Verdachtsunabhängige Kontrolle durch den Zoll

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Verdachtsunabhängige Kontrolle durch den Zoll

Beitragvon Rotznase80 » Di 5. Apr 2016, 20:09

Nabend,

könnte mir einer der hier anwesenden Zollkollegen kurz aber nachvollziehbar erklären, woraus sich die Rechtsgrundlage für verdachtsunabhängige Personenkontrollen und Durchsuchung von Kraftfahrzeugen und dazugehörigen -führern ergibt?
Unterliegen diese hoheitlichen Maßnahmen und dem damit verbundenem Grundrechtseingriff nicht ebenfalls dem Richtervorbehalt, analog §§102,105 StPO?

Danke schon mal! :zustimm:

Gruß

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Re: Verdachtsunabhängige Kontrolle durch den Zoll

Beitragvon Knaecke77 » Di 5. Apr 2016, 20:16

Rotznase80 hat geschrieben:Nabend,

könnte mir einer der hier anwesenden Zollkollegen kurz aber nachvollziehbar erklären, woraus sich die Rechtsgrundlage für verdachtsunabhängige Personenkontrollen und Durchsuchung von Kraftfahrzeugen und dazugehörigen -führern ergibt?
Unterliegen diese hoheitlichen Maßnahmen und dem damit verbundenem Grundrechtseingriff nicht ebenfalls dem Richtervorbehalt, analog §§102,105 StPO?

Danke schon mal! :zustimm:

Gruß
Womöglich wirst Du hier fündig :

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
§ 10 Zollamtliche Überwachung

https://www.gesetze-im-internet.de/zollvg/__10.html

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Re: Verdachtsunabhängige Kontrolle durch den Zoll

Beitragvon Rotznase80 » Di 5. Apr 2016, 20:34

Dank Dir Knaecke :zustimm:

Ich muss allerdings zugeben, dass ich noch ein Problem mit der Nachvollziehbarkeit habe, was die Rechtfertigung für die jeweiligen Grundrechtseingriffe angeht. :gruebel:

Die betroffenen Artikel GG sind durch Maßnahmen StPO und ZollVG ja gleichermaßen tangiert, jedoch sind an strafprozessuale Maßnahmen scheinbar weitaus höhere Bedingungen und Hürden geknüpft.

Wie wird dieses zweierlei Maß seitens des Gesetzgebers begründet?

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Re: Verdachtsunabhängige Kontrolle durch den Zoll

Beitragvon master2000 » Di 5. Apr 2016, 20:44

weil wir unsere rechtliche Aufgabe nachgehen müssen. der Zoll ist für Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze zuständig. Und da Waren überlicherweisse in Fahrzeugen geführt werden, erhält die Zollverwaltung mehr Befugnisse vom Gesetzgeber. Kann man mit einer allgemein PolizeiKontrolle nicht vergleichen.
Was noch ist. Eine Strafprozessuale Durchsuchung ist erst dann gegeben, falls der Verdacht einer Straftat begründet ist. Alles andere ist eine Zollkontrolle. Wir machen nur Freiheitbeschränkende Maßnahmen.
Und in Rahmen einer Steuerstraftat haben Zollbeamte Befugnisse der Staatsanwalt und nicht wie bei der Polizei der Ermittlungperson.

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Re: Verdachtsunabhängige Kontrolle durch den Zoll

Beitragvon Rotznase80 » Di 5. Apr 2016, 21:07

master2000 hat geschrieben:weil wir unsere rechtliche Aufgabe nachgehen müssen. der Zoll ist für Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze zuständig. Und da Waren überlicherweisse in Fahrzeugen geführt werden, erhält die Zollverwaltung mehr Befugnisse vom Gesetzgeber. Kann man mit einer allgemein PolizeiKontrolle nicht vergleichen.
Was noch ist. Eine Strafprozessuale Durchsuchung ist erst dann gegeben, falls der Verdacht einer Straftat begründet ist. Alles andere ist eine Zollkontrolle. Wir machen nur Freiheitbeschränkende Maßnahmen.
Und in Rahmen einer Steuerstraftat haben Zollbeamte Befugnisse der Staatsanwalt und nicht wie bei der Polizei der Ermittlungperson.
Das ist mir so alles schon bewusst.
Zugewiesene rechtliche Aufgaben der Prävention und Repression habe ich auch.

