Sicherheitsleistung an der Grenze

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Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon hitmo » Mi 24. Mär 2010, 01:22

meine cousine aus dem ausland (nicht eu-staat) ist zu besuch gekommen. sie hat dummerweise 5stangen zigaretten mitgenommen.

dafür zahlte sie dann ein bußgeld in höhe von 127€ zuzüglich einer sicherheitsleistung in höhe von 25€. wofür steht denn die sicherheitsleistung? und wie kriegt sie sie wieder zurück?

systemkonform
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Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon systemkonform » Mi 24. Mär 2010, 02:20

servus hitmo,

ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes ist alles nur Spekulation.
Aber Sicherheitsleistung gibt es eigentlich nur bei Strafverfahren.
Ich vermute mal:
Gegen deine Cousine wurde ein Steuerstrafverfahren eröffnet. (§370 Abgabenordnung)
Die 127,-€ sind lediglich die Steuern für die Zigaretten.
Bei Personen, die nicht in der EU wohnhaft sind, wird für die zu erwartende Strafe eine sog. Sicherheit erhoben, da diese Personen ggf. nicht mehr für die deutsche Justiz greifbar sind.
Mich wundert nur die geringe Höhe der Sicherheitsleistung.

Im Endeffekt entscheidet das zuständige Hauptzollamt über die Sache, wenn man es auf die Spitze treibt, das Gericht.

Normalerweise wird die Sicherheit quasi als Strafe einbehalten.

Steuereintreiber sind unerbittlich.

Wie gesagt, dunkle Vermutung. Aber grundsätzlich steht auf den Papieren eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Zuletzt geändert von systemkonform am Mi 24. Mär 2010, 02:21, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon Kaeptn_Chaos » Mi 24. Mär 2010, 02:20

Wolltest du nicht neulich noch Ausbildungsinhalte anrechnen lassen?

Und nun fragst du nach einem basic im Strafprozessrecht? :polizei3:

Die Sicherheitsleistung dient der Sicherung des Verfahrens.

Das hier:

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcm ... c.12572.de

ist schon was älter, aber eigentlich recht gut erklärt.

Der plumpe Gesetzestext als solcher:

http://www.juraforum.de/gesetze/StPO/13 ... igter.html
:lah:

Gast

Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon Gast » Mi 24. Mär 2010, 08:56

systemkonform hat geschrieben:

Aber Sicherheitsleistung gibt es eigentlich nur bei Strafverfahren.
Aha. Mist, dann haben meine Kollegen bei der letzten Verkehrs-OWI einen schlimmen Fehler gemacht indem sie eine erhoben haben :polizei10: .

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Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon MVA » Mi 24. Mär 2010, 09:49

systemkonform hat geschrieben:Aber Sicherheitsleistung gibt es eigentlich nur bei Strafverfahren.
Falsch! Siehe auch in der vorhergehenden Verlinkung zu BRAVORS.

Auch wenn ich nicht vom Zoll bin, treffe ich mal folgende unverbindliche Prognose:
Gemäß § 46 OWiG sind die Normen der Strafprozessordnung (bis auf die angeführten Ausschlüsse) auch im OWi-Verfahren anwendbar. Somit auch die Erhebung einer Sicherheitsleistung zur Sicherung des Bußgeldverfahrens. Und im vorliegenden Fall sind die 127 € zuzüglich 25 € Verfahrenskosten insgesamt die Sicherheitsleistung (nicht nur die 25 €).

Höhe der Tabaksteuer ergibt sich aus § 4 Tabaksteuergesetz und wird je Zigarette + Kleinverkaufspreis berechnet. Im Bußgeldverfahren des Zoll wird üblicherweise der fällige Steuersatz auch in der selben Höhe als Bußgeld für die nicht angemeldeten Zigaretten erhoben, also das "Doppelte". Hinzu kommen Verfahrenskosten, nämlich 20 € Gebühren und 3,50 € für Auslagen im Bußgeldverfahren (§ 107 OWiG).
Macht hier wahrscheinlich insgesamt 127 € Steuer und Bußgeld sowie 23,50 € Verfahrenskosten.

Hier wurde wohl nur ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Ein Steuerstrafverfahren gibt es erst, wenn bei mehr als 1000 Zigaretten die Steuer hinterzogen wurde (siehe § 30a Tabaksteuergesetz).

Das Geld oder einen Anteil davon wird der Betroffene unter diesen Umständen nicht zurückerhalten, da das Bußgeldverfahren rechtmäßig ist. :hallo:
Zuletzt geändert von MVA am Do 25. Mär 2010, 17:06, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon springer » Mi 24. Mär 2010, 10:08

systemkonform hat geschrieben:Aber Sicherheitsleistung gibt es eigentlich nur bei Strafverfahren.
Unsinn - Sicherheitsleistungen gibts genauso bei OWis, und zwar andauernd.

