Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Moderator: Polli
- _Mephisto_
- Corporal
- Beiträge: 397
- Registriert: So 18. Mai 2008, 00:00
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Da wär sicher auch eine Mitteilung an die Führerscheinstelle nötig, ob dieser überhaupt geeignet ist ein KFZ zu führen.
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Grundsätzlich gilt hier zunächst die Spezialregelung durch das in § 4 StVG
vorgesehene Punkte-System.
Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, dass Fahrzeugführern grundsätzlich die Möglichkeit gegeben wird und werden muss, nicht permanent normgerechtes Verhalten aufzeigen zu müssen. Somit nimmt der Gesetzgeber es bewusst hin, dass auch Kraftfahrer mit einem nicht unerheblichen Punktekontostand noch am Verkehr teilnehmen.
Die Sanktionierung erfolgt hier über Bußgelder, Fahrverbote und die Eintragung von
Punkten im Verkehrszentralregister.
Werden 18 Punkte oder mehr erreicht, führt dies automatisch zur Nichteignung und somit zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist in derartigen Fällen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens möglich.
Allerdings kann auch ein niedrigerer Punktestand zu Eignungszweifeln führen und die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich machen.
Zitierfähige Quellen meiner Weisheit:
Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, § 4 StVG Rdnr. 7; VGH München (Beschl. v. 02.06.2003 - 11 CS 03.743)
§ 4 (3) Ziffer 3 StVG
§ 4 (10) StVG
OVG Münster NJW 07 3084 (siehe auch § 11 (3) Ziffer 4 FeV)
vorgesehene Punkte-System.
Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, dass Fahrzeugführern grundsätzlich die Möglichkeit gegeben wird und werden muss, nicht permanent normgerechtes Verhalten aufzeigen zu müssen. Somit nimmt der Gesetzgeber es bewusst hin, dass auch Kraftfahrer mit einem nicht unerheblichen Punktekontostand noch am Verkehr teilnehmen.
Die Sanktionierung erfolgt hier über Bußgelder, Fahrverbote und die Eintragung von
Punkten im Verkehrszentralregister.
Werden 18 Punkte oder mehr erreicht, führt dies automatisch zur Nichteignung und somit zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist in derartigen Fällen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens möglich.
Allerdings kann auch ein niedrigerer Punktestand zu Eignungszweifeln führen und die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich machen.
Zitierfähige Quellen meiner Weisheit:
Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, § 4 StVG Rdnr. 7; VGH München (Beschl. v. 02.06.2003 - 11 CS 03.743)
§ 4 (3) Ziffer 3 StVG
§ 4 (10) StVG
OVG Münster NJW 07 3084 (siehe auch § 11 (3) Ziffer 4 FeV)
- Ghostrider1
- Deputy Inspector
- Beiträge: 4224
- Registriert: Fr 9. Feb 2007, 00:00
- Wohnort: Elbflorenz
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Kannst du vergessen, dass die Behörde wegen behaarlichen Nichtanschnallen den Lappen wegnimmt. Das ist ein viel zu großer Eingriff. Und draus ein ekomplette Nichteignung zu Begründen ist schwer. Aber wie McClane schrieb, es besteht die Möglichkeit es höher zu ahnden._Mephisto_ hat geschrieben:Da wär sicher auch eine Mitteilung an die Führerscheinstelle nötig, ob dieser überhaupt geeignet ist ein KFZ zu führen.
Wenn der BG-Satz irgendwann bei 70€ und höher + Auslagen liegt, wird er sich es überlegen, den Gurt drum zu machen oder nicht.
Ich habe auch schon 2x Vorsatz angezeigt und auf eine Erhöhung hingewiesen. BG-Stelle wollte den Vorsatz nicht erkennen... Hm, 4 Polizeibeamte hatten halt keine Ahnung von Vorsatz und Fahrlässigkeit
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Auch wenn sich's mit McClane's Post doppelt:
Wer wiederholt und beharrlich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt (§ 4 II BKatV), dem kann auch ein Fahrverbot auferlegt werden. Das zu erkennen, ist Sache der Bußgeldstelle. Sammelt der Betroffene zudem wegen Erhöhung auf 40 € (Vorsatz, Wiederholungstaten,...) und mehr jeweils 1 Punkt, so erreicht er zudem irgendwann die 18er-Marke. Insoweit würde ihm die FE ohnehin entzogen und dann die MPU folgen. Also: Gut Ding will Weile haben...
