§ 13 FZV mehrfach ahndbar?
Moderator: Polli
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§ 13 FZV mehrfach ahndbar?
A hat sein Fahrzeug nach einem bundeslandübergreifenden Wohnortwechsel nicht umgemeldet und erhält eine schriftl. Verwarnung, dass er die Halteranschrift nicht umgemeldet hat.
Ein Kontrollbericht oder eine Aufforderung dies nachzuholen, bleiben aus.
Kann A diesbezüglich nochmal verwarnt werden?
Ein Kontrollbericht oder eine Aufforderung dies nachzuholen, bleiben aus.
Kann A diesbezüglich nochmal verwarnt werden?
-
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Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
Was bedeutet "Ein Kontrollbericht oder eine Aufforderung dies nachzuholen, bleiben aus." ?
Also es wurde kein Mängelbericht an die Zulassungsstelle geschickt?
Ohne die Antwort auf beide Fragen zu haben:
Wenn er genug Zeit hatte, seine Halteranschrift umzumelden, dann würde ich nun ein Owi-Verfahren einleiten und bei der Bußgeldstelle eine Verdopplung des Bußgeldes anregen.
Der Betroffene wurde auf den fahrlässig herbeigeführten Missstand hingewiesen und nun hat er zumindest bedingt vorsätzlich seine Pflichten als Halter nicht erfüllt. In meinen Augen ein neuer Tatentschluss und deshalb auch zu ahnden.
PS: Eigentlich werden Hausaufgaben hier nicht gelöst
Also es wurde kein Mängelbericht an die Zulassungsstelle geschickt?
Ohne die Antwort auf beide Fragen zu haben:
Wenn er genug Zeit hatte, seine Halteranschrift umzumelden, dann würde ich nun ein Owi-Verfahren einleiten und bei der Bußgeldstelle eine Verdopplung des Bußgeldes anregen.
Der Betroffene wurde auf den fahrlässig herbeigeführten Missstand hingewiesen und nun hat er zumindest bedingt vorsätzlich seine Pflichten als Halter nicht erfüllt. In meinen Augen ein neuer Tatentschluss und deshalb auch zu ahnden.
PS: Eigentlich werden Hausaufgaben hier nicht gelöst
Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
Sehe ich genauso wie Poliziotto:
Es ist ein Dauerdelikt. A wurde auf sein Fehlverhalten hingewiesen, hat den Mangel nicht abgestellt.
Somit handelt er vorsätzlich Ordnungswidrig. Hier kann die Bußgeldstelle das Verwarngeld erhöhen.
Meine Frage ist: hat er den ersten Bescheid bezahlt?
Insofern er die erste Verwarnung bezahlt hat, ist das Verfahren abgeschlossen und es wird ein neues eröffnet.
Hat er nicht bezahlt, läuft das Verfahren weiter und die Bußgeldstelle kann mit ihren Mitteln reagieren.
Es ist ein Dauerdelikt. A wurde auf sein Fehlverhalten hingewiesen, hat den Mangel nicht abgestellt.
Somit handelt er vorsätzlich Ordnungswidrig. Hier kann die Bußgeldstelle das Verwarngeld erhöhen.
Meine Frage ist: hat er den ersten Bescheid bezahlt?
Insofern er die erste Verwarnung bezahlt hat, ist das Verfahren abgeschlossen und es wird ein neues eröffnet.
Hat er nicht bezahlt, läuft das Verfahren weiter und die Bußgeldstelle kann mit ihren Mitteln reagieren.
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Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
Hm, es ist und bleibt der selbe Tatentschluss, nämlich sich nicht umzumelden.
Ich denke nicht, dass A neu verwarnt werden kann.
Die BG-Stelle muß halt ihre Möglichkeiten anziehen. Wenn der Bürger der ersten Aufforderung nicht nachkommt, muß eben Seitens der BG-Stelle der Ahndungssatz angezogen werden. Bis hin zu Zwangsgeldern, um eben diesen Verwaltungsakt durchzusetzen.
Und Zwangsgelder können ja jedesmal neu auferlegt werden.
Ich denke nicht, dass A neu verwarnt werden kann.
