Nicht benutzen des Zebrastreifens
Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
•Radfahrer haben auf einem Fußgängerüberweg/Zebrastreifen keinen Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr gem § 26 (1) StVO, es sei denn, sie schieben ihr Rad. Andernfalls handeln sie verbotswidrig. Fußgängerüberweg/Zebrastreifene dienen dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss (Owi) 39/98).
Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
Ja, als Radfahrer hat man es nicht leicht, auch wenn man versucht, sich an alles zu halten, was man weiß.
Ich würde als Radfahrer langsam auf den Zebrastreifen zufahren und schauen ob Autos kommen und wie die Fahrer reagieren.
Keinesfalls würde ich davon ausgehen, dass Autofahrer einem Radfahrer auf einem Zebrastreifen "Vorfahrt" lassen. Dafür hänge ich zu sehr am Leben.
Ich habe mir als Nicht-PVB jedenfalls noch nie Gedanken gemacht, ob ich als Radfahrer den Zebrastreifen wie ein Fußgänger benutzen darf. Und ich gehe davon aus, dass das 99% der ebenfalls Betroffenen nicht wissen.
Im Übrigen würde ich auch als Fußgänger einen Zebrastreifen nicht blindlings überqueren, aber das ist ja nicht das Thema.
Beruhigend zu lesen, dass ich mit meinem Verhalten vom Gesetz her nicht ganz falsch liege
Ich würde als Radfahrer langsam auf den Zebrastreifen zufahren und schauen ob Autos kommen und wie die Fahrer reagieren.
Keinesfalls würde ich davon ausgehen, dass Autofahrer einem Radfahrer auf einem Zebrastreifen "Vorfahrt" lassen. Dafür hänge ich zu sehr am Leben.
Ich habe mir als Nicht-PVB jedenfalls noch nie Gedanken gemacht, ob ich als Radfahrer den Zebrastreifen wie ein Fußgänger benutzen darf. Und ich gehe davon aus, dass das 99% der ebenfalls Betroffenen nicht wissen.
Im Übrigen würde ich auch als Fußgänger einen Zebrastreifen nicht blindlings überqueren, aber das ist ja nicht das Thema.
Beruhigend zu lesen, dass ich mit meinem Verhalten vom Gesetz her nicht ganz falsch liege

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Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
Da ich als Fahrradfahrer eigentlich auf der Straße unterwegs bin, stellt sich mir diese Frage gar nicht!
Ich nutze die Verschnaufpause an roten Ampeln und fahre an Zebrastreifen wie ein Autofahrer ran.
Immer, wenn ich fahre (egal ob Auto oder Fahrrad) nutze ich die Straße/oder zu Rad den Fahrradweg. Wenn ich zu Fuß gehe, den Bürgersteig und Zebrastreifen! So habe ich noch keine Probleme bekommen!
edit:
Ich nutze die Verschnaufpause an roten Ampeln und fahre an Zebrastreifen wie ein Autofahrer ran.

Immer, wenn ich fahre (egal ob Auto oder Fahrrad) nutze ich die Straße/oder zu Rad den Fahrradweg. Wenn ich zu Fuß gehe, den Bürgersteig und Zebrastreifen! So habe ich noch keine Probleme bekommen!

edit:
Darfst du auch nicht, wenn man das hier auch so deuten kann!Hoppala hat geschrieben:Im Übrigen würde ich auch als Fußgänger einen Zebrastreifen nicht blindlings überqueren, aber das ist ja nicht das Thema.
blaulicht83 hat geschrieben: Sie überquerten als Fußgänger nicht auf dem kürzesten Weg/an nicht vorgesehener Stelle/ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn und gefährdeten dadurch Andere.
§ 25 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG
oder
Sie überquerten als Fußgänger nicht auf dem kürzesten Weg/an nicht vorgesehener Stelle/ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn. Es kam zum Unfall.
§ 25 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG
Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
Wenn das 'rollern' ueber Fussgaengerueberwege erlaubt ist, ists dann auch in der FussgaengerZONE und den normalen Buergersteig?
(hoffe, das fuehrt nicht zu weit vom Thema weg
)

