Beförderung/Klage Direktion Bereitschaftspolizei

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T0binh0
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Beförderung/Klage Direktion Bereitschaftspolizei

Beitragvon T0binh0 » Do 29. Apr 2021, 18:48

Moin, ich bin der Neue und versuche jetzt öfter da zu sein.

Falls das Thema nicht hierher gehört, sondern eher in die Kategorie Dienstrecht, würde ich mich freuen wenn der Beitrag an die korrekte Stelle verschoben wird.

Zu mir: ich bin noch nicht sehr lange Buschist, habe vorher meinen Dienst in einem der östlichen Bundesländer versehen und bin nun aus persönlichen Gründen zur Bundespolizei gewechselt. Leider habe ich noch nicht die vollständigen Abläufe in dem Verein erfasst, geschweige denn verstanden. Ich hoffe aber, dass hier Licht ins Dunkel gebracht werden kann.

Heute sollten die Beförderungen in den Bereitschaftspolizeiabteilungen stattfinden. Das ist größten Teils auch so geschehen, bis auf die Beförderung A8 -> A9 und A10 -> A11. Laut meinen bisherigen Erkenntnissen durch eine Einstweilige Verfügung.

Nun meine Frage: Wieso ist das so? Wie funktioniert das?
Also 1. ist irgendwem hier im Forum bekannt, welchen Inhalt die einstweilige Verfügung hatte bzw. welcher Grund zur Klage bestand?
2. z.B. im Bereich A8 -> A9 sollten 139 Stellen befördert werden, wenn es jetzt in diesem Bereich eine Klage gab, dann dürften ja normalerweise nicht auch mehr als 139 Leute geklagt haben, sondern sagen wir mal 3... würde es dann nicht auch möglich sein, die ersten 100 trotzdem zu befördern und nur 39 Plätze für Änderungen übrig zu lassen. Denn selbst wenn da eine Klage Erfolg hat, so verändert sich sie Rangliste ja lediglich um die Anzahl der Klagenden Person... wird also die 1 nicht an 1 sondern an 2 befördert spielt das ja keine wirkliche Rolle für die Behörde, oder?

3. Wenn das Klageverfahren eines Tages geschafft ist, werden die Beförderungen Rückwirkend ausgesprochen oder erst mit Abschluss des Verfahrens? Kann sich ja ein bisschen länger ziehen und im schlimmsten Fall auch um eine bisschen Geld gehen, was einem da in Jahren des Verfahrens durch die Lappen geht.

4. Was bedeutet es für den einzelnen der in dem aktuellen Ranking "gefangen" ist? Kann man demnach auch in der nächsten Beförderungsrunde nicht berücksichtigt werden, solange das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist?

5. Eher persönlich: Kann eine persönliche Beförderung/Situation wirklich so wichtig sein, dass es das wert ist, mehr als 100 Kollegen vom Weiterkommen abzuhalten? Was muss in einem vorgehen und so viel Zorn im Zweifelsfall auf sich ziehen zu wollen, wenn doch die Beförderungspolitik der Bundespolizei im Vergleich zu manchen Ländern schon fast als luxuriös zu bezeichnen ist und man sich in der Regel sicher wähnen kann... bin ich so nah an der Rangliste das eine Klage wirklich Sinn macht und Erfolg verspricht, bin ich doch auch nah genug dran einfach mit der nächsten Welle befördert zu werden und das vielleicht sogar früher, als mein Klageverfahren beendet ist?


Über Denkanstöße oder Erklärungen bin ich dankbar und freue mich auf eure Antworten.
Rechtschreib- oder Zeichensetzungsfehler bitte ich zu entschuldigen.


Grüße T.
Zuletzt geändert von T0binh0 am Fr 30. Apr 2021, 13:15, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: 29.04.2021

Beitragvon MICHI » Do 29. Apr 2021, 21:01

Finde bitte für deinen Thread mal einen passenden Betreff.

Ein Datum ist zu den Thema nichtssagend.
Gruß
MICHI


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Re: Beförderung/Klage Direktion Bereitschaftspolizei

Beitragvon Tylor » So 2. Mai 2021, 20:27

Die meisten deiner Fragen findest du beantwortet, wenn du dir einschlägige Urteil und Beschlüsse (auch mit drektem Bezug zur Beförderungssituation Bupol) durchliest.

Die überwiegende Mehrheit aller Konkurrentenklagen sind erfolglos, es bleiben jedoch Einzelfälle, in denen der Beschwerdeführer aufgrund tatsächlicher Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung vor dem VG obsiegt. Ob man im Angesicht so einer für den Einzelnen zunächst subjektiv rechtswidrigen Maßnahme des Dienstherrn den Schwanz einkneift, damit keiner auf einen böse ist, bleibt vermutlich eine Charakterfrage. Lies mal VG Bayreuth, Beschluss v. 27.09.2019 – B 5 E 19.718:
Der Antragsteller wurde aufgrund einer ihm rechtswidrig nicht eröffneten Anlassbeurteilung, die am Auswahlstichtag formalrechtlich noch gar nicht existent war, aus der Beförderungsrunde ausgesondert. Schon aus formalen Gründen, nämlich einer fehlerhaften Erkenntnisgrundlage, ist hier eine Wiederholung der Auswahlentscheidung geboten, und damit sind die vom Gericht nicht weiter behandelten möglichen inhaltlichen Mängel der Beurteilung noch gar nicht berücksichtigt.
Würdest du bei sowas kein Gericht anrufen, weil die Beförderungssituation sonst ja gar nicht mal so schlecht ist...?

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Kaeptn_Chaos
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Re: Beförderung/Klage Direktion Bereitschaftspolizei

Beitragvon Kaeptn_Chaos » So 2. Mai 2021, 21:17

In der Regel klagen auch nicht die, die nah dran sind.
Eine Ernennung folgt nicht rückwirkend....und die anderen basics kann dir bestimmt ein Chef oder Personalrat näher bringen.
:lah:


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