeugkontrolle den Fahrer auf, Führerschein und Fahrzeugschein auszuhändigen. Hier ist das gesprochene Wort nicht öffentlich, weil es nur ein klar abgrenzbarer Personenkreis hören soll und kann, nämlich die Fahrzeuginsassen. Bei einer Aufzeichnung käme eine Strafbarkeit gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB infrage.

Das Tatbestandsmerkmal des „nichtöffentlich gesprochenen Wortes“ und dessen konkrete Begründung im Einzelfall sind bei der Anwendung dieser Vorschrift Dreh- und Angelpunkt!

Es reicht für die Tatbestandsmäßigkeit keinesfalls aus, dass jemand irgendeine polizeiliche Wortäußerung aufnimmt. Vielmehr muss genau dargelegt werden, welchem konkreten eingrenzbaren Personenkreis das gesprochene Wort galt und warum es nach den Umständen einer Vielzahl Unbeteiligten nicht möglich war, ebenfalls Kenntnis davon zu erlangen, der Beamte also eine Kontrollmöglichkeit über die Reichweite des Wortes hatte. Denn nur dann ist das Wort „nichtöffentlich“. Auch durch eine „faktische Öffentlichkeit“⁷ (z.B. in einer großen Menschenmenge, welche Kenntnis von dem gesprochenen Wort erlangt) wird das Wort „öffentlich“ und eine Strafbarkeit scheidet aus.

3.2 Aufnahme auf einen Tonträger

§ 201 StGB erfasst nicht nur altmodische Diktiergeräte, sondern auch moderne Smartphones⁸ , die beim Filmen in aller Regel gleichzeitig Tonaufnahmen anfertigen. Wichtig ist, dass der Täter auch tatsächlich Tonaufnahmen anfertigt. Das reine Aufnehmen von Bildmaterial erfüllt den § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Allerdings ist davon auszugehen, dass beim heutigen Stand der Technik kaum noch jemand reine Videoaufnahmen ohne Ton fertigt. Ein entsprechender Anfangsverdacht besteht also grundsätzlich. Selbst wenn spätere Ermittlungen ergeben sollten, dass doch kein Ton aufgezeichnet wurde, wäre von einer Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme des Geräts zum Tatzeitpunkt auszugehen.

3.3 Unbefugt

Viele gehen davon aus, nur das heimliche Aufnehmen des gesprochenen Wortes sei strafbar, weil der Sprechende durch das Erkennen der Aufzeichnung und das weitere Sprechen seine Zustimmung dazu erteile. Er könnte ja schließlich einfach aufhören zu sprechen. Das ist aber falsch: Auch bei offener und für den Geschädigten erkennbarer Tonaufzeichnung gilt diese als „unbefugt“, wenn die einzige Möglichkeit, die Aufzeichnung zu umgehen, das Nichtsprechen wäre. Spätestens, wenn der Geschädigte den Aufzeichnenden auffordert, das Aufnehmen zu unterlassen, dieser aber weiterhin aufzeichnet, liegt ein unbefugtes Handeln vor.⁹ ¹⁰

Beispiel: Bei einer Personenkontrolle im verrufenen Frankfurter Bahnhofsgebiet zückt der Kontrollierte sein Smartphone und fängt an, die Kontrollsituation aufzuzeichnen. Die Beamten fordern den Kontrollierten auf, die Aufzeichnung zu unterlassen. Davon unbeeindruckt fährt er damit fort. Spätestens jetzt handelt der Kontrollierte „unbefugt“.

4. Versuch

Nach Abs. 4 der Vorschrift ist auch der Versuch strafbar.

Beispiel: Bei einer Fahrzeugkontrolle zückt der Kontrollierte sein Smartphone und will die Situation in Bild und Ton aufzeichnen, drückt aber aus Versehen die falsche Schaltfläche des Geräts. Zwecks Gefahrenabwehr entnehmen die Beamten ihm das Handy und verhindern so in letzter Sekunde die Aufzeichnung. Hier liegt möglicherweise ein strafbarer Versuch vor.

Die Nachweisbarkeit einer solch versuchten Tathandlung dürfte in der Praxis aber schwer zu erbringen sein, da der Täter schließlich behaupten könnte, er habe eine völlig andere Funktion (z.B. Überprüfung der Uhrzeit) nutzen wollen.