Edit: Formatierung



Edit: Formatierung
Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
nach der Rechtsauffassung eines großen Fahrradvereins: Ja!
http://www.adfc-ratingen.de/verkehr/rollern.htm
aber ob diese Auffassung am Ende auch von Ordnungsamt, bzw den Verkehrsgerichten geteilt wird....?
http://www.adfc-ratingen.de/verkehr/rollern.htm
aber ob diese Auffassung am Ende auch von Ordnungsamt, bzw den Verkehrsgerichten geteilt wird....?
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Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
Nicht nur das Rollern mit dem Fahrrad ist erlaubt, auch das Fahren mit dem Fahrrad ist erlaubt, sofern keine anderer Verstoß damit verbunden ist.steamhawk hat geschrieben:Wenn das 'rollern' ueber Fussgaengerueberwege erlaubt ist, ists dann auch in der FussgaengerZONE und den normalen Buergersteig?(hoffe, das fuehrt nicht zu weit vom Thema weg
)
Edit: Formatierung
Lediglich gleichgestellt mit dem Fußgänger und damit Vorrang hat nur der schiebende oder rollernde Fahrradfahrer.
Ich würde sagen, dass dies auch auf dem Gehweg bzw. der Fußgängerzone so ist, sofern der rollernde Fahrradführer langsam rollt, jederzeit anhalten kann und auch sonst niemanden behindert.
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Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
Also ich wurde in der Fussgaengerzone schonmal angehalten als ich auf dem Rad sass und neben 3 Leuten mit denen ich mich unterhalten habe (die zu fuss) hergerollt bin, also ca. 4km/h.
War nur eine muendliche Verwarnung, aber naja.... also fahren ist anscheinend nicht gestattet
ich glaub das mit dem 'rollern' versuch ich einfach mal
ab jetzt wird immer gerollert, wenn ich mitm rad in der Innenstadt unterwegs bin, mal schauen was dabei rauskommt

War nur eine muendliche Verwarnung, aber naja.... also fahren ist anscheinend nicht gestattet

ich glaub das mit dem 'rollern' versuch ich einfach mal



Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
Worum gehts hier jetzt?Mainzelmann2001 hat geschrieben:Nicht nur das Rollern mit dem Fahrrad ist erlaubt, auch das Fahren mit dem Fahrrad ist erlaubt, sofern keine anderer Verstoß damit verbunden ist.
Mit dem Fahrrad in der Fußgängerzone


