Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Erfahrungsberichte, Probleme und Verbesserungsvorschläge...

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Knaecke77
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Knaecke77 » Do 8. Jun 2017, 17:17

Hilden/Mainz, 06.06.2017. Heute trafen sich der rheinland-pfälzische Innenminister Roger Lewentz (SPD) und die Vorsitzenden des GdP-Landesbezirks Rheinland-Pfalz Ernst Scharbach und der GdP-Bezirksgruppe Zoll Frank Buckenhofer zu einem Gespräch im Innenministerium.

(....)
Buckenhofer begrüßte daher ausdrücklich, dass die SPD den Zoll zu einer effektiven Finanzpolizei ausbauen will. Mit einer solchen Entwicklung wäre auch endlich das leidige Thema der nicht vorhandenen Eilzuständigkeit bundesweit vom Tisch.

(.....)

Insofern müsse der Zoll sicherstellen, dass er rund um die Uhr seine Aufgaben auch selbstständig erledigen kann, ohne regelmäßig auf die Polizei zurückgreifen zu müssen. Das schließt natürlich keine gegenseitige Unterstützung in eilbedürftigen Fällen aus. Hier müssen aber immer noch durch den Bund die Rechtsgrundlagen geschaffen werden, indem die Zollbeamten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben endlich in das Bundespolizeibeamtengesetz aufgenommen werden.
http://www.bundesfinanzpolizei.de/
Schwarzer Peter. Bund sagt: Zoll ins Landesgesetz aufnehmen,Land sagt: Muss der Bund regeln :polizei15: :polizei14:

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Cologne » Do 8. Jun 2017, 17:55

Bund hat's geregelt, die Länder sind dran.

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon J12 » Do 8. Jun 2017, 18:16

Bundesfinanzpolizei???

Das wurde doch schon vor Jahren im Rahmen der Werthebach-Kommission abgelehnt... :gruebel:

"Ernst Scharbach betonte, dass durch eine Stärkung des Zolls ein wichtiger Beitrag zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung geleistet würde und betonte die schon heute gute Zusammenarbeit zwischen Landespolizei und Zoll. Dennoch müsste der Zoll personell und organisatorisch in Zukunft besser aufgestellt werden."

Der Aussage kann ich dann wieder zustimmen.

Das BMI macht es dem BMF mit der beabsichtigten Erhöhung des Personalkörpers der BPOL um rd. 10.000 PVB in den nächsten Jahren vor. Wir würden uns ja schon über 5.000 zusätzliche Stellen und Kollegen/Kolleginnen freuen. :ja:

Aber liebe Politiker/innen: ihr seid dran!
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Shorty1985 » Do 8. Jun 2017, 18:33

Ich denke unter unserem jetzigen Minister wird es eine Bundesfinanzpolizei nicht geben.
Die Ideen und Vorschläge der GdP sind gut ausgearbeitet und sinnvoll.

Man sollte sich mal die 32-Seitige Broschüre der GdP durchlesen...die ist echt super.

Natürlich müssen solcher Ideen und Vorschläge auch Taten folgen.
Dann ist aber die GZD und das BMF am Zuge um zu signalisieren, dass diese Vorschläge sinnvoll und umsetzbar sind.

Ich bewundere die Kollegen der GdP.
Sie, allen voran Herr Buckenhofer, zeigen unheimlich viel Ausdauer in Sachen Forderungen, die den Vollzugsdienst bei uns sicherer und leichter machen würden.
Irgendwie finde ich, dass das BMF kein offenes Ohr für solche Dinge wie z.B. die Einführung des EKA, die Ausstattung mit der MP5 oder MP7, Dienststellen die rund um die Uhr besetzt sind. (dieses nimmt einiges an Zeit in Anspruch, da natürlich erst einmal die notwendigen Nachwuchskräfte ausgebildet werden.)

Aber auch hier hat sich die GdP einen großartigen Vorschlag einfallen lassen.
Dieser Vorschlag wird aber an vielen Dienststellen schon seit langem gepredigt.
Das der Zoll wieder zwei Ausbildungsbereiche wie früher einführt...zum einen der Verwaltungsbereich und zum anderen natürlich den Vollzugsbereich.
Ich bin der Meinung mit dieser Aufteilung, würden sich weit mehr Kräfte bewerben, da die Leute die unbedingt in den Vollzugsbereich wollen, dann auch zu 100% eine Stelle dort bekommen würden.
Denn heutige Interessenten, schrecken vor einer Bewerbung zurück, da die Chance sehr groß ist in den Verwaltungsbereich zu kommen und gehen dann Leiber zur BPol oder LaPo.

