Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV
Moderator: Team Zoll
Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV
Hallo,
ein Hoffnungsschimmer am Horizont könnte aufgetaucht sein und lässt hoffen, dass die Vollzugsbeamten der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung des uZw nach dem Gesetz über den uZw bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, zeitnah über polizeiliche Eilzuständigkeiten verfügen werden.
Es könnte sich also was tun und das ist auch gut so!
ein Hoffnungsschimmer am Horizont könnte aufgetaucht sein und lässt hoffen, dass die Vollzugsbeamten der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung des uZw nach dem Gesetz über den uZw bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, zeitnah über polizeiliche Eilzuständigkeiten verfügen werden.
Es könnte sich also was tun und das ist auch gut so!
Zuletzt geändert von J12 am Mo 27. Okt 2008, 19:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Die von mir geposteten Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung i.S. des Art. 5 GG und der Nr. 3 der hiesigen Forumsregeln dar.
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Polizeiliche Eilzuständigkeiten für VB der BZV
sehr gut... nun an den Fachmann Jörg.... Dürfen Zöllner denn tatsächlich ALLES im ersten Aufgriff wie die jeweiligen Polizeien oder gäbe es wieder irgendwo Einschränkungen?
Polizeiliche Eilzuständigkeiten für VB der BZV
Hinweis:
Das bay. POG hat einen kleinen "Schönheitsfehler":
Hier wird im Abs. 5 von Zolldienstbeamten gesprochen, mithin wären unsere waffentragenden TB (von der FKS) wieder "Neese". Der gleiche Fehler sollte nicht wieder passieren, so dass man in zukünftigen Fällen lieber von "Vollzugsbeamten der BZV" sprechen sollte (Hinweis: nach dem UZwG sind die TB den Beamten unter dem Oberbegriff "Vollzugsbeamte des Bundes" gleichgestellt.).
Guckst du:
§ 6 UZwG-Bund Vollzugsbeamte des Bundes
Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind
1.die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);
2.die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des Zollfahndungsdienstes, des Bewachungs- und Begleitungsdienstes und die übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind;
3.
4.die Beamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen;
5.
6.die Beauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;
7.die Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung, die mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betraut sind;
8.andere Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Beamten obliegen;
9.die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.
Das bay. POG hat einen kleinen "Schönheitsfehler":
Hier wird im Abs. 5 von Zolldienstbeamten gesprochen, mithin wären unsere waffentragenden TB (von der FKS) wieder "Neese". Der gleiche Fehler sollte nicht wieder passieren, so dass man in zukünftigen Fällen lieber von "Vollzugsbeamten der BZV" sprechen sollte (Hinweis: nach dem UZwG sind die TB den Beamten unter dem Oberbegriff "Vollzugsbeamte des Bundes" gleichgestellt.).
Guckst du:
§ 6 UZwG-Bund Vollzugsbeamte des Bundes
Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind
1.die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);
2.die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des Zollfahndungsdienstes, des Bewachungs- und Begleitungsdienstes und die übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind;
3.
4.die Beamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen;
5.
6.die Beauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;
7.die Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung, die mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betraut sind;
8.andere Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Beamten obliegen;
9.die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.
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Polizeiliche Eilzuständigkeiten für VB der BZV
Bin ich eigentlich der einzige der das als keine optimale Lösung empfindet? Eine aufnahme ins Bundespolizeibeamtengesetz muss her. Nicht mehr und nicht weniger ;)
Hier müssen nun 16 Länder das Versäumniss des BMF und die Weigerung sie ins BPOLBG zu packen wieder ausbessern.
Eigentlich schade oder?
Hier müssen nun 16 Länder das Versäumniss des BMF und die Weigerung sie ins BPOLBG zu packen wieder ausbessern.
Eigentlich schade oder?
Polizeiliche Eilzuständigkeiten für VB der BZV
M. E. trifft auch die Nr.1 "Anforderung" zu. Damit ist gemeint daß Zöllner bei Anforderung durch die Polizei (weil z. B. nicht genug Polizeistreifen schnell vor Ort sein können) alle Maßnahmen der Polizei treffen können, auch außerhalb der Nr. 3
Ich persönlich würde mir aber bei jeder Lage die es erlaubt zuerst das OK der Einsatzzentrale der Polizei holen bzw. die Eilzuständigkeit fernmündlich bestätigen lassen. So lassen sich "Unfälle" wie bei den beiden verurteilten Beamten der Bundespolizei vermeiden.
