Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

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Apollo
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Apollo » Fr 30. Sep 2016, 20:55

Knaecke77 hat geschrieben:
J12 hat geschrieben:
Richtig, denn die IMK hatte immer gefordert, dass der Bund der ZV zunächst eine Generalklausel schafft. Deswegen wird es in der Neufassung des ZollVG u.a. auch den § 12d geben, der sich generell mit der Eilzuständigkeit für ZVB in den BL beschäftigt.

Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/C ... onFile&v=2

http://www.bundesfinanzministerium.de/C ... -Zoll.html

Die GdP ist nicht ganz glücklich mit dem vorlegenden Entwurf.
Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines neuen Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) beinhaltet langjährige Forderungen der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Dennoch wird mit der vorliegenden Änderung des Zollverwaltungsgesetzes eine nach wie vor bestehende und kaum durchsichtige „Patchworkgesetzgebung“ für sämtliche vollzugspolizeiliche Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste fortgeschrieben.

Mit dem neuen Gesetz wird eine eklatante Rechtslücke bei den Sicherungs- und Schutzmaßnahmen geschlossen. Bemerkenswert ist der Vorgang schon deshalb, weil vergleichbare Regelungen zur Sicherung der eigenen eingesetzten Kräfte und zum Schutz Dritter und wesentlicher Vermögenswerte im Zollfahndungsdienstgesetz bereits seit 2002 bestehen und nunmehr Ende 2016 im neuen ZollVG für alle (!) Vollzugsbeamten verankert werden sollen. Dieser Vorgang – mit einem solchen Zeitlauf – zeigt deutlich, wie beschämend, langsam und verantwortungslos mit Fragen der Sicherheit der eingesetzten Beamten im Zoll umgegangen wird.  Der Zoll braucht nach den schwerwiegenden Angriffen von 1998 mit vier toten Kollegen an einem Tag fast zwanzig Jahre, um die Sicherheit der eingesetzten Beamten rechtlich für alle (!) Einsatzkräfte zu normieren.

Wir empfehlen dem Gesetzgeber konkret, den § 10a ZollVG n.F. alternativ so zu fassen, dass neben den Sicherungsmaßnahmen auch notwendige Schutzmaßnahmen zum Schutz Dritter und für wesentliche Vermögenswerte erfasst werden und dabei auf die bewährten Befugnisse im ZFdG verwiesen werden soll, statt einen neuen Kanon zu formulieren. Damit hätten alle Vollzugsbeamten dieselben Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen.

Zudem sind waffentragende Zollbeamte erst in sechs von 16 Bundesländern und bei der Bundespolizei durch entsprechende Regelungen in den Landespolizeigesetzen bzw. im Bundespolizeigesetz ermächtigt. Insofern ist die im Entwurf im Artikel 1 Nr. 14 vorgesehene Aufnahme des § 12 d folgerichtig aber unvollständig. Der § 12 d im Entwurf korrespondiert nur mit den einschlägigen landespolizeilichen Gesetzen. Die vergleichbare Regelung des § 64 Bundespolizeigesetz bleibt nach der vorliegenden Formulierung für den Zoll unberücksichtigt, sodass eine Unterstützung der Bundespolizei nach § 12 d ZollVG n.F. nicht erfasst wäre. Im Übrigen wird ein Tätigwerden des Zolls unnötig auf den Fall eingeschränkt, dass die zuständige Polizei die Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. Damit sind Fälle der Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Polizei durch das ZollVG n.F. ausgeschlossen. Wir regen daher an, eine geeignete Formulierung zu wählen, die sich an den § 65 BPolG anlehnt.

Die unverantwortliche Lücke, dass sich diese Regelungen bisher nur auf sechs von 16 Ländern und auf den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei beschränkt, ließe sich durch Aufnahme der Vollzugsbeamten der Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste des Zolls zügig durch den Bund durch die Aufnahme der in Rede stehenden Beamten in den § 1 Bundespolizeibeamtengesetz (inkl. die dazugehörige Rechtsverordnung) schließen.
Quelle: GdP

Täusche ich mich oder fehlt im Gesetz eine Generalklausel zur Abwehr von Gefahren zum Schutz der Beamten und Einrichtungen der Zollverwaltung?

Das heisst Einsatz von Waffen und körperlicher Gewalt bei Angriffen auf uns selbst bleibt weiterhin private Notwehr? :lupe:
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon zoellner » Fr 30. Sep 2016, 21:25

Ja das tust du:
§ 10a ZollVG-neu (Entwurf)
Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Siche-
rungs- und Schutzmaßnahmen
....
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 und von anderen durch
Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben
sind die Zollbediensteten in den Voll-
zugsbereichen der Zollverwaltung zur Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter
sowie von Einrichtungen und Einsatzmitteln der Zollverwaltung, soweit diese Einrich-
tungen und Einsatzmittel für die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung erfor-
derlich sind, befugt,