Wer wiederholt und beharrlich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt (§ 4 II BKatV), dem kann auch ein Fahrverbot auferlegt werden. Das zu erkennen, ist Sache der Bußgeldstelle. Sammelt der Betroffene zudem wegen Erhöhung auf 40 € (Vorsatz, Wiederholungstaten,...) und mehr jeweils 1 Punkt, so erreicht er zudem irgendwann die 18er-Marke. Insoweit würde ihm die FE ohnehin entzogen und dann die MPU folgen. Also: Gut Ding will Weile haben...
-
- Cadet
- Beiträge: 22
- Registriert: Mo 10. Okt 2011, 14:58
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Das mit der Mitteilung an die Führerscheinstelle hab ich auch schon versucht. Wenn es dort motivierte Mitarbeiter gibt, ist das sicher auch keine schlechte Sache.
Wenn die dort im Vorhinein "keinen Bock" haben, dann bringt das nicht viel. Bei uns ist das leider so.
Wenn die dort im Vorhinein "keinen Bock" haben, dann bringt das nicht viel. Bei uns ist das leider so.
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Die Sache mit der Änderung zu 19 (2) StVZO läuft ja schon lange und man wird doch nur vertröstet. Wir nehmen bei entsprechenden Verstößen nicht die 25€ Variante, sondern die 90 bzw. 135 € Variante. Die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit muss dann entsprechend begründet werden. Damit haben wir mit unserer Bußgeldstelle und den zuständigen AG's gute Erfahrungen gemacht.
Und wenn bei einem Moped der Auspuff manipuliert ist z.B. der DB-Eater fehlt und dieser wird mitgeführt, wer hindert mich daran mit einem Foto und kurzem SV demjenigen Vorsatz zu unterstellen?
Und wenn bei einem Moped der Auspuff manipuliert ist z.B. der DB-Eater fehlt und dieser wird mitgeführt, wer hindert mich daran mit einem Foto und kurzem SV demjenigen Vorsatz zu unterstellen?
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Guter Ansatz, finde ich gut, dass ihr das so macht!
-
- Corporal
- Beiträge: 421
- Registriert: Di 9. Nov 2010, 22:38
- Wohnort: Da, wo andere Urlaub machen
- Kontaktdaten:
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Wir hatten letzt den Fall, daß durch eine Fehlzündung nach dem Tanken direkt beim ankicken die "Flöte" in weitem Bogen aus dem Endtopf geschossen ist. Heißt das, dass man dann nicht mal mehr zur nächsten Werkstatt fahren darf ? In dem Fall haben wir die "Flöte" ja auch aufgehoben und sind in meine (Privat-)Werkstatt gefahren um die mem Schweißgerät wieder zu befestigen. Dies war dann ja eindeutig kein Vorsatz.MIN hat geschrieben:Die Sache mit der Änderung zu 19 (2) StVZO läuft ja schon lange und man wird doch nur vertröstet. Wir nehmen bei entsprechenden Verstößen nicht die 25€ Variante, sondern die 90 bzw. 135 € Variante. Die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit muss dann entsprechend begründet werden. Damit haben wir mit unserer Bußgeldstelle und den zuständigen AG's gute Erfahrungen gemacht.
Und wenn bei einem Moped der Auspuff manipuliert ist z.B. der DB-Eater fehlt und dieser wird mitgeführt, wer hindert mich daran mit einem Foto und kurzem SV demjenigen Vorsatz zu unterstellen?
Auch wenn die ganze Menschheit aus Drecksäcken besteht, bin ich noch lange nicht verpflichtet, auch einer zu sein !
Grüße,
Henner
Grüße,
Henner
-
- Corporal
- Beiträge: 535
- Registriert: Do 6. Jul 2006, 00:00
- Wohnort: Nördlicher Grenzbereich BaWü / BY
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Du schreibst, dass du sie wieder mit nem Schweißpunkt festgebruzelt hast, also war sie vorher wohl auch so festgemacht? Dann ist an der Flöte auch der alte Schweißpunkt zu sehen, der wohl einen Ermüdungsbruch hatte und deswegen konnte die Flöte rausfliegen -> Sehe ich so einen Ermüdungsbruch, glaube ich dir deine Darlegung. Für gewöhnlich sind Flöten aber auch verschraubt. Fehlt diese Schraube und sind die Gewinde nicht blank, sondern verschmutzt, heißt das, du fährst schon seit geraumer Zeit ohne Flöte und hälst sie nur dem kontrollierenden Beamten mit der Story "gerade eben erst rausgeflogen" unter die Nase, gleube dir nicht und kann es sogar zweifelsfrei beweisen.HeJu hat geschrieben:Wir hatten letzt den Fall, daß durch eine Fehlzündung nach dem Tanken direkt beim ankicken die "Flöte" in weitem Bogen aus dem Endtopf geschossen ist. Heißt das, dass man dann nicht mal mehr zur nächsten Werkstatt fahren darf ? In dem Fall haben wir die "Flöte" ja auch aufgehoben und sind in meine (Privat-)Werkstatt gefahren um die mem Schweißgerät wieder zu befestigen. Dies war dann ja eindeutig kein Vorsatz.
