Die Drohne als preisgünstige Massenware

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Die Drohne als preisgünstige Massenware

Beitragvon Controller » Do 5. Mär 2015, 19:06

In der neusten Ausgabe: Die Kriminalpolizei

findet sich die o.g. Ausarbeitung.

Ziel:

Ausgehend von dieser stets zunächst vorzunehmenden rechtlichen Einordnung einer Drohnennutzung ist Ziel dieser Ausarbeitung,
repressive, wie auch präventivpolizeiliche Maßnahmen, die im Einzelfall von den Kolleginnen und Kollegen des operativen Polizeidienstes zu treffen sein könnten, aufzuzeigen.

Aufgrund der überwiegend „technikneutral“ ausgestalteten gesetzlichen Regelwerke sind die nachfolgend herauszustellenden Erkenntnisse – mit Ausnahme der luftverkehrsrechtlichen Betrachtung – entsprechend auf den privaten Einsatz anderer Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte wie z.B. Handykameras aber auch die sog. Dashcams übertragbar.



Ich denke, das Phänomen könnte für den Dienst interessant werden.
http://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/ ... nware.html
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Ghostrider1
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Re: Die Drohne als preisgünstige Massenware

Beitragvon Ghostrider1 » Do 5. Mär 2015, 19:19

Die Einordnung der Drohne richtet sich ja nach dem LuftVerkehrsgesetz
z.B. Sport & Spiel, 25 kg, Sichtweite, nicht höher als 35m Steighöhe usw.

Ob die Drohne eine Kamera hat oder nicht, spielt erstmal keine Rolle. Ich würde meine Drohne nicht der Polizei übergeben, wegen einer bloßen Vermutung. Bloße Vermutung es KÖNNTE so sein, reicht nicht. Es gibt Einschreitschwellen. Warum auch, ist für Sport und Spiel zugelassen und erfüllt die Anforderungen.

Wir hatten schon einen Einsatz wegen einer Drohne , wo die Bürgerin meinte das wäre total verboten und er könnte doch filmen.

Wer mit offenen Augen im Elektronikmarkt unterwegs ist, wird keine Drohnen finden, die baurechtlich gegen das Luftfahrgesetz verstoßen. Bei diversen Seiten, sicherlich anders. Aber die Leute die solche SAUTEUREN Dinger fliegen, wissen was sie tun.

P.S. Es gibt außenflugfähige Helikopter mit einer 4 Kanalsteuerung und Kamera für ca. 100€.

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Re: Die Drohne als preisgünstige Massenware

Beitragvon wolfi71 » Do 12. Mär 2015, 08:59

Dürfen nicht Flugmodelle bis zu 100m hoch fliegen? Allerdings sind die Zeiten in den ich Segel- und Motorflugmodelle fliegen lies schon ein paar Jahre her. Es könnte auch sein, dass das nur auf speziellen Plätzen zulässig ist.

Gegen das Luftfahrtgesetz würden die im Laden ja auch nur verstoßen, wenn sie schwerer wie 25Kg sind. Die Steighöhe ist ja erstmal vom Betreiber abhängig. Ob der sich an die Vorschriften hält und die 35m einhält, das ist eh schwer festzustellen, das kann keiner sagen. Sicher bist wohl nur in Wohnanlagen ab dem 12. Stock.

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Re: Die Drohne als preisgünstige Massenware

Beitragvon Bradoog » Do 12. Mär 2015, 09:45

Dürfen nicht Flugmodelle bis zu 100m hoch fliegen?
Scheint vom jeweiligen Bundesland abhänig.
Bei der privaten Nutzung gilt die Einschränkung, dass der Flug stets innerhalb der Sichtweite der steuernden Person zu erfolgen hat. Dies entspricht auf freier Fläche einer Maximalentfernung von 200 bis 300 Metern. Hinsichtlich der Flughöhe sehen einige Bundesländer ein Maximum von 30 bis 100 Metern vor.
Quelle http://www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/ ... 03502.html

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Re: Die Drohne als preisgünstige Massenware

Beitragvon wolfi71 » Do 12. Mär 2015, 10:06

hm, Luftsicherheit ist eigentlich Bundesangelegenheit.

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Re: Die Drohne als preisgünstige Massenware

Beitragvon Bradoog » Do 12. Mär 2015, 12:26

hm, Luftsicherheit ist eigentlich Bundesangelegenheit.
Zuständig scheinen hier aber die Landesluftfahrtbehörden zu sein.
Quelle: http://www.lba.de/DE/Presse_POE/Landesl ... erden.html

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Re: Die Drohne als preisgünstige Massenware

Beitragvon Controller » Do 12. Mär 2015, 14:59

Von den i.R.d. Ausarbeitung näher betrachteten unbemannten Luftfahrtgeräten bedürfen lediglich die nicht der Nr. 1 unterfallenden Sport- bzw. Freizeitgeräte keiner Erlaubnis.

Für die übrigen unbemannten Fluggeräte erteilt gemäß § 16 Abs. 3 LuftVO die Luftfahrtbehörde der Länder13 die Erlaubnis, „wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können, insbesondere im Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften über den Datenschutz nicht verletzten“.


:lupe: :lupe:
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