Es gibt ein Schreiben einer Gewerkschaft des Zolls in dem es heißt daß nach deren Rechtsmeinung die Eilzuständigkeit in Bayern auch analog für Tarifbeschäftigte gilt. Worauf wird denn diese Aussage gestützt?
Ich gehe da eher mit der Meinung von Jörg konform weil es eben einen Unterschied macht ob von Zolldienstbeamten oder Zollvollzugsbeamten i. s. d. UZwG gesprochen wird. Ich denke das wird vielleicht auch Gegenstand der juristischen Auslegung durch die Abt. FKS sein.
Ich persönlich würde mir aber bei jeder Lage die es erlaubt zuerst das OK der Einsatzzentrale der Polizei holen bzw. die Eilzuständigkeit fernmündlich bestätigen lassen. So lassen sich "Unfälle" wie bei den beiden verurteilten Beamten der Bundespolizei vermeiden.
Es gibt ein Schreiben einer Gewerkschaft des Zolls in dem es heißt daß nach deren Rechtsmeinung die Eilzuständigkeit in Bayern auch analog für Tarifbeschäftigte gilt. Worauf wird denn diese Aussage gestützt?
Ich gehe da eher mit der Meinung von Jörg konform weil es eben einen Unterschied macht ob von Zolldienstbeamten oder Zollvollzugsbeamten i. s. d. UZwG gesprochen wird. Ich denke das wird vielleicht auch Gegenstand der juristischen Auslegung durch die Abt. FKS sein.
"All gave some, some gave all"
In Xanadu schuf Kubla Khan
Ein prunkvolles Vergnügungsschloss.
Wo Alph, der heil´ge Strom, durchfloss,
die tiefen Höhlen, unendlich groß,
hinab zum dunklen Ozean.
A Message to Humanity
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Polizeiliche Eilzuständigkeiten für VB der BZV
Die Nr. 1 wird wohl in jedem Fall zu vermeiden sein, damit die LaPo eben nicht auf Kräfte des Zolls unmittelbar zugreifen kann (z.B. Disco-Einsatz am WE). Auch wird der Zoll nicht Personalengpässe der Pol. ausgleichen wollen, denn darum geht es weiß Gott nicht.
Bei klaren rechtlichen Regelungen braucht niemand das OK der Pol LEZ, denn ...
(4) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 3 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Bayerische Staatliche Polizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zolldienstbeamte, denen der Gebrauch von Schusswafen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend.
Summa summarum würde ich auch sagen, dass die Nr. 3 grds. ausreichend wäre. Aufgrund der Formulierung "erhebliche Gefahr" würde auch keiner auf die Idee kommen können, irgendwelche Falschparker etc. zu verfolgen.
Zudem könnte in dem möglichen Schreiben durch die Formulierung " wenn bei eigenen Kontrollen polizeiliche Eilfälle auftreten" auch klargestellt sein, dass der Zoll zukünftig der Pol keine originäre Arbeit wegnimmt, sondern seine Aufgaben nur "abgerundeter" zur Sicherheit des Bürgers erfüllt.
Bei klaren rechtlichen Regelungen braucht niemand das OK der Pol LEZ, denn ...
(4) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 3 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Bayerische Staatliche Polizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zolldienstbeamte, denen der Gebrauch von Schusswafen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend.
Summa summarum würde ich auch sagen, dass die Nr. 3 grds. ausreichend wäre. Aufgrund der Formulierung "erhebliche Gefahr" würde auch keiner auf die Idee kommen können, irgendwelche Falschparker etc. zu verfolgen.
Zudem könnte in dem möglichen Schreiben durch die Formulierung " wenn bei eigenen Kontrollen polizeiliche Eilfälle auftreten" auch klargestellt sein, dass der Zoll zukünftig der Pol keine originäre Arbeit wegnimmt, sondern seine Aufgaben nur "abgerundeter" zur Sicherheit des Bürgers erfüllt.