5. Anstiftung

Fordert eine Person eine andere auf, die polizeiliche Kontrolle aufzuzeichnen (z.B. der Fahrer den Beifahrer während einer Kontrolle), so kommt eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. §§ 201, 26 StGB in Betracht.

6. Strafantrag

Gem. § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat nur auf Antrag, es handelt sich also um ein absolutes Antragsdelikt. Eine Strafverfolgungspflicht besteht hier für geschädigte Polizeibeamte somit nicht.

7. Maßnahmen

Welche speziellen Maßnahmen (außer Personalienfeststellung, Belehrung, Vernehmung...) können bei Feststellen dieser Straftat nun getroffen werden? Es folgt eine Übersicht.

7.1 Strafprozessuale Maßnahmen

Hat sich der Geschädigte zur Erstattung einer Anzeige gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB und Stellung eines Strafantrags entschlossen, dient das Aufzeichnungsgerät (i.d.R. das Smartphone) als Beweismittel. Die Polizei kann das Gerät somit gem. § 94 Abs. 1 StPO¹¹ sicherstellen bzw. gem. § 94 Abs. 2 StPO auch gegen den Willen des Inhabers beschlagnahmen. Im weiteren Verfahren kann die Staatsanwaltschaft somit beweisen, dass das nichtöffentliche Wort des Geschädigten darauf aufgezeichnet wurde.

Darüber hinaus ist das Smartphone nach §§ 201 Abs. 5, 74a StGB i.V.m. § 111b StPO Einziehungsgegenstand und kann als solcher beschlagnahmt werden. Somit erhält der Beschuldigte sein Gerät auch nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr zurück.

7.2 Polizeirechtliche Maßnahmen

Entscheidet sich der geschädigte Beamte, keinen Strafantrag zu stellen, scheiden aufgrund der Eigenschaft als absolutes Antragsdelikt des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafprozessuale Maßnahmen aus. Allerdings können Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden.

Die einfachste ist die bloße Anordnung gem. polizeirechtlicher Generalklausel (z.B. in Hessen gem. § 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)¹² ), das strafbare Aufzeichnen zu unterlassen. Auch ein Abnehmen des Aufzeichnungsgeräts für die Dauer der Kontrolle wäre zur Verhinderung der Straftat nach dieser Ermächtigungsgrundlage zulässig.

Hat der Täter bereits angekündigt, das aufgezeichnete Material z.B. im Internet zu veröffentlichen oder zu verbreiten, kommt eine polizeirechtliche Sicherstellung (z.B. in Hessen gem. § 40 Nr. 4 HSOG) in Betracht, um Straftaten nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Zugänglichmachen von unter Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes angefertigten Aufnahmen) sowie nach § 33 KunstUrhG (s.o.) von vornherein zu verhindern.

Selbstverständlich kann die Polizei die genannten Maßnahmen auch mit Zwang durchsetzen (z.B. in Hessen gem. § 3 Abs. 3, bzw. gem. §§ 47 ff. HSOG).

Möglicherweise ist der Täter aber auch bereit, die Aufnahmen freiwillig zu löschen, nachdem ihn die Polizei über die rechtlichen Möglichkeiten – insbesondere über die Beschlagnahme des Smartphones – aufgeklärt hat. Aber Vorsicht: Gelöscht ist nicht gleich gelöscht; evtl. hat der Täter die Daten bereits auf einen Server („Cloud“) geladen.

7.3 Maßnahmen nach dem StVG

Sollte ein Verkehrsteilnehmer eine Polizeikontrolle als Anlass sehen, unter Begehung einer Straftat Aufzeichnungen der kontrollierenden Beamten anzufertigen, ist eine Mitteilung an die Führerscheinstelle nach § 2 Abs. 12 StVG¹³ in Erwägung zu ziehen; Verkehrskontrollen gehören zum normalen Straßenverkehrsgeschehen und bieten keine Rechtfertigung zur Begehung von Straftaten. Daher könnte die Führerscheinstelle ein Interesse daran haben, die Fahreignung des Täters zu überprüfen.