Ich versuch mal, mein Verständnisproblem irgendwie salopp :) zu beschreiben:

Unser revierseitig bekannter Kevin, von dem ich weiß (gehört hab), dass er in der Vergangenheit mal eingebrochen/gekifft/sich bewaffnet hat und mir im Dienst mein Bauchgefühl beim zufälligen über-den-Weg-laufen sagt, dass es diesmal wieder so sein könnte und ich einzig und allein aufgrund dieses Bauchgefühls ihn Maßnahmen unterziehe, dann zieht mir allerspätestens der/die Vorsitzende in der Hauptverhandlung hierfür die Hosen aus.

Und jetzt bitte nicht falsch verstehen, aber viele Zollmaßnahmen entstehen doch aus einem "Bauchgefühl", oder nicht?

Wie kann eine Maßnahme mit gleichen Begründung einerseits rechtmäßig, andererseits höchst rechtswidrig sein?

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Re: Verdachtsunabhängige Kontrolle durch den Zoll

Beitragvon master2000 » Di 5. Apr 2016, 21:12

sobald jemand ausdem Ausland kommt und der verdacht besteht dass waren die der zollamtlichen Überwachung unterstehen oder verbotene waren mitführt können Zollkontrollen durchgeführt werden. Wir brauchen nur den Verdacht.. im Grenznahem Raum sogar alles verdachtsunabhängig..

wie schon gesagt du kannst eine Polizeikontrolle mit einer zollkontrolle bzw überholung nicht vergleichen. wir haben eine andere stellung wenn man das so doof sagen darf.
Vollzugsrechtlich gesehen haben wir die niedrigste Hemmung bei einer kontrolle

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Re: Verdachtsunabhängige Kontrolle durch den Zoll

Beitragvon Edu » Di 5. Apr 2016, 21:19

Die Bundespolizei im Grenzgebiet ebenfalls !

Verdachtsunabhängige Kontrolle von Verbringungsverboten und illegale Migration.

Nennt sich dann "stichprobenartige Kontrolle"

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Re: Verdachtsunabhängige Kontrolle durch den Zoll

Beitragvon Rotznase80 » Di 5. Apr 2016, 21:44

Ich glaub, ich beginne zu verstehen :polizei1:

Mein Polizeigesetz lässt die Einteilung klar definierter Bereiche als sogenannte "Besondere Kontrollorte" (Gefahrenorte) zu, in denen anhand tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verübt oder verabredet werden.

Dort sind IDF und Durchsuchungen von Personen verdachtsunabhängig ebenfalls möglich.

Übertragen auf die Befugnisse des Zolls 30km INNERHALB des Grenzverkehrs wird da jetzt für mich auch'n Schuh draus.

Tut mir leid, manchmal steh ich echt auf'm Schlauch :gaga:
Ist ja aber auch schon spät...

Danke euch! :zustimm:

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Re: Verdachtsunabhängige Kontrolle durch den Zoll

Beitragvon Knaecke77 » Di 5. Apr 2016, 22:06

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Zollamt ... berwachung

Gut lesbarer Beitrag auf Wiki bzgl. 10 ZollVG.

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Re: Verdachtsunabhängige Kontrolle durch den Zoll

Beitragvon zoellner » Sa 9. Apr 2016, 12:08

Zolkontrollen sind rechtlich einer Steuerprüfung gleich zusetzen. Der Zoll ist zunächst einmal eine Finanzbehörde deren Aufgabe die Erhebung von Zöllen und Steuern ist. Ihm Rahmen dessen wird bei einer "Überholung" wie die Zollkontrolle rechtich bezeichbet wird, nach steuerl. relevanten Waren geschaut. Hier besteht sogar ne Mitwirkungspflicht des Beteiligten. Werden bei der Überholung Waren festgestellt die Verboten oder Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr unterliegen, wechselt man in die StPO und ist im gewohnten Strafverfahren.

Zoll-/Steuerrecht und Strafprozessrecht laufen nacheinander oder parallel ab. Das ZollVG ist nicht mit einem PollG vergleichbar.


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