Lange Rede kurzer Sinn....wenn es eine Bundesfinanzpolizei geben soll, so wie es die GdP fordert, muss die Politik umdenken und uns als Zöllnern mehr Vertrauen schenken und uns ernst nehmen.

Ich finde die Idee einer Bundesfinanzpolizei nicht verkehrt.

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Controller » Do 8. Jun 2017, 19:09

Dies ist durch die Neufassung des ZollVG im § 12d geschehen.
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/__12d.html

:polizei1:

§ 86
Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten
anderer Länder und des Bundes

http://landesrecht.rlp.de/jportal/porta ... olGRPV5P86

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes entsprechend.

Bund, dann mach mal
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Cologne » Do 8. Jun 2017, 21:43

Shorty1985 hat geschrieben:
Irgendwie finde ich, dass das BMF kein offenes Ohr für solche Dinge...
Um ein offenes Ohr zu finden ist es zwangsläufig erforderlich dass Konversation zwischen den beteiligten Parteien stattfindet.

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon J12 » Fr 9. Jun 2017, 02:52

Controller hat geschrieben:
Dies ist durch die Neufassung des ZollVG im § 12d geschehen.
Link: https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/__12d.html
:polizei1:

§ 86
Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten
anderer Länder und des Bundes

http://landesrecht.rlp.de/jportal/porta ... olGRPV5P86

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamte des Bundes entsprechend.
Bund, dann mach mal
Land R-P, dann mach mal - wenn du es wirklich willst!
Brandenburg, neben anderen BL, konnte es ja auch! :ja:


§ 77 Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes
sowie von Bediensteten ausländischer Staaten im Land Brandenburg

http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgpolg_2016#77
...

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und für Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen von Bediensteten ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Controller » Fr 9. Jun 2017, 04:05

also ich würde mich fragen:
Warum soll ich mein Gesetz ändern, wenn der Bund zu faul ist oder selber nicht will??
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon J12 » Fr 9. Jun 2017, 06:22

Controller hat geschrieben:also ich würde mich fragen:
Warum soll ich mein Gesetz ändern, wenn der Bund zu faul ist oder selber nicht will??
Nochmal:
der Bund (BMF/BMI) ist mit der Änderung des ZollVG den Forderungen der IMK nach einer Generalklausel in den "Zollgesetzen" nachgekommen.
https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/__12d.html
Nun ist es an den BL, dem Zoll die Eilkompetenzen einzuräumen, sofern der politische Wille dort vertreten ist. :pfeif:

Und so dreht sich die Nummer im Kreise, wenn die BL nicht in der Lage sind oder es eben nicht wollen, den unten fett markierten Halbsatz so oder so ähnlich in ihren Polizeigesetzen zu verorten.

Das BMF hat der IMK mehrmals signalisiert, dass es die Arbeit der Länderpolizeien durch seine ZVB in Eilfällen unterstützen will. Wenn man diese Unterstützung nicht will, dann ist es die Entscheidung des jeweiligen BL.
Der Zoll bzw. das BMF wird sich den BL, die den ZVB noch keine Eilkompetenzen eingeräumt haben, jedenfalls nicht aufdrängeln und dieses Threadthema hat sich mit Schaffung des § 12d ZollVG eigentlich auch erledigt.
Shorty1985 hat geschrieben: Ich bewundere die Kollegen der GdP...
Sie, allen voran Herr Buckenhofer, zeigen unheimlich viel Ausdauer in Sachen Forderungen, die den Vollzugsdienst bei uns sicherer und leichter machen würden...
Aber auch hier hat sich die GdP einen großartigen Vorschlag einfallen lassen.
@Shorty:
Bringe deine Bewunderung doch besser in einem Schreiben an die Gewerkschaft der Polizei (GdP) zum Ausdruck.
Die CZ ist kein Gewerkschaftsforum.
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Knaecke77 » Fr 9. Jun 2017, 07:11

Scheinbar muss der BDZ bei den Landesregierungen weiterhin "Klinken putzen" um die Eilzuständigkeit doch noch bundesweit etablieren zu können.

Ein unwürdiges Geschacher zwischen Länder und BMF. :sauer:

Man darf gespannt sein, ob mit dem Abgang der rot-grünen Landesregierung in NRW und einem (vermutlich) "schwarzen Sheriff" im Innenministerium die Eilzuständigkeit dort nunmehr ins Polizeigesetz aufgenommen wird.
Die CDU hatte sich dafür noch als Oppositionspartei ausgesprochen.

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Fr 9. Jun 2017, 08:31

Traditionell wird es eher ein gelber Sheriff.