7.4 Anschließende Maßnahmen

Sollte ein Beamter das Vergnügen haben, sich einige Tage oder Wochen nach einer Kontrolle auf einem Videoportal wie „YouTube“ wiederzufinden, kommen aufgrund der Veröffentlichung Straftaten nach § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Zugänglichmachen von unter Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes angefertigten Aufnahmen) sowie gem. § 33 KunstUrhG (s.o.) infrage. Auch wenn der Beamte bereits direkt nach der Kontrolle Anzeige wegen des bloßen Aufzeichnens unter Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erstattet hat, kann in einem solchen Fall eine weitere Strafanzeige gefertigt werden, da eine neue, davon unabhängige Tathandlung vorliegt.

8. Rechtsprechung

Offenbar wurde der § 201 StGB im Zusammenhang mit dem Aufzeichnen polizeilicher Amtshandlungen in der Vergangenheit nur selten oder gar nicht zur Anzeige gebracht, jedenfalls fand sich bis vor einige Jahren keine Rechtsprechung dazu. Dies könnte auch damit zusammenhängen, dass die Verbreitung von Smartphones und die somit jederzeit zur Verfügung stehende Möglichkeit, Tonaufnahmen zu fertigen, in früheren Jahren nicht in dem Umfang vorhanden waren, wie es heutzutage der Fall ist.

8.1 Urteil des LG München I

Umso erwähnenswerter ist daher ein Urteil des Landgerichts München I ¹⁴ , welches großes mediales Echo¹⁵ erfuhr. Die Täterin hatte während einer Demonstration zwei Polizeibeamte bei der Vornahme einer Personalienfeststellung eines anderen Demonstrationsteilnehmers in Bild und Ton aufgezeichnet und auch dann damit nicht aufgehört, als die Beamten sie aufgefordert hatten, dies zu unterlassen. Es folgten eine Strafanzeige gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie die Beschlagnahme des Mobiltelefons der Täterin, dessen Aufnahme in den späteren Gerichtsverhandlungen als Beweismittel diente.

Das Landgericht bestätigte die bereits in der Vorinstanz festgestellte Strafbarkeit der Angeklagten gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, milderte die Strafe jedoch ab (von ursprünglich 3.600,- € auf eine Verwarnung mit Strafvorbehalt i.H.v. 1.000,- €).

8.2 Urteil des Amtsgerichts München

In einem anderen Sachverhalt verurteilte¹⁶ das Amtsgericht München einen zum Tatzeitpunkt Heranwachsenden nach Jungendstrafrecht zu einer Kursteilnahme („Korrekt im Web“) ebenfalls wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Während einer allgemeinen Verkehrskontrolle zeichnete er das gesprochene Wort zwischen sich, einem Freund und den Beamten mit seinem iPhone auf, obwohl die Beamten den Täter mehrfach aufgefordert hatten, dies zu unterlassen. Es folgten Strafanzeige und die Sicherstellung des Smartphones als Beweismittel.

Da die Beamten es versäumt hatten, das Gerät auch als Einziehungsgegenstand gem. § 111b StPO zu beschlagnahmen, wurde dieses wieder ausgehändigt.

8.3 Beschluss des Landgerichts Kassel

Auf einer Großdemonstration zeichnete die Beschuldigte mit ihrem Smartphone die polizeiliche Kontrolle ihres Freundes auf. Die Polizei beschlagnahmte das Gerät als Beweismittel, wogegen die Beschuldigte ausdrücklich Widerspruch einlegte, und fertigte eine Strafanzeige gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Gegen die Beschlagnahme ging die Beschuldigte rechtlich vor.

Während das Amtsgericht diese als rechtmäßig einstufte, kam das Landgericht Kassel in seinem Beschluss¹⁷ zu dem Ergebnis, dass die Beschlagnahme rechtswidrig war. Das Gericht sah die Verwirklichung des § 201 StGB in diesem einen konkreten Einzelfall nicht als gegeben an, da eine „faktische Öffentlichkeit“ bestanden habe:

„Allerdings kann das Vorhandensein einer Sogenannten [sic] "faktischen Öffentlichkeit" der Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes entgegenstehen; dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden müsse (vgl. Fischer aaO Rn. 4, Graf in: MüKo-StGB, 3. Aufl., § 201 Rn. 18). Denn entscheidend ist, worauf die Beschwerdeführerin, zu Recht hinweist, die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung (vgl. Fischer aaO Rn. 4).“

