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Re: Verwarngeld kürzen - Ermessensspielraum...

Verfasst: Di 24. Jul 2012, 21:21
von Mainzelmann2001
Mudidumt hat geschrieben:@Mainzelmann2001: Yep, war die Kurzfassung. Ebenso wie die Höhe des Betrag X wird die Maßnahme natürlich mit Rücksprache der zuständigen Stelle(n) durchgeführt.

Mir ging es hauptsächlich darum anzumerken, dass eine Verfolgung von OWIs auch bei Personen mit ausländischem Wohnsitz stattfindet und zwar in selber Höhe.

Gruß,
M.
So ists recht. Und die GiV begründen wir dann wenns sein muss. ;D

Re: Verwarngeld kürzen - Ermessensspielraum...

Verfasst: Do 26. Jul 2012, 18:36
von MVA
@martinba
martinba hat geschrieben: ...
Ganz einfache Frage:
Eine Owi, welche ein Verwarngeld von 25 Euro nach sich zieht, wird durch mich geahndet. Ich setze aus bestimmten Gründen als Einzelfallentscheidung jedoch nur 20 Euro an.

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert das?
Peppermintpete hat geschrieben:...
Der TBK sagt folgendes:
In Fällen, in denen anstatt der Regelgeldbuße mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nur eine Geldbuße in Höhe eines Verwarnungsgeldes verhängt wird, ist § 28a StVG anzugeben.
...
> Das gilt bei Geldbußen (sprich ab 40 €), die reduziert werden. Das hat zur Folge, dass die Punkte der OWi und die Einteilung in A/B-Verstöße während der Probezeit und andere Nebenfolgen erhalten bleiben, unabhängig von der Höhe der festgesetzten Geldbuße im Verwarnungsgeldbereich nach der Reduktion.

Soll ein Verwarngeld über 20 € reduziert werden (25 €, 30 € oder 35 €) gilt u. a.:
§ 2 Abs. 5 BKatV
Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
Inwieweit der Betroffene vor Ort die außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse glaubwürdig machen will, sei mal dahingestellt...

Re: Verwarngeld kürzen - Ermessensspielraum...

Verfasst: Di 12. Mär 2013, 10:59
von dauitsch
Mudidumt hat geschrieben:Ich nehme mal an, dass Du dies im Rahmen eines Praktikums erleben durftest? Mach es bloß nicht selbst! Mehr muss man zu dieser Vorgehensweise nicht sagen. ;)

Der richtige Weg wäre: Ich fülle in diesem Fall auch einen DAB aus, also einen Datenbogen, wie bei den Inländern auch. Zusätzlich fülle ich dann eine Sicherheitsleistung aus und hol mir im Falle des Mobilfunkverstoßes bei Kfz 40 € + 25 € direkt bei ihm. Ansonsten fährt er nicht weiter. Und dann geht der DAB und das Geld an die Bußgelstelle, damit die OWI verfolgt wird.

Kann ja auch nicht sein, dass Personen, die im Ausland wohnen, mit milderen Strafen zu rechnen haben, als Inländer.

Gruß,
M.
Hallo,

fast richtig!
Wir nehmen das Bußgeld von 40 Euro plus 20 Euro Verwaltungsgebühr aber ohne die 3,50, da diese die Zustellgebühre sind und die ja entfallen, da ihm ja kein Bußgeldbescheid zugestellt werden muss.

Gruß