Die CDU NRW hat sich auch bereits von ihrer Schleierfahndung verabschiedet. Mit gelb am Fuß ist Sicherheit nicht allumfassend populär. Privat vor Staat und so.
:lah:

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Buford T. Justice » Fr 9. Jun 2017, 11:54

Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Traditionell wird es eher ein gelber Sheriff.
Das könnte ausnahmsweise dieses Mal anders sein:
Wird eine Kleverin die NRW-Innenministerin?
https://www.nrz.de/210605573

Ich habe jetzt schon mehrfach gehört, dass Frau Lesmeister heiß gehandelt wird. - Evtl. aber jedesmal aus der selben Ursprungsquelle. :gruebel:
:applaus:

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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Controller » Fr 9. Jun 2017, 16:04

Land R-P, dann mach mal - wenn du es wirklich willst!
nun, das Land RLP hat die Sichtweise, wie sie von Frau Dreyer dem Bundesminister mitgeteilt wurde,
insofern sehe ich den Passus hier:
wenn die BL nicht in der Lage sind oder es eben nicht wollen, den unten fett markierten Halbsatz so oder so ähnlich in ihren Polizeigesetzen zu verorten
[und für Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend]
besser in einem Bundesgesetz aufgehoben. Diese Einschätzung wird ja auch von der Landesregierung geteilt.

Persönlich sehe ich in dem zitierten §12d ZollVG reine zollinterne, verwaltungsrechtliche Regelungen.
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon J12 » Fr 9. Jun 2017, 16:45

Sorry Controller,

das ZollVG ist ein Bundesgesetz und somit keine reine zollinterne, verwaltungsrechtliche Regelung, wie es bei Dienstvorschriften der Fall wäre.

Weiterhin liegt die Gesetzgebung zu den (Landes-) Polizeien in der Kompetenz der Länder (vgl. Art. 30, 70 GG). Daher sind die Formulierungen des § 12d ZollVG verfassungskonform und rechtlich korrekt.

Der WD des Deutschen Bundestages (und somit auch die Politiker des Bundestages) sieht es übrigens genau so; siehe hier: https://www.bundestag.de/blob/420888/0c ... f-data.pdf

Für Lesefaule: s. letzte Seite des Dokumentes. :verweis:

Interessant auch die Gesetzesbegründung zu § 12d ZollVG: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/099/1809987.pdf

Für Lesefaule: s. Seiten 33,34. :verweis:
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Re: Polizeiliche Eilzuständigkeiten für ZVB der ZV

Beitragvon Controller » Fr 9. Jun 2017, 17:25

natürlich ist das ein Bundesgesetz, schließlich ist der Zoll ja auch eine Bundesbehörde;es regelt aber doch dennoch die
Aufgaben, Befugnisse der Zollverwaltung nicht zuletzt in Bezug zur Europäischen Union ?? :gruebel:

Merci für den Link zum wissenschaftlichen Dienst und siehe

http://www.gdp-zoll.de/2016/09/neues-zo ... g-der-gdp/
Zudem sind waffentragende Zollbeamte erst in sechs von 16 Bundesländern und bei der Bundespolizei durch entsprechende Regelungen in den Landespolizeigesetzen bzw. im Bundespolizeigesetz ermächtigt.
Insofern ist die im Entwurf im Artikel 1 Nr. 14 vorgesehene Aufnahme des § 12 d folgerichtig aber unvollständig.

Der § 12 d im Entwurf korrespondiert nur mit den einschlägigen landespolizeilichen Gesetzen.


Die vergleichbare Regelung des § 64 Bundespolizeigesetz bleibt nach der vorliegenden Formulierung für den Zoll unberücksichtigt, sodass eine Unterstützung der Bundespolizei nach § 12 d ZollVG n.F. nicht erfasst wäre.

Im Übrigen wird ein Tätigwerden des Zolls unnötig auf den Fall eingeschränkt, dass die zuständige Polizei die Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. Damit sind Fälle der Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Polizei durch das ZollVG n.F. ausgeschlossen. Wir regen daher an, eine geeignete Formulierung zu wählen, die sich an den § 65 BPolG anlehnt.

Die unverantwortliche Lücke, dass sich diese Regelungen bisher nur auf sechs von 16 Ländern und auf den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei beschränkt, ließe sich durch Aufnahme der Vollzugsbeamten der Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste des Zolls zügig durch den Bund durch die Aufnahme der in Rede stehenden Beamten in den § 1 Bundespolizeibeamtengesetz (inkl. die dazugehörige Rechtsverordnung) schließen.
Malu Dreyer und
die Gewerkschaft der Polizei – Bezirksgruppe Zoll sehen das sogar mit Datum von heute (Freitag, 09. Juni 2017)
genau konträr :polizei3:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
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