Gleichwohl kommt das Gericht aber zu dem Schluss, dass eine Strafbarkeit gem. § 201 StGB bei der Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen grundsätzlich möglich sei:

„Grundsätzlich unterfallen polizeiliche Personenkontrollen also durchaus dem Schutzbereich des § 201 StGB“

9. Zusammenfassung
  • Bei der reinen Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen kommt als Tatbestand grundsätzlich nur § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) in Betracht.
  • Mittlerweile bestätigt die regelmäßige Rechtsprechung, dass eine solche Strafbarkeit vorliegen kann.
  • Entscheidend ist hierbei die Begründung der „Nichtöffentlichkeit“ des gesprochenen Wortes. Eine solche kann nur vorliegen, wenn das gesprochene Wort einem klar eingrenzbaren Personenkreis gilt und der Polizeibeamte auch eine tatsächliche Kontrollmöglichkeit darüber hat, dass das Wort nicht von einer Vielzahl weiterer Personen vernommen wird.
  • Bei der Beschlagnahme des Aufzeichnungsgeräts ist darauf zu achten, dass diese nicht nur gem. § 94 StPO (als Beweismittelbeschlagnahme), sondern auch gem. § 111b StPO (zur Beschlagnahme eines Tatmittels) erfolgt. Nur so besteht die Möglichkeit, dass das Gerät nach Ende des Verfahrens nicht wieder herausgegeben wird.
Fußnoten:
¹ Martin Maibach ist im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen tätig. Nach Absolvierung des Studiums, welches er im Februar 2013 mit dem akademischen Titel „Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule)“ abschloss, erfolgten verschiedene Verwendungen im Polizeidienst. Regelmäßig veröffentlicht er im Rahmen einer Nebentätigkeit Fachartikel zu polizeispezifischen Themen.
² Strafgesetzbuch (StGB), Gesetz vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322)
³ Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – Kunsturhebersetz (KunstUrhG), Gesetz vom 9.1.1907 (RGBl. 1907, S. 7)
⁴ BVerfG, Beschl. vom 24.7.2015
⁵ Vgl. zu diesem Absatz: Polizei-Fach-Handbuch, § 201 Rdnr. 2.1
⁶ Vgl. zu diesem Absatz: Fischer, § 201 Rdnr. 4
⁷ Siehe unter Punkt 8.3
⁸ Fischer, § 201 Rdnr. 5
⁹ Vgl. zu diesem Absatz: Fischer, § 201 Rdnr. 10
¹⁰ Vgl. zu diesem Absatz: Eisele in Schönke / Schröder, § 201 Rdnr. 14
¹¹ Strafprozeßordnung (StPO), Gesetz vom 7.4.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319)
¹² Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), Gesetz vom 14.1.2005 (GVBl. I 2005, 14)
¹³ Straßenverkehrsgesetz (StVG), Gesetz vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919)
¹⁴ LG München I, Urt. vom 11.2.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17
¹⁵ Siehe auch: focus.de vom 11.2.2019: „Brisantes Urteil: Privatleute dürfen Polizisten nicht einfach so aus der Nähe filmen“, https://www.focus.de/politik/gerichte-i ... 08788.html (Zugriff am 23.5.2019)
¹⁶ AG München, Urt. vom 20.1.2020 – 1034 Ls 458 Js 197562/19 jug
¹⁷ LG Kassel, Beschl. vom 23.9.2019 – 2 Qs 111/19
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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon Ale » Di 15. Jun 2021, 15:07

Moin,

erstmal vielen Dank für diesen Artikel. Gerade das große Thema um den Umgang mit Film und Ton bei polizeilichen Maßnahmen kommt in letzter Zeit bei uns auch immer wieder mal auf und man merkt, dass eine gewisse Unsicherheit darin besteht, wie man im Einzelfall damit umgeht.