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Polizeiliche Eilzuständigkeiten für VB der BZV
[quote=""Apollo""]
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[/quote]
Auf § 3 Abs. 2 der UKtsVO -Unkenntnisverordnung-???
Naja, analoge Anwendungen sind immer da von Nöten, wo z.B. das gesetzgeberische Handwerk Mängel aufweist.
Egal, hinten sind die Enten fett - soll heißen: wichtig ist, was hinten dabei rauskommt!
Es gibt ein Schreiben einer Gewerkschaft des Zolls in dem es heißt daß nach deren Rechtsmeinung die Eilzuständigkeit in Bayern auch analog für Tarifbeschäftigte gilt. Worauf wird denn diese Aussage gestützt?
[/quote]
Auf § 3 Abs. 2 der UKtsVO -Unkenntnisverordnung-???
Naja, analoge Anwendungen sind immer da von Nöten, wo z.B. das gesetzgeberische Handwerk Mängel aufweist.
Egal, hinten sind die Enten fett - soll heißen: wichtig ist, was hinten dabei rauskommt!
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Es scheint so... jedenfalls hier. Das Thzema hatten wir doch vor Wochen schon zur Genüge.Bin ich eigentlich der einzige der das als keine optimale Lösung empfindet? Eine aufnahme ins Bundespolizeibeamtengesetz muss her.
Und was "die Nr. 1" betrifft: Stünden wir da nicht nur vor der Disco, sondern ggf. müssten ggf. auch plötzlich Leute aus den Bäumen der Stratbahn XY schütteln, das AKW Z bewachen oder den Castortransport sichern? Wollen wir das wirklich? Und macht es Sinn dafür gut ausgebildete (Finanz-)Fachleute zu verwenden?
Das mag beim Röntgentrupp zum G8-Gipfel noch in Ordnung gewesen sein, spätestens, wenn FKS-Einheiten dann den Sicherheitszaun bestreift hätten, wäre aber wohl Schluß mit Lustig gewesen...
Da scheint mir der Vorschlag von J12 schon besser.
Manchmal sollte man lieber schweigen und sich dem Verdacht der Inkompetenz aussetzen, als durch Reden diesen Verdacht zu erhärten...
(Norddt. Finanzsenator, 2008)
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Es gibt Abkürzungen, die sind selbst mir zu lang... seit wann schreibt man "Bahnhof" mit "G." am Anfang??
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..."verstanden..."
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Was das Festnehmen von auf frischer Tat ertappter Leute angeht: Das darf JEDER, deshalb ist dies ein Bestandteil der JEDERMANNSrechte.
Finde es donnoch positiv, dass die Zöllner mehr Verantwortung bekommen sollen.
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Darum ging es ja auch nie. Nur gelten Jedermannsrechte eben nichtmehr wenn bei einer INPOL-Abfrage rauskam, dass Bürger Müller vor mir mit Haftbefehl wegen Autodiebstahl gescuht wird. Denn Jedermann hat keinen Zugriff auf InPol.
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und er ist eben auch nicht "auf frischer tat ertappt bzw. Identität unbekannt...
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Irgendwie erscheint die ganze Thematik nunmehr unter einem neuen Licht, denn das BMF hat bereits auf der 210. Sitzung des Arbeitskreises "Innere Sicherheit" der IMK am 29./30. März 2007 in Werder die Notwendigkeit präventiv-polizeilicher Eilmaßnahmen für VB der BZV vorgetragen.
Neu könnte allerdings die Forderung des BMF nach einer nicht nur präventiven, sondern auch repressiven polizeilichen Eilzuständigkeit sein.
Bisher hat ja nur Bayern darauf entsprechend reagiert. Alle anderen Ländern dümpeln so vor sich hin.
Liegt der "schwarze Peter" also doch bei den Ländern und nicht beim BMF!/?
Neu könnte allerdings die Forderung des BMF nach einer nicht nur präventiven, sondern auch repressiven polizeilichen Eilzuständigkeit sein.
Bisher hat ja nur Bayern darauf entsprechend reagiert. Alle anderen Ländern dümpeln so vor sich hin.
Liegt der "schwarze Peter" also doch bei den Ländern und nicht beim BMF!/?
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