http://www.mit-sicherheit-anders.de
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Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
Es geht um das Fahren über einen Fußgängerüberweg. Das ist sitzenderweise auf dem Rad nicht verboten aber der Vorrang den Fußgänger genießen, hat der Radler dann nicht.chigurh hat geschrieben:Worum gehts hier jetzt?Mainzelmann2001 hat geschrieben:Nicht nur das Rollern mit dem Fahrrad ist erlaubt, auch das Fahren mit dem Fahrrad ist erlaubt, sofern keine anderer Verstoß damit verbunden ist.
Mit dem Fahrrad in der Fußgängerzoneoder Fußgängerweg
fahren macht min. 10 € und geht bei Tatbestandsnummer 141169 los.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Radler der neben dem Rad ist und mit diesem rollert, also einen Fuß auf der Pedale und den anderen auf dem Boden, dem Fußgänger gleichzusetzen ist und den Vorrang genießt.
Ich denke, das kann man analog auf Fußgängerzonen und Gewhwege anwenden.
Also eben nicht auf dem Rad sitzend sondern neben dem Rad.
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Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
Also an den Zebrastreifen ranfahren, dabei rechts links gucken - wenn frei, dann freie Fahrt, Fahrzeuge müssen aber nicht anhalten (machen sie aber in der Regel doch, da man keine Beule auf der Motorhaube haben will).Mainzelmann2001 hat geschrieben: Es geht um das Fahren über einen Fußgängerüberweg. Das ist sitzenderweise auf dem Rad nicht verboten aber der Vorrang den Fußgänger genießen, hat der Radler dann nicht.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Radler der neben dem Rad ist und mit diesem rollert, also einen Fuß auf der Pedale und den anderen auf dem Boden, dem Fußgänger gleichzusetzen ist und den Vorrang genießt.
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Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
Na ja, wir haben immer noch den 1/II STVO. Der gilt auch für Radler.CoolerCop hat geschrieben:Also an den Zebrastreifen ranfahren, dabei rechts links gucken - wenn frei, dann freie Fahrt, Fahrzeuge müssen aber nicht anhalten (machen sie aber in der Regel doch, da man keine Beule auf der Motorhaube haben will).Mainzelmann2001 hat geschrieben: Es geht um das Fahren über einen Fußgängerüberweg. Das ist sitzenderweise auf dem Rad nicht verboten aber der Vorrang den Fußgänger genießen, hat der Radler dann nicht.
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass der Radler der neben dem Rad ist und mit diesem rollert, also einen Fuß auf der Pedale und den anderen auf dem Boden, dem Fußgänger gleichzusetzen ist und den Vorrang genießt.
Und es kommt natürlich darauf an, ( für die ganz gewieften) wie kam der Radler denn an den Fußgängerüberweg. Musste er dazu für ihn gesperrtes Territorium überfahren, gibts auch nen Knollen.
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Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
@Mainzel,
dann komme mal nach München und beobachte die Radfahrer hier. Die sind irre, leiden an akuter Farbblindheit, sind Analphabeten vom feinsten wenn es um Verkehrsschilder geht usw.
Es gibt hier in meiner Nähe Fußgängerüberwege, die werden ständig von schnellen Radfahrer überquert. Wenn Du als Autofahrer nicht aufpasst, hast Du keine Chance die vorher zu sehen, sondern erst wenn die am Auto kleben.
Gruß
dann komme mal nach München und beobachte die Radfahrer hier. Die sind irre, leiden an akuter Farbblindheit, sind Analphabeten vom feinsten wenn es um Verkehrsschilder geht usw.
Es gibt hier in meiner Nähe Fußgängerüberwege, die werden ständig von schnellen Radfahrer überquert. Wenn Du als Autofahrer nicht aufpasst, hast Du keine Chance die vorher zu sehen, sondern erst wenn die am Auto kleben.
Gruß
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Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
Mainzelmann2001, du meinst hiermit sicher nur die Fußgängerüberwege bzw das Fahren auf jenen oder?Mainzelmann2001 hat geschrieben:Nicht nur das Rollern mit dem Fahrrad ist erlaubt, auch das Fahren mit dem Fahrrad ist erlaubt, sofern keine anderer Verstoß damit verbunden ist.steamhawk hat geschrieben:Wenn das 'rollern' ueber Fussgaengerueberwege erlaubt ist, ists dann auch in der FussgaengerZONE und den normalen Buergersteig?(hoffe, das fuehrt nicht zu weit vom Thema weg
)
Edit: Formatierung
Lediglich gleichgestellt mit dem Fußgänger und damit Vorrang hat nur der schiebende oder rollernde Fahrradfahrer.
Ich würde sagen, dass dies auch auf dem Gehweg bzw. der Fußgängerzone so ist, sofern der rollernde Fahrradführer langsam rollt, jederzeit anhalten kann und auch sonst niemanden behindert.
Denn auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist das Fahren ja natürlich nicht erlaubt!
Re: Nicht benutzen des Zebrastreifens
Hier mal ein aktuelles Urteil zu diesem Thema:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3478.php
Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 24.11.2010 - 2 S 193/10) hat entschieden:
Grundsätzlich ist das Verhalten eines Radfahrers bei Verlassen eines Radweges an den in § 10 S. 1 StVO niedergelegten Sorgfaltsanforderungen zu messen. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer, der "von anderen Straßenteilen" auf die Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Verlassen eines Radweges entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass sich ein Radfahrer an diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstäben des § 10 StVO messen lassen muss.
Derjenige, der radfahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, wird vom Schutzbereich eines Fußgängerüberwegs nicht erfasst Gem. § 26 Abs. 1 StVO sind an Fußgängerüberwegen lediglich Fußgänger sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen privilegiert, nur diesen räumt die Straßenverkehrsordnung gegenüber Fahrzeugen des fließenden Verkehrs Vorrang ein. Dem gegenüber genießt ein Radfahrer, der sich als solcher fortbewegt, bei Überquerung der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg gerade nicht den Schutz des § 26 Abs. 1 StVO.
Bei einer Kollision zwischen bevorrechtigtem Kfz und den Zebrastreifen fahrenderweise überquerden Radfahrer, der jedoch die gegenüberliegende Verkehrsinsel schon fast erreicht hat, kann Schadensteilung angemessen sein.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3478.php
Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 24.11.2010 - 2 S 193/10) hat entschieden:
Grundsätzlich ist das Verhalten eines Radfahrers bei Verlassen eines Radweges an den in § 10 S. 1 StVO niedergelegten Sorgfaltsanforderungen zu messen. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer, der "von anderen Straßenteilen" auf die Fahrbahn einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das Verlassen eines Radweges entspricht dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass sich ein Radfahrer an diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstäben des § 10 StVO messen lassen muss.
Derjenige, der radfahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, wird vom Schutzbereich eines Fußgängerüberwegs nicht erfasst Gem. § 26 Abs. 1 StVO sind an Fußgängerüberwegen lediglich Fußgänger sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen privilegiert, nur diesen räumt die Straßenverkehrsordnung gegenüber Fahrzeugen des fließenden Verkehrs Vorrang ein. Dem gegenüber genießt ein Radfahrer, der sich als solcher fortbewegt, bei Überquerung der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg gerade nicht den Schutz des § 26 Abs. 1 StVO.
Bei einer Kollision zwischen bevorrechtigtem Kfz und den Zebrastreifen fahrenderweise überquerden Radfahrer, der jedoch die gegenüberliegende Verkehrsinsel schon fast erreicht hat, kann Schadensteilung angemessen sein.
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