Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Moderator: Team Zoll
Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Hey Ihr!,
wie sieht das aus, wenn man die schriftlichen Prüfungen sowie die mündliche Prüfung bestanden hat, aber dann am Ende die Urkunde nicht annimmt. Ist man dann automatisch entlassen aus dem Beamtenverhältnis?
Kann mir da einer nähere Informationen geben.
Mit freundlichen Grüßen
wie sieht das aus, wenn man die schriftlichen Prüfungen sowie die mündliche Prüfung bestanden hat, aber dann am Ende die Urkunde nicht annimmt. Ist man dann automatisch entlassen aus dem Beamtenverhältnis?
Kann mir da einer nähere Informationen geben.
Mit freundlichen Grüßen
- Grenzaufsicht
- Constable
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Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Mit der Bekanntgabe der bestandenen Prüfung wirst du sowieso entlassen (§ 37 (2). Nr. 1 BBG).
Kommt es daraufhin nicht zu Ernennung zum Beamten auf Probe, würde ich sagen, dass das Dienstverhältnis mit dem Zoll endet.
Kommt es daraufhin nicht zu Ernennung zum Beamten auf Probe, würde ich sagen, dass das Dienstverhältnis mit dem Zoll endet.
- Kaeptn_Chaos
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Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
So ist das. Das ist die juristische Sekunde, in der man im Beamtenniemandsland lebt.

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- Corporal
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Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Mit Ablauf des Tages, an dem du die Urkunde nicht angenommen hast, bist du entlassen. Wichtig! Du hast auch keinen Anspruch auf Beihilfe mehr!!
Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Wie sieht es denn bei Ablehnung der Urkunde mit Rückzahlung der Anwärterbezüge aus?
- Kaeptn_Chaos
- Deputy Inspector
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Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Da gab es mal ein BVerwG Urteil, dass jedes Mal dann zurück zu zahlen ist, wenn der an die Leistung geknüpfte Erfolg nicht eintritt. Das würde ich hier bejahen und interpretiere das Bundesbesoldungsgesetz auch so.

Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Alles klar 

- Kaeptn_Chaos
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Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Kann man aber auch umgekehrt als Behörde spielen, wenn man an den Nachwuchs nicht glaubt und dann einfach die Urkunde nicht aushändigt. 


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- Cadet
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Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Dem Käptn widersprechen schwierig.
Ich versuche es trotzdem. Mir sind zwei Fälle bekannt aus einer Bundesbehörde mit polizeilichen Vollzugsaufgaben wo es nicht zu Rückforderungen kam, aufgrund Nichtannahme der Ernennung.
Die mir bekannten Kollegen haben es gezielt so gemacht um unabhängig einer Sperrfrist und Rückzahlungen zu anderen Polizeien wechseln zu können.
Fairerweise war der Dienstherr darüber informiert vorab um Peinlichkeiten im Rahmen der Zeremonie zu vermeiden.

Ich versuche es trotzdem. Mir sind zwei Fälle bekannt aus einer Bundesbehörde mit polizeilichen Vollzugsaufgaben wo es nicht zu Rückforderungen kam, aufgrund Nichtannahme der Ernennung.
Die mir bekannten Kollegen haben es gezielt so gemacht um unabhängig einer Sperrfrist und Rückzahlungen zu anderen Polizeien wechseln zu können.
Fairerweise war der Dienstherr darüber informiert vorab um Peinlichkeiten im Rahmen der Zeremonie zu vermeiden.

- Kaeptn_Chaos
- Deputy Inspector
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Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Dann verbleibt man ja im öD und der gewünschte Erfolg tritt ja ein - wenn auch unter fremder Fahne.

