Ist der gD bei den KEVen unterrepräsentiert?

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DonFalcone
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Re: Ist der gD bei den KEVen unterrepräsentiert?

Beitragvon DonFalcone » Di 18. Nov 2014, 21:54

Genau aus diesem Grund kam und kommt für mich definitiv kein Aufstieg in Frage.
Dafür bin ich viel zu gerne Hundeführer ;D

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Skorpion69
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Re: Ist der gD bei den KEVen unterrepräsentiert?

Beitragvon Skorpion69 » Mi 19. Nov 2014, 04:34

Jady hat geschrieben:Ich kann dazu nur sagen ich befinde mich jetzt in der Situation. Ich habe mich für den Praxisaufstieg beworben bin derzeit im SG C tätig. Ich würde gerne dort bleiben aber im Einstellungserlass ist ein Sachgebietswechsel vorgeschrieben.
Das ist so nicht richtig.
Für den Praxisaufstieg benötigt man einen Dienstposten im gehobenen Dienst, auf dem man sich für die Laufbahn bewährt. Dieser kann auch im "eigenen" Sachgebiet sein.
Ansonsten muss man lediglich für jeweils 3 Monate in zwei anderen Sachgebieten tätig werden.
Nur wenn es im eigenen Sachgebiet keinen freien Dienstposten gibt muss man wechseln.

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Re: Ist der gD bei den KEVen unterrepräsentiert?

Beitragvon ostkev » Mi 19. Nov 2014, 05:33

Jady hat geschrieben:Ich kann dazu nur sagen ich befinde mich jetzt in der Situation. Ich habe mich für den Praxisaufstieg beworben bin derzeit im SG C tätig. Ich würde gerne dort bleiben aber im Einstellungserlass ist ein Sachgebietswechsel vorgeschrieben.
... und damit ist für Leute, die mit Herzblut im SG C Dienst verrichten, der Praxisaufstieg kaum eine Option.

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Re: Ist der gD bei den KEVen unterrepräsentiert?

Beitragvon Cologne » Mi 19. Nov 2014, 07:56

Berichtet doch mal euren Personalraeten ueber die Problematik.
Je mehr desto besser. Ich wuesste nicht warum man bei einer kev nicht mehr Dienstposten gD einrichten könnte. Die Zeit ist auf Grund der Chrystal Problematik vermutlich gar nicht schlecht.
Vielleicht rennt man da offene Türen ein.
Eure örtlichen geben die Problematik an die Bezirks und diese an die Hauptpersonalraete weiter.
Oder falls ihr die Personen vor Ort nicht für "gut" haltet machts ueber eure Gewerkschaftsvertreter.

Gruß

Cologne

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Re: Ist der gD bei den KEVen unterrepräsentiert?

Beitragvon Jady » Mi 19. Nov 2014, 16:06

Skorpion69 hat geschrieben:
Jady hat geschrieben:Ich kann dazu nur sagen ich befinde mich jetzt in der Situation. Ich habe mich für den Praxisaufstieg beworben bin derzeit im SG C tätig. Ich würde gerne dort bleiben aber im Einstellungserlass ist ein Sachgebietswechsel vorgeschrieben.
Das ist so nicht richtig.
Für den Praxisaufstieg benötigt man einen Dienstposten im gehobenen Dienst, auf dem man sich für die Laufbahn bewährt. Dieser kann auch im "eigenen" Sachgebiet sein.
Ansonsten muss man lediglich für jeweils 3 Monate in zwei anderen Sachgebieten tätig werden.
Nur wenn es im eigenen Sachgebiet keinen freien Dienstposten gibt muss man wechseln.
Zusatz für die Hauptzollämter und die Bundeskasse Trier
Mit Ihrer Meldung für den Praxisaufstieg bitte ich einen freien Dienstposten der angestrebten
Laufbahn zu benennen. Im Hinblick auf die Zuordnung der Dienstposten weise ich darauf
hin, dass die Bewerberinnen und Bewerber entsprechend den Grundsätzen des Praxisaufstieges
(insbesondere in Abgrenzung zum vormaligen Verwendungsaufstieg) und zur Erhöhung
der Verwendungsbreite den bisherigen Arbeitsbereich zwingend wechseln müssen.

Original entnommen aus meinem Schreiben von der BFD somit ist keine Rede davon das man im Sachgebiet verbleiben darf.

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Re: Ist der gD bei den KEVen unterrepräsentiert?

Beitragvon zoellner » Fr 21. Nov 2014, 16:47

ben.wegener hat geschrieben:
zoellner hat geschrieben:Also das mit dem "nicht-schlusszeichnungsbefugt" scheint wirklich nur für das HZA zu gelten. Wobei ich mich frage, ob das in der HGO so steht?!
Bei der Zollfahndung unterzeichnet auch ein Beamter des mD seine Schlussberichte selbst.
Nee, HGO war gestern (bzw. eher vor, vorgestern; etwa 2008). Nennt sich jetzt GO-ÖB, gilt auch für ZFA und ich frage mich, warum ein ZFA gegen eine Dienstvorschrift verstößt.
Dann hast die GO-ÖB nie gelesen!

§ 28 - Zeichnungsbefugnis
(1) Die Beschäftigten zeichnen die von ihnen bearbeiteten Vorgänge grundsätzlich selbst. Zur Vollziehung von Kassenanordnungen sind nur die durch besondere schriftliche Verfügung Ermächtigten befugt.
(2) Vorgesetzte können sich die abschließende Zeichnung vorbehalten.

(3) Die Leiterin / Der Leiter der örtlichen Behörde zeichnet abschließend a)Schreiben an Abgeordnete sowie externe Behördenleiterinnen / Behördenleiter vergleichbarer Ebene, b)Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten, c)Personalvorgänge mit dienstrechtlicher Bedeutung, Missbilligungen und Abmahnungen und d)Vorgänge, deren Zeichnungen ihr / ihm übertragen oder vorbehalten sind oder sie / er sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.

(4) Auch wenn ein Zeichnungsvorbehalt fehlt, ist stets zu prüfen, ob die abschließende Zeichnung durch Vorgesetzte geboten ist; dies gilt insbesondere für Vorgänge von besonderer politischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Bedeutung.

(5) Die abschließende Zeichnung erfolgt bei--der Leiterin / dem Leiter der örtlichen Behörde ohne Zusatz, der ständigen Vertreterin / dem ständigen Vertreter mit dem Zusatz "In Vertretung" (I.V.) und allen anderen Beschäftigten mit dem Zusatz "Im Auftrag" (I.A.).


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