Wie immer im Polizistenleben kommt es eben auf die konkreten Umstände an
"Niemandes Herr, Niemandes Knecht" - H. von Fallersleben
-
- Corporal
- Beiträge: 421
- Registriert: Di 9. Nov 2010, 22:38
- Wohnort: Da, wo andere Urlaub machen
- Kontaktdaten:
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Ne, ursprünglich war die verschraubt, aber der Bumms im Abgastrakt war für die 26 Jahre alte Verschraubung zuviel. Daher ja dann auch das Schweißen. Schrauben ging nemmer.
Aber ok, Danke für die Einschätzung.
Aber ok, Danke für die Einschätzung.
Auch wenn die ganze Menschheit aus Drecksäcken besteht, bin ich noch lange nicht verpflichtet, auch einer zu sein !
Grüße,
Henner
Grüße,
Henner
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Ich hätte da mal eine Frage an die Tuning Götter der CopZone Community....
Wie sieht das Verfahren "Erlöschen BE" bei roten Kennzeichen (06er) aus?
Man nehme eine stink normale 36/V VK an...hierbei wird festgestellt, dass der PKW abgemeldet ist und sich im Zuge einer privilegierten Überführungsfahrt mit 06er Kennzeichen zum Übergabeort befindet (Brief und die alte Zulassungsbescheinigung etc. sind an Board...also alles glaubhaft).
Nun stellt man fest, dass die Abgasanlage ein Selbstbau ist und weder eingetragen noch ein Prüfzeichen besitzt.
Kann man hier von einem Erlöschen BE sprechen? Von der Zulassungsstelle wurde ja noch keine Betriebserlaubnis erteilt? Dies geschieht ja nach Abnahme durch den Tüv und Vorlage der §21 Bestätigung bei der Zulassungsstelle. Kann dies nach den Regeln der Kunst (StVZO) geahndet werden?
Wie sieht das Verfahren "Erlöschen BE" bei roten Kennzeichen (06er) aus?
Man nehme eine stink normale 36/V VK an...hierbei wird festgestellt, dass der PKW abgemeldet ist und sich im Zuge einer privilegierten Überführungsfahrt mit 06er Kennzeichen zum Übergabeort befindet (Brief und die alte Zulassungsbescheinigung etc. sind an Board...also alles glaubhaft).
Nun stellt man fest, dass die Abgasanlage ein Selbstbau ist und weder eingetragen noch ein Prüfzeichen besitzt.
Kann man hier von einem Erlöschen BE sprechen? Von der Zulassungsstelle wurde ja noch keine Betriebserlaubnis erteilt? Dies geschieht ja nach Abnahme durch den Tüv und Vorlage der §21 Bestätigung bei der Zulassungsstelle. Kann dies nach den Regeln der Kunst (StVZO) geahndet werden?
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Ganz einfach: Verstoß gegen § 30 oder 31 StVZO. Auch ein solches Fahrzeug hat vorschriftsmäßig zu sein.lockster hat geschrieben:
Nun stellt man fest, dass die Abgasanlage ein Selbstbau ist und weder eingetragen noch ein Prüfzeichen besitzt.
Kann man hier von einem Erlöschen BE sprechen? Von der Zulassungsstelle wurde ja noch keine Betriebserlaubnis erteilt? Dies geschieht ja nach Abnahme durch den Tüv und Vorlage der §21 Bestätigung bei der Zulassungsstelle. Kann dies nach den Regeln der Kunst (StVZO) geahndet werden?
Anders der Fall wenn der Betroffene auf dem Weg zum aaSoP ist. Aber das bekommen wir ja ohne Probleme raus.
Quellen liefer ich dir nach wenn nötig. Bin derzeit unterwegs.
Zuletzt geändert von Gast am Fr 13. Apr 2012, 20:01, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
SUPER .... vielen Dank!!