Die BG-Stelle muß halt ihre Möglichkeiten anziehen. Wenn der Bürger der ersten Aufforderung nicht nachkommt, muß eben Seitens der BG-Stelle der Ahndungssatz angezogen werden. Bis hin zu Zwangsgeldern, um eben diesen Verwaltungsakt durchzusetzen.
Und Zwangsgelder können ja jedesmal neu auferlegt werden.
Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
Sehe ich ähnlich wie meine Vorredner.
Das selbe Delikt nochmals neu ahnden iss nich. Man sollte hierbei aber der Bußgeldstelle immer wieder schön "Futter geben", damit erstmal der Vorsatz nachgewiesen wird. Damit kann man von einer Verdoppelung des Bußgeldes ausgehen...
Wenn das nicht hilft, wird die Bußgeldstelle bei stetiger Information seitens der kontrollierdenden Behörde mit Sicherheit ihre Möglichkeiten der Sanktionierungsspirale mehr und mehr ausspielen.
Zusätzlich geht der ganze Vorgang zur Kenntnis an die Zulassungsbehörde. Die lässt das ganze erfahrungsgemäß nicht ganz so lang mit sich machen...
Das selbe Delikt nochmals neu ahnden iss nich. Man sollte hierbei aber der Bußgeldstelle immer wieder schön "Futter geben", damit erstmal der Vorsatz nachgewiesen wird. Damit kann man von einer Verdoppelung des Bußgeldes ausgehen...
Wenn das nicht hilft, wird die Bußgeldstelle bei stetiger Information seitens der kontrollierdenden Behörde mit Sicherheit ihre Möglichkeiten der Sanktionierungsspirale mehr und mehr ausspielen.
Zusätzlich geht der ganze Vorgang zur Kenntnis an die Zulassungsbehörde. Die lässt das ganze erfahrungsgemäß nicht ganz so lang mit sich machen...
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Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
Muss denn A aufgefordert werden, sich umzumelden, bevor weiter sanktioniert werden könnte?
Lima, lass uns mal annehmen, A hat bezahlt.
Lima, lass uns mal annehmen, A hat bezahlt.
Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
Negativ. Mit der ersten Sanktionierung ergeht meiner Meinung nach die konkludente Aufforderung, die Ursache der Ordnungswidrigkeit abzustellen. Und da die in der OWI als Tatvorwurf mit bekanntgegeben wurde "Sie... ohne sich umzumelden.." kann nach Anschluss des ersten OWI-Verfahrens neu angesetzt werden.Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Muss denn A aufgefordert werden, sich umzumelden, bevor weiter sanktioniert werden könnte?
Analaog zu:
Owi wg Gutverstoß --> Barzahlung --> OWI-Verfahren abgeschlossen --> Delinquent fährt ohne Gurt anzulegen vom Kontrollort weg --> nächste OWI
Dann ist das erste OWI-Verfahren abgeschlossen und du darfst wieder. ;-)Kaeptn_Chaos hat geschrieben: Lima, lass uns mal annehmen, A hat bezahlt.
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Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
So sehe ich das auch.
Fehlverhalten wurde bemängelt, Owi-Verfahren wurde abgeschlossen.
Der Mangel wird nicht abgestellt, die Owi wird jedoch jetzt definitiv vorsätzlich weiter begangen.
Nächste Owi ist möglich, der geldwerte Satz kann angehoben werden.
Fehlverhalten wurde bemängelt, Owi-Verfahren wurde abgeschlossen.
Der Mangel wird nicht abgestellt, die Owi wird jedoch jetzt definitiv vorsätzlich weiter begangen.
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Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
Nach rein teleologischer Sicht gebe ich euch Recht.
Aber rein verwaltungsrechtlich finde ich es bedenklich, da eine konkludente Aufforderung zu erkennen.
Ich finde Ghostis Sicht:
Nuke, Gurt, klar. Das kann ich ja sofort heilen. Ummelden nicht. Und wenn dann keiner sagt, du sollst aber....schwierig.
Aber rein verwaltungsrechtlich finde ich es bedenklich, da eine konkludente Aufforderung zu erkennen.
Ich finde Ghostis Sicht:
aber eigentlich auch ganz charmant.Hm, es ist und bleibt der selbe Tatentschluss, nämlich sich nicht umzumelden.