1. die Identität von Personen festzustellen; § 23 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 des
Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
2. personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abzugleichen, die sie
selbst führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben,
3. eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend
das Betreten eines Ortes zu verbieten,
4. eine Person an Ort und Stelle zu durchsuchen, die aufgrund dieses Gesetzes
oder einer anderen Rechtsvorschrift festgehalten werden kann oder wenn zu-
reichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Waffen, Explosi-
onsmittel oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führt; § 10 Absatz 3
Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
5. eine Sache zu durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach
Nummer 4 durchsucht werden darf oder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
bestehen, dass sich in ihr Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen;
§ 44 Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend,
6. eine Sache sicherzustellen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach
diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, und
die Sache von der Person verwendet werden kann, um Leben oder Gesundheit
anderer zu schädigen, fremde Sachen zu beschädigen oder sich dem Gewahr-
sam zu entziehen; die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entspre-
chend.
Des Weiteren sind sie befugt, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn dies un-
erlässlich ist, um einen rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben abzuwehren. § 40
Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespo-
lizeigesetzes gelten entsprechend. Die Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sie zur
Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben oder zur Abwehr einer im Einzelfall be-
stehenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung einer Person oder zum Schutz von Einrichtungen und Einsatzmitteln
der Zollverwaltung erforderlich sind.
(3) Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.“
....
Quelle: Entwuf zur Änderung des Zollverwaltungsgesetz

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Apollo » Fr 30. Sep 2016, 22:33

Das hab ich gelesen. Dort sind aber nur Einzelbefugnisse genannt und keine Generalklausel.

Das heisst wir haben zwar die Aufgabe der Sicherung und die Einzelbefugnisse aber können nicht alle Massnahmen treffen.

Beispiel: Bei einer Kontrolle wirst du mit einem Faustschlag angegriffen weichst aus und verpasst dem Gegenüber einen Haken.

Das läuft nur über eine Generalklausel oder Notwehr. Notwehr ist aus haftungsrechtlicher Seite suboptimal.

§ 14 Allgemeine Befugnisse BPolG

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Controller » Fr 30. Sep 2016, 23:02

Notwehr ist aus haftungsrechtlicher Seite suboptimal
entweder ist die Notwehr rechtlich i.O.

oder eben nicht !
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Apollo » Fr 30. Sep 2016, 23:38

Controller hat geschrieben:
Notwehr ist aus haftungsrechtlicher Seite suboptimal
entweder ist die Notwehr rechtlich i.O.

oder eben nicht !
Jup aber selbst wenn sie in Ordnung ist kann man Privatklage erheben und das bedeutet erstmal Ärger. Im anderen haftet grundsätzlich ersteinmal die Behörde.

Wie siehst du es mit der Generalklausel?
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Controller » Fr 30. Sep 2016, 23:58

wenn ich mir das so durchlese ....reicht das doch :polizei10:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Apollo » Sa 1. Okt 2016, 12:14

Platzverweis ohne Gewahrsamnahme zur Durchsetzung. Wie soll das in der Praxis gehen?
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon MICHI » Sa 1. Okt 2016, 12:26

Apollo hat geschrieben:Platzverweis ohne Gewahrsamnahme zur Durchsetzung. Wie soll das in der Praxis gehen?
Die zuständige Behörde für diese Maßnahme hinzuziehen. Zoll ist nun mal Zoll und nicht Polizei.
Gruß
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Apollo » Sa 1. Okt 2016, 12:49

Oh das macht natürlich Sinn. Ich spreche einem Störer meiner Massnahme einen Platzverweis aus, der befolgt ihn nicht, deswegen rufe ich die Landespolizei damit die ihn durchsetzen.

Mag vielleicht in Hamburg funktionieren aber nicht draußen auf dem Land.
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Cologne » Sa 1. Okt 2016, 12:53

Apollo hat geschrieben: Jup aber selbst wenn sie in Ordnung ist kann man Privatklage erheben und das bedeutet erstmal Ärger. Im anderen haftet grundsätzlich ersteinmal die Behörde.
Hat sich da was geändert?
Auch wenn der Beamte privat angezeigt wird weisen die Gerichte doch in der Regel die Klage zurück mit Verweis, dass der Dienstherr haftet.

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Apollo » Sa 1. Okt 2016, 13:10

Meines Erachtens nicht bei Notwehr. Das ist schliesslich "Privatsache".
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Diag » Sa 1. Okt 2016, 13:59

Apollo hat geschrieben: Mag vielleicht in Hamburg funktionieren aber nicht draußen auf dem Land.
Gibts aufm Land denn keine Polizei?

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Apollo » Sa 1. Okt 2016, 14:09

Doch aber die haben zumindest in Bayern selbst genug zu tun.
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Diag » Sa 1. Okt 2016, 14:19

Ja und? Ich kann Dir wirklich nicht folgen.

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Apollo » Sa 1. Okt 2016, 14:52

Wenn ich momentan einen Störer für die Dauer der Amtshandlung (im StPO Bereich) in Gewahrsam nehme brauche ich auch keine Polizei.

Wenn ich aber eine normale Kontrolle durchführe und jemand stört meine Amtshandlung und ich erteile ihm nach neuem Recht einen Platzverweis kann ich ihn nicht durch Gewahrsam durchsetzen sondern muss 2 Beamte abstellen die den Kerl immer wieder nach draussen bugsieren während wir auf die Polizei warten die unseren Platzverweis in letzter Konsequenz mit Gewahrsam durchsetzt.

Der ganze Aufwand dauert dann in der Regel länger als die Amtshandlung.

Zu beachten ist das wir nach alten Recht überhaupt keine Möglichkeit hatten einen Störer des Platzes zu verweisen.

Jetzt verstanden?
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