Guten Abend,
beim Stöbern auf Youtube habe ich gestern eine, wie ich finde, ganz interessante Doku gefunden ( https://www.youtube.com/watch?v=nbBfa0g0cfE)
Dabei wurde von der hessischen Polizei eine LKW-Kontrolle durchgeführt. Der eine LKW ist dermaßen schlecht beladen, dass die Ladung an den Seiten überhängt. Daraufhin wird mit dem "Gewinnabschöpfungsverfahren" ein Bußgeld/Verfallssumme errechnet, welches sich auf dann auf 4198€ beläuft. (ab 6:15min)
Meine Frage wäre wann denn so ein Gewinnabschöpfungsverfahren zum Tragen kommt und ob welche rechtlichen Hürden es zur Durchsetzung dieses gibt ?
PS: Ich habe mit der Suchfunktion schon ein paar Threads dazu gefunden, aber keine richtige Antwort auf meine Frage.
Gewinnabschöpfungsverfahren beim ahnden von VK-Owis
Moderator: Polli
Re: Gewinnabschöpfungsverfahren beim ahnden von VK-Owis
Moin Moin,
grundsätzlich denke ich geht das über den §29a OWiG. Für die weitere Beurteilung würde ich mal in der Kommentierung lesen.
grundsätzlich denke ich geht das über den §29a OWiG. Für die weitere Beurteilung würde ich mal in der Kommentierung lesen.
"Polizeinotruf"
"Bin ich bei der Polizei?"
"Nein, ich bin bei der Polizei. Sie sind irgendwo da draußen und telefonieren"
"Bin ich bei der Polizei?"
"Nein, ich bin bei der Polizei. Sie sind irgendwo da draußen und telefonieren"
Re: Gewinnabschöpfungsverfahren beim ahnden von VK-Owis
Hallo,
ich praktiziere ab und an Gewinnabschöpfungsverfahren bei gewerblichen Güterverkehr.
Das kommt immer dann zum Tragen, wenn ich den Unternehmer nicht anders belangen kann, aber der Meinung bin, dass er jetzt eine auf den Deckel braucht, oder auch, wenn die VOWi des "Halters" für die Tat als zu gering angesehen wird, im Vergleich zum wirtschaftlichen Vorteil.
I.d.R kann man es immer dann anwenden, wenn dem Unternehmer aus der Tat ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, bzw. wenn er durch den Verstoß einen Vorteil gegenüber anderen "ehrlichen" Wettbewerbern gehabt hätte.
Hier kommen ganz besonders Schwertransporte zum Tragen. Wenn z.B. Auflagen nicht eingehalten werden und dadurch Kosten erspart wurden. (keinen Beifahrer an Bord gehabt, der die Auflagen der Genehmigung rechtzeitig anzeigt = 25,-€ pro eingesparte Stunde für die gesamte Fahrstrecke)
Oder wenn mehr Ladung transportiert wurde, als es gesetzlich möglich gewesen wäre. Kommt z.B. bei Autotransportern gerne vor, die dann Höher sind wie 4,00m. Dann muss man beim Versender anfragen, was für den Transport entlohnt wurde und diese Summe schöpft man dann ab.
Geht genauso bei Überladungen. Wenn das Kfz im Anzeigenbereich überladen ist, dann kann man hier auch eine Vermögensabschöpfung über den gesamten Ertrag machen. Ist halt immer viel Ermittlungsarbeit, die gerade bei Ausländern schwierig ist. Zur Not kann man auch schätzen, wird aber nicht gern gesehen.
Beispiele gibts da viele, aber das würde den Rahmen jetzt sprengen.
ich praktiziere ab und an Gewinnabschöpfungsverfahren bei gewerblichen Güterverkehr.
Das kommt immer dann zum Tragen, wenn ich den Unternehmer nicht anders belangen kann, aber der Meinung bin, dass er jetzt eine auf den Deckel braucht, oder auch, wenn die VOWi des "Halters" für die Tat als zu gering angesehen wird, im Vergleich zum wirtschaftlichen Vorteil.
I.d.R kann man es immer dann anwenden, wenn dem Unternehmer aus der Tat ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, bzw. wenn er durch den Verstoß einen Vorteil gegenüber anderen "ehrlichen" Wettbewerbern gehabt hätte.
Hier kommen ganz besonders Schwertransporte zum Tragen. Wenn z.B. Auflagen nicht eingehalten werden und dadurch Kosten erspart wurden. (keinen Beifahrer an Bord gehabt, der die Auflagen der Genehmigung rechtzeitig anzeigt = 25,-€ pro eingesparte Stunde für die gesamte Fahrstrecke)
Oder wenn mehr Ladung transportiert wurde, als es gesetzlich möglich gewesen wäre. Kommt z.B. bei Autotransportern gerne vor, die dann Höher sind wie 4,00m. Dann muss man beim Versender anfragen, was für den Transport entlohnt wurde und diese Summe schöpft man dann ab.
Geht genauso bei Überladungen. Wenn das Kfz im Anzeigenbereich überladen ist, dann kann man hier auch eine Vermögensabschöpfung über den gesamten Ertrag machen. Ist halt immer viel Ermittlungsarbeit, die gerade bei Ausländern schwierig ist. Zur Not kann man auch schätzen, wird aber nicht gern gesehen.
Beispiele gibts da viele, aber das würde den Rahmen jetzt sprengen.
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