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- Corporal
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Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Die Rückforderung von Bezügen gibt es nur im gD, im mD nicht.
Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Ich kann mit Sicherheit sagen, dass in Brandenburg im Jahre 2014 eine Nichtannahme der Ernennungsurkunde nach Annahme der Entlassungsurkunde die Verpflichtung zur Rückzahlung der Bezüge aufhebt.
Hatte der Jahrgangsbeste aus meinem Jahrgang so gemacht um danach noch weiter zu studieren.
Das Beamtenverhältnis wurde ja freiwillig durch den Dienstherrn beendet. Damit verliert der Beamte nicht nur all seine Rechte sondern auch Pflichten.
Bin jetzt (wie die meisten hier) natürlich kein Jurist, aber eine Konstruktion zur verpflichtenden Annahme der Ernennungsurkunde wäre wohl auch schwierig zu gestalten.
Der Dienstherr hätte einen ja auch einfach nur ernennen können. Man entscheidet sich dagegen, damit man den Umzug der Anwärter nicht bezahlen muss, gewährt diesen dafür aber halt die Möglichkeit ohne Rückzahlungen aus der Verhältnis zu kommen.
Im Endeffekt eine Kostenabwägung für den Dienstherrn.
Beamtenrecht ist wahrlich nicht mein Steckenpferd, keine Ahnung ob sich das geändert hat oder bei anderen Ländern anders ist.
Grüße
Hatte der Jahrgangsbeste aus meinem Jahrgang so gemacht um danach noch weiter zu studieren.
Das Beamtenverhältnis wurde ja freiwillig durch den Dienstherrn beendet. Damit verliert der Beamte nicht nur all seine Rechte sondern auch Pflichten.
Bin jetzt (wie die meisten hier) natürlich kein Jurist, aber eine Konstruktion zur verpflichtenden Annahme der Ernennungsurkunde wäre wohl auch schwierig zu gestalten.
Der Dienstherr hätte einen ja auch einfach nur ernennen können. Man entscheidet sich dagegen, damit man den Umzug der Anwärter nicht bezahlen muss, gewährt diesen dafür aber halt die Möglichkeit ohne Rückzahlungen aus der Verhältnis zu kommen.
Im Endeffekt eine Kostenabwägung für den Dienstherrn.
Beamtenrecht ist wahrlich nicht mein Steckenpferd, keine Ahnung ob sich das geändert hat oder bei anderen Ländern anders ist.
Grüße
Ab 4.10.2011 PKA in BB =)
- Kaeptn_Chaos
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Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
Ist im Grundsatz richtig. Anwärterbezüge werden nur im gD zurückgefordert.Die Rückforderung von Bezügen gibt es nur im gD, im mD nicht.
Bei einem Verbleib im öD i.d.R. jedoch auch da nicht.
Es gibt aber aber auch Laufbahnen wo noch ein Anwärtersonderzuschlag bezahlt wird.
Justizvollzug, Feuerwehr etc., je nach Regelung auf Landesebene.
Hier dagegen wird der Anwärtersonderzuschlag regelmäßig zurückgefordert, die reinen Anwärterbezüge bleiben davon unberührt. Beim Land NRW reicht ein Verbleib im öD (bei diesen Laufbahnen) insoweit nicht, sondern nur ein Verbleib in der Laufbahn! Diese kann, so skurill es ist, dann aber auch in einem anderen Bundesland fortgeführt werden! Auch wenn der Beamte z.B. nicht klassisch versetzt wurde, sondern um Entlassung gebeten hat und somit den Willen des Dienstherrn umgegangen hat.
Vorurteile sind unsichtbare Handschellen...
Re: Entlassung/Nichtannahme der Urkunde
In NRW lassen sich manche Dienstherren unterzeichnen, dass man nach Beendigung des Studiums 5J. im öD verbleibt.Slepner hat geschrieben: ↑Fr 28. Jul 2023, 12:22Ich kann mit Sicherheit sagen, dass in Brandenburg im Jahre 2014 eine Nichtannahme der Ernennungsurkunde nach Annahme der Entlassungsurkunde die Verpflichtung zur Rückzahlung der Bezüge aufhebt.
Hatte der Jahrgangsbeste aus meinem Jahrgang so gemacht um danach noch weiter zu studieren.
Das Beamtenverhältnis wurde ja freiwillig durch den Dienstherrn beendet. Damit verliert der Beamte nicht nur all seine Rechte sondern auch Pflichten.
Bin jetzt (wie die meisten hier) natürlich kein Jurist, aber eine Konstruktion zur verpflichtenden Annahme der Ernennungsurkunde wäre wohl auch schwierig zu gestalten.
Der Dienstherr hätte einen ja auch einfach nur ernennen können. Man entscheidet sich dagegen, damit man den Umzug der Anwärter nicht bezahlen muss, gewährt diesen dafür aber halt die Möglichkeit ohne Rückzahlungen aus der Verhältnis zu kommen.
Im Endeffekt eine Kostenabwägung für den Dienstherrn.
Beamtenrecht ist wahrlich nicht mein Steckenpferd, keine Ahnung ob sich das geändert hat oder bei anderen Ländern anders ist.
Grüße
Somit ist die Nichtannahme im Rahmen der juristischen Sekunde ausgehebelt.
Bekommt man somit eine Urkunde angeboten, muss diese im Rahmen eines mitwirkungspflichtigen Verwaltungsaktes natürlich nicht angenommen werden, aber dann greift die Verpflichtungserklärung!
Aber natürlich gibt es hier auch Ermessen des Dienstherren, wie der Käpt‘n schon schreibt und auch auf der Anderen Seite gibt es Tricks und Kniffe die Rückzahlung ggfs. abzuwenden.
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