Nuke, Gurt, klar. Das kann ich ja sofort heilen. Ummelden nicht. Und wenn dann keiner sagt, du sollst aber....schwierig.
Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
Und da sehe ich eine Kleinigkeit etwas anders:
Es ist ein erneuerter Tatentschluss.
Verwarnung kommt - "oh ich muss ne owi bezahlen, weil ich mein Auto nicht umgemeldet habe" - bezahlen und trotzdem nicht ummelden...
Hier wird er auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht. Aus meiner Sicht gleichzeitig die konkludente Aufforderung dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
Es ist ein erneuerter Tatentschluss.
Verwarnung kommt - "oh ich muss ne owi bezahlen, weil ich mein Auto nicht umgemeldet habe" - bezahlen und trotzdem nicht ummelden...
Hier wird er auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht. Aus meiner Sicht gleichzeitig die konkludente Aufforderung dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen.
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Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
Da schließe ich mich Lima direkt an. Das Gurtbeispiel war ja auch nur eine vereinfachte Analogie, die aber grundsätzlich das gleiche Problem behandelt.
Vom Grundsatz her sind nahezu fast alle OWIs als Fahrlässigkeitsdelikte angelegt. Entsprechend wird bei einem erkannten Vorsatz ja auch meist seitens der Bußgeldstelle mal der erhöhte Bußgeldsatz eingefordert.
Ausgegehend von der Argumentation eines Fahrlässigkeitsdeliktes, ist für mich durch den Tatvorwurf der Betroffene auf die Ursache des Verstoßes hingewiesen, welche er vorher evtl nicht kannte bzw ihn mehr oder minder billigend in Kauf nahm. Und analog mit meinem Gurtbeispiel ergeht durch das Einleiten eines Verfahrens auch die kunkludente Aufforderung, die Ursache des Verstoßes abzustellen.
Wenn dann nun das Verfahren mittels Begleichung der Buße abgeschlossen ist und der Betroffene die Ursache wieder nicht abgestellt hat oder es vergisst oder es auch einfach nicht für nötig erachtet, bin ich direkt wieder in der fahrlässigen Begehung der Ordnungswidrigkeit... Siehe oben.
Ob ich die dann nochmal ahnde, evtl den Vorsatz draus basteln möchte oder der Zulassungsstelle mal eine Mitteilung zu machen ist dann zwar in meinem Ermessen. Aber ein erneutes Verfahren lässt sich dann meiner Meinung nach ohne Probleme einleiten.
Das Gurtbeispiel zeigt den eigentlich selben Ablauf, aber in zeitlich geraffter Form...
....edit - Rechtschreibung
Vom Grundsatz her sind nahezu fast alle OWIs als Fahrlässigkeitsdelikte angelegt. Entsprechend wird bei einem erkannten Vorsatz ja auch meist seitens der Bußgeldstelle mal der erhöhte Bußgeldsatz eingefordert.
Ausgegehend von der Argumentation eines Fahrlässigkeitsdeliktes, ist für mich durch den Tatvorwurf der Betroffene auf die Ursache des Verstoßes hingewiesen, welche er vorher evtl nicht kannte bzw ihn mehr oder minder billigend in Kauf nahm. Und analog mit meinem Gurtbeispiel ergeht durch das Einleiten eines Verfahrens auch die kunkludente Aufforderung, die Ursache des Verstoßes abzustellen.
Wenn dann nun das Verfahren mittels Begleichung der Buße abgeschlossen ist und der Betroffene die Ursache wieder nicht abgestellt hat oder es vergisst oder es auch einfach nicht für nötig erachtet, bin ich direkt wieder in der fahrlässigen Begehung der Ordnungswidrigkeit... Siehe oben.
Ob ich die dann nochmal ahnde, evtl den Vorsatz draus basteln möchte oder der Zulassungsstelle mal eine Mitteilung zu machen ist dann zwar in meinem Ermessen. Aber ein erneutes Verfahren lässt sich dann meiner Meinung nach ohne Probleme einleiten.
Das Gurtbeispiel zeigt den eigentlich selben Ablauf, aber in zeitlich geraffter Form...
....edit - Rechtschreibung
Das Universum hasst dich, handle entsprechend!
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Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
Danke für die Diskussion.
Re: § 13 FZV mehrfach ahndbar?
Sehr gerne!
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