Die Sicherheitsleistung wird sie nur zurückbekommen, wenn die Verfolgungsbehörde (oder das Gericht, wenn sie gegen den Bußgeldbescheid klagt) feststellt, dass da doch keine OWi vorlag - was ich mir hier nicht vorstellen kann.

Fazit: Die Sicherheitsleistung wird sie nicht zurückbekommen.

Gruß,
Springer

C8H7ClO

Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon C8H7ClO » Mi 24. Mär 2010, 10:14

Nur zur Ergänzung:

Eine Sicherheitsleistung kann auch aus Sachwerten bestehen. In der Regel sollte der Sachwert 3x höher sein als der Betrag, um den es in der Sicherheitsleistung geht.

Z.B.

Sicherheitsleistung 100 Euro entspricht Navigationsgerät im Wert von 300 Euro !

Siehe auch Kommentar: Weigert sich der Beschuldigte/Betroffene, eine angeordnete Sicherheitsleistung zu zahlen oder einen Zustellbevollmächtigten zu benennen, ist nach § 132 Abs. 3 StPO zu verfahren; dies bedeutet, dass die Polizei unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beispielsweise ein Auto oder andere Wertgegenstände, die der Beschuldigte/Betroffene bei sich hat und die ihm gehören, beschlagnahmen kann. Quelle VP.de

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Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon hitmo » Mi 24. Mär 2010, 11:31

@kaptn: hab deshalb ja auch nur strafrecht und staatsrecht angegeben ;) im jurastudium ist stpo so nebensächlich, dass da nur ermittlungsverfahren,zwischenverfahren und hauptverfahren angesprochen werden. da hatte ich auch keine klausur.

die vorschrift hab auch zwar gelesen, werde daraus aber nicht wirklich schlau.

"...eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet"

das ist der teil, der mich verunsichert. da wollte ich lieber experten fragen. 25€ hören sich ziemlich wenig an, wenn diese als sicherheit für die kosten des verfahrens gelten sollen.

p.s.: ich hab sie eben gefragt und sie drückte mir einen "steuerbescheid" in die hand. die 127€ sind wohl doch kein "bußgeld", sondern die steuernachzahlung.

deshalb war ich zunächst verwirrt, wozu es man denn eine bußgeld UND eine sicherheitsleistung zahlt. ich kannte es nur so, dass es NUR eine sicherheitsleistung gibt.
dann ist die stpo-vorschrift auch schlüssig. naja, es entstand also ein mißverständnis, da meine cousine nicht wusste, dass es sich lediglich um eine steuernachzahlung und eben nicht um ein bußgeld handelte.

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Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon dete » Di 30. Mär 2010, 23:02

Wenn die Steuernachzahlung 127 beträgt, sind die 25 vermutlich die Bearbeitungsgebühren.
Genaueres, wenn man den SV kennt.

C8H...,

schön, wenn man etwas lesen kann und noch schöner, wenn man das Recht und die Praxis kennt!

Deine gelesenen Dinge behalte lieber für dich, bevor jemand sie ernst nimmt!

Die Einbehaltung von Sachwerten funktioniert nur in Ausnahmefällen und muss richterlich ( im Owi verwaltungsrechtlich ) angeordnet werden.

Wenn du z.B. ei n Navi als SL nimmst, kann die verwaltungsbehörde dieses verkaufen/-steigern, wenn der Betroffene klar sagt, dass er keinen Wert darauf legt.
Sagt der das nicht, müssen Fristen gewahrt werden und das Navi ist 2 - 5 Jahre alt und nichts mehr wert!

Verstanden?

dete :nein:

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Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon zoellner » Di 30. Mär 2010, 23:10

Tja, kann dein Beiträgen (bis auf dem vom C8...) nichts hinzufügen. Genauso wirds gewesen sein.
Bei Zolls muss man immer zwei Sachverhalte voneinander trennen. Die Steuersache und die Strafsache.
Die Steuer muss nachbezahlt werden, damit ist die Steuersache erledigt
Dann kommt die Strafe nach Owi oder Straftatbeständen.

C8H7ClO

Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon C8H7ClO » Mi 31. Mär 2010, 00:00

staune und lerne :

Sicherheitsleistungen nach § 132 StPO
Besteht der dringende Verdacht, dass jemand, der im Inland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, eine Straftat begangen hat, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, kann nach § 132 StPO eine Sicherheitsleistung erhoben werden. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG).

Nach dieser Bestimmung können bei Straftaten, bei denen als Hauptstrafe eine Geldstrafe zu erwarten ist (nicht also bei Straftaten, die dem Jugendgerichtsgesetz unterliegen), der Richter oder - bei Gefahr in Verzug - die Staatsanwaltschaft sowie die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Polizeibeamten (§ 152 GVG) bei Ordnungswidrigkeiten die nach § 36 OWiG zuständige Verwaltungsbehörde oder - bei Gefahr in Verzug - die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Polizeibeamten (§ 152 GVG) anordnen, dass der Beschuldigte/Betroffene eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe bzw. Geldbuße zuzüglich der Kosten des Verfahrens leistet und einen Zustellungsbevollmächtigten im Zuständigkeitsbereich des Gerichts bzw. der Verwaltungsbehörde benennt.

Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Polizeibeamten sollen bei Straftaten sowie - soweit eine Verwarnung nicht möglich ist - bei Ordnungswidrigkeiten, insbesondere wegen Verkehrsverstößen und Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz bzw. das Gefahrgutbeförderungsgesetz, grundsätzlich eine Sicherheitsleistung anordnen. Auch bei anderen Ordnungswidrigkeiten soll eine Sicherheitsleistung angeordnet werden, wenn der Verstoß nicht mehr geringfügig ist und die Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Geldbuße mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Denn Geldstrafen bzw. Geldbußen können bei Fehlen eines festen Wohnsitzes im Inland sonst nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten eingezogen werden, sobald der Beschuldigte/Betroffene die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat. Lediglich bei Ordnungswidrigkeiten braucht gegenüber Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Republik Österreich haben, keine Sicherheitsleistung angeordnet werden, da mit Österreich ein entsprechendes Vollstreckungsabkommen besteht. Weigert sich der Beschuldigte/Betroffene, eine angeordnete Sicherheitsleistung zu zahlen oder einen Zustellbevollmächtigten zu benennen, ist nach § 132 Abs. 3 StPO zu verfahren; dies bedeutet, dass die Polizei unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beispielsweise ein Auto oder andere Wertgegenstände, die der Beschuldigte/Betroffene bei sich hat und die ihm gehören, beschlagnahmen kann.

Sicherheitsleistung nach § 127a StPO
Liegen im Strafverfahren die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 oder 2 StPO vor, ist aber ein Haftbefehl nur wegen Fluchtgefahr veranlasst, kann bei Beschuldigten, die im Inland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, bei Vorliegen der dort näher bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe des § 127a StPO verfahren werden. Danach können die Beamten des Polizeidienstes von der Festnahme sowie von der Anordnung oder Aufrechterhaltung einer angeordneten Festnahme absehen, wenn keine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel zu erwarten ist und der Beschuldigte bereit ist, angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe zuzüglich der Kosten des Verfahrens zu leisten und der Beschuldigte im Zuständigkeitsbereich des Gerichts einen Zustellbevollmächtigten benennt.

Bei Straftaten (Rechtsgrundlage § 132 bzw. § 127a StPO) wird eine Sicherheitsleistung von der Polizei in der Regel erst nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft erhoben. Dabei legt der StA die Höhe fest und ist manchmal bei kleineren Sachen auch großzügig, wenn der Beschuldigte nicht so viel Geld dabei hat oder wenn im Auto noch Frau, Kinder, Großmutter usw. sitzen. Möglicherweise liegt in anderen Bundesländern auch ein Katalog der StA auf, der festgelegte Sätze für bestimmte Standardstraftaten enthält.

Bei Ordnungswidrigkeiten (Rechtsgrundlage § 46 OWiG i.V.m. § 132 StPO) wird die Sicherheitsleistung in Höhe des zu erwartenden Bußgelds plus einem Aufschlag für Gebühren und Auslagen von der Polizei festgesetzt.

Wurde ein Fahrzeug oder auch ein anderer Gegenstand als Sicherheitsleistung einbehalten und holt der Betroffene das Fahrzeug/ den Gegenstand nicht mehr ab, wird dieser nach einer angemessenen Zeit verwertet. Der Erlös wird auf die Geldstrafe bzw. die Geldbuße angerechnet; ein übrig bleibender Differenzbetrag wird dem ehemaligen Eigentümer über den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.

In Einzelfällen von einiger Erheblichkeit kann auch von einem Richter ein Haftbefehl erlassen werden, wenn der Beschuldigte keine Sicherheit leisten kann oder will.

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Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon zoellner » Mi 31. Mär 2010, 00:10

Boah Alter.. wir wissen was ne Sicherheitsleistung ist. Wir haben täglich damit zu tun..
Du nervst gewaltig. Halt dich mit deiner Klugscheisserei zurück, sonst kannst dich sehr bald ne neue Spielwiese suchen!

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Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon dete » Mi 31. Mär 2010, 06:55

Einmal das und dann muss man einfach mal feststellen, das abschreiben jeder kann, verstehen nicht! :hallo:


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Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon Apollo » Mi 31. Mär 2010, 07:41

Wenn du schon klugscheissen willst dann solltest du auch wissen daß es Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft schon einige Jahre nicht mehr gibt....
"All gave some, some gave all"

In Xanadu schuf Kubla Khan
Ein prunkvolles Vergnügungsschloss.
Wo Alph, der heil´ge Strom, durchfloss,
die tiefen Höhlen, unendlich groß,
hinab zum dunklen Ozean.


A Message to Humanity

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Re: Sicherheitsleistung an der Grenze

Beitragvon Gast » Mi 31. Mär 2010, 08:35

auch "copy&paste" beherrscht hier nicht jeder.


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