Eine Frage bleibt mir aber hängen: Auch wenn das Smartphone als Tatmittel unstrittig Einziehungsgegenstand sein kann - welches Interesse begründet in solchen Fällen auch die tatsächliche Einziehung? Womöglich stehe ich da gerade nur auf dem Schlauch, aber ich sehe ad hoc keinen großartigen Nutzen darin, das Smartphone einzuziehen. Wir reden ja hier nicht vom hochpreisigen Sportwagen, der auf mehreren Ebenen wehtut, sondern "nur" von einem Kleingerät, dessen Verlust in der heutigen Zeit garantiert in Tagesschnelle durch Neuanschaffung kompensiert wird - auch wenn es verfahrensbedingt mehrere Wochen dem Zugriff des Besitzers entzogen würde, ohne dauerhaft entzogen zu sein.

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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon 1957 » Di 15. Jun 2021, 16:14

Nun, ein Smartphone kostet mal mindestens ca. 200,-€ , meistens werden aber weitaus teurere Apparate benutzt.
Aber im Grunde geht es doch um was anderes.

Jeder Polizist muss sich die grundsätzliche Frage stellen, wann bzw. warum er zu dieser Maßnahme greift.
201 ist aus meiner Sicht nur eine Krücke.

Meine persönliche Sicht war: Als Polizist habe ich grds. nichts zu verbergen.

Klar muss unterschieden werden, ob ein Wort öffentlich gesprochen wird, insbesondere im Hinblick auf die Rechte der polizeilichen Adressaten. Meistens geht es wohl eher nicht um das gesprochene Wort, sondern um die Aktion der Polizei.
Insofern habe ich Aufnahmen nahezu immer zugelassen.


Nehmen wir mal das Gorge Floyd Video. Wäre das eine tolle Sache gewesen, wenn ein anderer Policeofficer die Aufnahmen ( mit Ton) unterbunden hätte ? Wohl eher kaum.

Taktisch gesehen mach ich mit einem Vorgehen gegen solche "Aufnehmer" eine weitere Baustelle auf. Da muss dann entweder die eigentliche Aufgabe vernachlässigt werden, oder ich muss weitere Kräfte einbinden.

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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon Controller » Di 15. Jun 2021, 16:27

Sehe ich auch so @ 1957.

Bzgl der Einziehung von Smartphones:

Was ist mit den Inhalten/Daten, denn die können ja nicht mit betroffen sein🙄

Kenn da jemand eine Entscheidung ??
Zuletzt geändert von Controller am Di 15. Jun 2021, 17:35, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon Criss_mitchel » Di 15. Jun 2021, 17:34

Das wir nichts zu verbergen haben und auch bzgl. des George Floyd Videos teile ich eure Meinung. Jedoch je nachdem wann das Handy beschlagnahmt worden wäre , hätte die STA ja trotzdem das belastende Material gehabt.


Taktisch gesehen gebe ich 1957 je nach Kräfteansatz auch Recht.

Aber generell bin ich ein großer Fan davon Leuten die meinen damit zu "provozieren"
auch die Knolle dafür zu schreiben und das Handy wegzunehmen.
Oft genug gemacht und durchgegangen vor Gericht. Da guckt man dann ganz sparsam.

Genauso wie Gaffern und genauso nach der Gesetzesänderung Leuten die Tote filmen und fotografieren.
Sowas muss nicht sein und dann ist man durch solch ein Verhalten selber Schuld wenn man auch Adressat wird.

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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon 1957 » Di 15. Jun 2021, 17:46

Zum Provozieren gehören immer zwei. Einer der provoziert und einer, der sich provozieren lässt.
Es ist aber durchaus richtig, im Einzelfall auch klare Kante zu zeigen.

Das Gafferproblem ist eine andere Sache.

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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon Criss_mitchel » Di 15. Jun 2021, 18:55

@1957
ja darum gings mir auch klare Kante zeigen.
Wenn ich einen gefühlt 140 mal auf sein strafbares Handeln hinweise, androhe usw. dann hat man halt irgendwann Pech.
Stellt der sich 50 Meter oder 100 Meter weit weg und filmt soll es mir doch egal sein aber so Leute die die Nase in der Maßnahme haben, im Weg stehen und stören das geht halt nicht.

@Controller

das ist eine gute Frage da ist mir nichts zu bekannt.

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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon 1957 » Di 15. Jun 2021, 19:06

140mal ist entschieden zu viel. Im Weg stehen auch.