Quellen wären genial!! Ich dachte nämlich immer, dass so ein Fahrzeug lediglich verkehrssicher sein muss. Vorschriftsmäßig kann es ja erst nach erfolgter TÜV Abnahme sein...die aber noch nicht geschehen ist!
Kann man nun hier von einem erlöschen BE ausgehen um ins atypische Verfahren zu gelangen? Oder bleibt es bei den 25 Euro "sie haben ein unvorschriftsmäßges Fzg in Betrieb genommen"?
Quellen wären genial!! Ich dachte nämlich immer, dass so ein Fahrzeug lediglich verkehrssicher sein muss. Vorschriftsmäßig kann es ja erst nach erfolgter TÜV Abnahme sein...die aber noch nicht geschehen ist!
Kann man nun hier von einem erlöschen BE ausgehen um ins atypische Verfahren zu gelangen? Oder bleibt es bei den 25 Euro "sie haben ein unvorschriftsmäßges Fzg in Betrieb genommen"?
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
Sobald das Fahrzeug im Fahrzeugscheinheft eingetragen worden ist und unterschrieben wurde, wird dadurch gleichzeitig die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges bestätigt wird. Das gilt im Übrigen natürlich auch für 03er- und 04er- Kennzeichen.
Zu finden in den Kommentaren zu § 16 FZV, hier § 16 (1) Satz 2 FZV i. V. m. § 31 (2) StVZO.
Siehe auch Hentschel/König/Dauer „Straßenverkehrsrecht“ 41. Auflage zu § 16 Rn. 12.
Zur Sanktionierung: 2 Möglichkeiten.
Entweder 25 Euro unter TBNR 330006 oder, wenn die Manipulation vorsätzlich vorgenommen worden ist (im Falle des Auspuffs ist da keine Gefährdung erkennbar oder zu konstruieren, gleichwohl aber möglicherweise Vorsatz) eine Anzeige vorlegen mit dem Hinweis auf die vorsätzliche Begehensweise.
Das alles immer noch unter der Prämisse, dass er de facto NICHT auf dem Weg zum TÜV/DEKRA ist um eine 21er Abnahme durchführen zu lassen.
Prüfungsfahrten selbst dürfen im Übrigen ausschließlich durch aaSoP oder PI durchgeführt werden (wobei der dann auch Beifahrer sein kann). Die Fahrt dorthin und zurück ist inkludiert (§ 2 Ziffer 24 FZV).
Ist der also tatsächlich auf dem Weg dorthin, ist das in Ordnung.
Bei weiteren Fragen einfach immer raus damit.
Zu finden in den Kommentaren zu § 16 FZV, hier § 16 (1) Satz 2 FZV i. V. m. § 31 (2) StVZO.
Siehe auch Hentschel/König/Dauer „Straßenverkehrsrecht“ 41. Auflage zu § 16 Rn. 12.
Zur Sanktionierung: 2 Möglichkeiten.
Entweder 25 Euro unter TBNR 330006 oder, wenn die Manipulation vorsätzlich vorgenommen worden ist (im Falle des Auspuffs ist da keine Gefährdung erkennbar oder zu konstruieren, gleichwohl aber möglicherweise Vorsatz) eine Anzeige vorlegen mit dem Hinweis auf die vorsätzliche Begehensweise.
Das alles immer noch unter der Prämisse, dass er de facto NICHT auf dem Weg zum TÜV/DEKRA ist um eine 21er Abnahme durchführen zu lassen.
Prüfungsfahrten selbst dürfen im Übrigen ausschließlich durch aaSoP oder PI durchgeführt werden (wobei der dann auch Beifahrer sein kann). Die Fahrt dorthin und zurück ist inkludiert (§ 2 Ziffer 24 FZV).
Ist der also tatsächlich auf dem Weg dorthin, ist das in Ordnung.
Bei weiteren Fragen einfach immer raus damit.
-
- Corporal
- Beiträge: 459
- Registriert: Mo 21. Jun 2004, 00:00
- Wohnort: Bayern und NRW ;)
Re: Atypisches Bußgeldverfahren bei "Erlöschen der BE"
McClane, atypischer Fall wegen Erlöschens der BE durch diesen Selbsteinbau geht nicht?
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste
- Menü
- Neue Mitglieder
- Benutzername Registriert
BerndKuster 28 Mär
frenzY 24 Mär
vivienbmn 22 Mär
RalphWerner 22 Mär
Stellatimberlake4 21 Mär
burgwächter 19 Mär
KonstantinPi 18 Mär
Sven3008 18 Mär
- Top Poster
- CopZone Spende