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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon Controller » Di 15. Jun 2021, 19:21

@ Criss, vlt fragt Oeli, der bestimmt hier reinschaut, mal beim Kollegen Maibach diesbezüglich nach ? 🙄🙄
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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon Criss_mitchel » Di 15. Jun 2021, 20:17

@Controller
ja das wäre interessant zu erfahren.

Darüber hatte ich mir noch nie Gedanken gemacht. Interessanter Ansatz.

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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon Ghostrider1 » Di 15. Jun 2021, 20:42

Ich stimme dem Verfasser im Pkt der IDF nicht zu.
Wer eine Kontrolle filmt (z.B. Querdenker) macht das nicht ohne Grund.
Viele solcher Videos tauchen bei Telegram oder Facebook auf
Meiner Ansicht nach ist die IDF nach dem PolG gerechtfertigt.

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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon TheMoinMan » Di 15. Jun 2021, 22:43

Controller hat geschrieben:
Di 15. Jun 2021, 16:27
Was ist mit den Inhalten/Daten, denn die können ja nicht mit betroffen sein🙄
Heutzutage sind ja auch viele Smartphones mit Clouds verknüpft und dank entsprechend großem Datentarif sind die Fotos und Videos auch ruck zuck hochgeladen, selbst wenn das Smartphone gesperrt ist.

Sprich doof gesagt: Herbert filmt und provoziert, Smartphone wird einkassiert, Herbert geht zu Hause an den Computer und hat die Aufnahmen dort bereits vorliegen.

In dem Fall hätte ja das Einkassieren des Smartphones nur das akute Filmen abgestellt und nicht die Veröffentlichung der Aufnahmen verhindert.

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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon Controller » Di 15. Jun 2021, 22:55

In dem Fall hätte ja das Einkassieren des Smartphones nur das akute Filmen abgestellt
jupp, da kann man sich schon fragen, wozu noch nachträglich einziehen ?

Allerdings geht es mir nicht darum ob Cloud oder nicht, sondern nur um die nackte Frage, wie sich die Einziehung zu den vorhanden Daten/Inhalten begründen lässt, also sind die damit weg für den Eigentümer ?

Darum drehte sich die Frage nach Urteilen.
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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon RafaelGomez » Mi 16. Jun 2021, 08:11

Controller hat geschrieben:
In dem Fall hätte ja das Einkassieren des Smartphones nur das akute Filmen abgestellt
jupp, da kann man sich schon fragen, wozu noch nachträglich einziehen ?

Allerdings geht es mir nicht darum ob Cloud oder nicht, sondern nur um die nackte Frage, wie sich die Einziehung zu den vorhanden Daten/Inhalten begründen lässt, also sind die damit weg für den Eigentümer ?

Darum drehte sich die Frage nach Urteilen.
LG München I, 11.02.2019, 25 Ns 116 Js 165870/17

Dort wird auf die Strafbarkeit eines typischen Versammlungssachverhaltes eingegangen, inkl. der Bewertung i. S. d. § 74 StGB.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... eSupport=1

Nach meiner Ansicht muss dem Gericht als Entscheidungsebene die Möglichkeit der Prüfung zur Einziehung gegeben werden, daher ist in der Masse der Fälle eine Beschlagnahme nach § 111b StPO -neben der als Beweismittel- einschlägig.

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Re: Aufzeichnung polizeilicher Amtshandlungen

Beitragvon Controller » Mi 16. Jun 2021, 16:16

Neben der Verwarnung bedurfte es, da die Angeklagte mit der Löschung der auf der beschlagnahmten SIM-Karte befindlichen tatgegenständlichen Sequenzen einverstanden war, auch nicht mehr der nach §§ 59 Abs. 2, 201 Abs. 5 StGB möglichen Einziehung des Mobiltelefons samt SIM-Karte gemäß § 74 StGB.
61
Eine Einziehung des Mobiltelefons und der SIM Karte ist insoweit nicht verhältnismäßig.
VII.
62
Das angefochtene Ersturteil war daher aufzuheben und die Angeklagte wegen eines Falls der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes schuldig zu sprechen und entsprechend zu verwarnen.
OK da wird also das Smartphone zurück gegeben, meine eigentliche Frage ist jedoch, was ist, wenn es eingezogen wird mit dem Verbleib/Nutzen der vorhandenen, nicht betroffenen Daten ?
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

- Verstorben am 09.08.2021 -


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