UZ zum Anschnallen

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Moderator: Team Justizvollzug

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UZ zum Anschnallen

Beitragvon SWKA » Mi 25. Mär 2015, 18:35

Guten Abend liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den letzten Tagen kam eine kleine rechtliche Fallgestaltung unter den Kollegen auf, worauf wir bisher keine rechtliche Würdigung haben.

Szenario: Einzeltransport mit dem Gefangenen XY. Der Gefangene steigt in das Fahrzeug, weigert sich aber sich anzuschnallen. Das anschnallen durch den Kollegen funktioniert nicht weil der Gefangene sich wehrt.

Was ist nun möglich? Voraussetzungen für UZ liegen vor?

Fraglich ist es deshalb weil es sich um keine vollzugliche Maßnahme handelt?

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon 1957 » Mi 25. Mär 2015, 19:16

das anschnallen dient hier nicht nur dem schutz des knackies, sondern auch des transportteams. personen, die bei einem vu nicht angegurtet sind, fliegen schon mal leicht durch das appartment.
weiterhin behindert das angurten den widerspenstigen auch bei einer möglichen flucht.
man könnte ja noch auf den gedanken kommen, das der transport dann einfach ausfällt, wenn der transport nur dem wohle des aspiranten dient.

wer sich wehrt, wird gefesselt und angeschnallt.

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Wile E. Coyote » Mi 25. Mär 2015, 19:54

Servus,

es kommt auf den Zweck des Transportes an.
Ist es (wie bereits gesagt) zum Wohle/im Interesse des Gef., dann hat er die Wahl, anschnallen oder in der Transport fällt aus.

Muss der Gef, unbedingt, zwingend notwendig transportiert werden und er weigert sich, dann würde ich dem zuständigen Juristen die Situation schildern und entscheiden lassen.
Kann ich natürlich keinen Juristen o.ä. erreichen entscheide ich. Und dann ist der Gef. angeschnallt.
Eine schriftliche Meldung usw. natürlich eingeschlossen.


Gruss

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Ghostrider1 » Mi 25. Mär 2015, 20:29

Wie sieht eure Grundlage für unmittelbaren Zwang aus?

Bei der Polizei ist uZ möglich die Maßnahme / Zweck zu erreichen. Dürfte bei euch doch kaum anders sein, oder?

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Wile E. Coyote » Mi 25. Mär 2015, 20:40

Für Bayern, Art. 101 BayStVollzG

(1) Bedienstete der Anstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.


Und da unsere Juristen und AL's immer mehr zu Wendehälsen und Rückgratlosen Geschöpfen mutieren, dürfen sie auch in solchen Situationen entscheiden.

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Controller » Mi 25. Mär 2015, 20:48

Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
so nach dem ersten schnellen Lesen, würde ich das Anschallen da unterbringen :ja:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Wile E. Coyote » Mi 25. Mär 2015, 21:08

Genau. Da steht aber auch "wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise"......
Daher die Entscheidung die Fahrt ggf. nicht durchzuführen.

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Controller » Mi 25. Mär 2015, 21:25

zum Wohle/im Interesse des Gef.
wackelig :polizei10:

zum Wohle ...oder im Interesse

kann vieles sein :pfeif:

Gut, wenn er in die Eisdiele will oder zu MC ...ok da wäre das dann wohl eindeutig :polizei3:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon 1957 » Mi 25. Mär 2015, 21:28

siehste. :polizei1:

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Mainzelmann2001 » Mi 25. Mär 2015, 21:53

schöne Zeit, als wir noch mit dem Bulli die Gef. fuhren und da dann ein großer Schäferhund o.ä. uns zur festen Bremsung veranlasste.
rumpelrumpel
Was juckt es die stolze Eiche, wenn sich die Wildsau an ihr reibt.

Das frühe Vögeln entspannt den Wurm.

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon SWKA » Do 26. Mär 2015, 17:56

Ghostrider1 hat geschrieben:Wie sieht eure Grundlage für unmittelbaren Zwang aus?

Bei der Polizei ist uZ möglich die Maßnahme / Zweck zu erreichen. Dürfte bei euch doch kaum anders sein, oder?
Siehe nachfolgendes Zitat:
Wile E. Coyote hat geschrieben:Für Bayern, Art. 101 BayStVollzG

(1) Bedienstete der Anstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.


Und da unsere Juristen und AL's immer mehr zu Wendehälsen und Rückgratlosen Geschöpfen mutieren, dürfen sie auch in solchen Situationen entscheiden.
Die Frage ist ob das Anschnallen eine Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahme ist.

Bei einer freiw. Fahrt ist klar, dass die Fahrt dann abgebrochen wird, aber in diesem Fall wird sich der Gef. auch seltens wehren. Es geht hier eher um Die Vorführen vor Gericht etc.

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon 1957 » Do 26. Mär 2015, 19:24

polizisten dürfen ihre maßnahmen mit unmittelbaren zwang durchsetzen. sie brauchen dafür i.d.r. auch niemanden fragen. rechtmäßigkeit versteht sich von selbst.

da müsste dann bei euch doch eine anordnungskompetenz bestehen. grds. sind solche transporte ja auch aufschiebbar, d.h. es besteht keine eile und die möglichkeit der anordungung z.b. durch den anstaltsleiter oder dessen vertreter bestände daher.

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Palda » Sa 28. Mär 2015, 01:16

Coyote hat es doch schon gesagt, im Zweifel rückversichern ob der ET notwendig ist und ob er mit unmittelbarem Zwang durchgeführt werden soll.
SWKA hat geschrieben:Die Frage ist ob das Anschnallen eine Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahme ist.
Die Vollzugsmaßnahme ist der ET und nicht das Anschnallen. Ohne Anschnallen aber kein ET somit UZ um die Maßnahme durchzuführen. Ist doch recht einfach.
Da Spielt der Grund des ET dann auch eher eine untergeordnete Rolle.

Gruß

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon Guard » Di 31. Mär 2015, 19:54

Prüfung:

ET notwendig?

:arrow: Nein (Ausführung zur Oma, Einzeltransport zum Arzt,ins Krankenhaus, zur Anhörung vor die StVK etc.)

-> Ganove kann abgeschnallt bleiben und darf wieder aussteigen. Der ET entfällt!


:arrow: JA (HVT, Zeugentermin, Verlegung etc.)

-> freundliche Ansprache und Androhung des u.Z.,letzmalige Wiederholung der Anordnung. Danach Umsetzung der angedrohten Maßnahme.


Wie hier bereits richtigerweise gesagt wurde, erfüllt das Anschnallen eine Menge guter Gründe um darauf zu bestehen.
Auf der einen Seite besteht z.B. die Anschnallpflicht, auf der anderen Seite erschwert das Angurten einen Fluchtversuch.

Das Einzige was, zumindest bei unseren GTW's, als hier genannter Grund nicht greift, ist das von 1957 erwähnte "personen, die bei einem vu nicht angegurtet sind, fliegen schon mal leicht durch das appartment.".

Bei uns fliegen sie zwar auch, allerdings nur bis zum Gitter (egal in welche Richtung) :pfeif:




Sollte sich der Ganove übrigens auf dem Rückweg gegen das Anschnallen wehren, so würde ich von meinem Ermessenspielraum Gebrauch machen und eventuell auf das zwangsweise Anschnallen verzichten.
Vielmehr würde ich den Ganoven wieder belehren, erneut Anordnen und sollte er dann nicht Folge leisten, würde ich zwischen einem Diszi, einer Anzeige und dem u.Z. hin und her schwanken.
Vielleicht kombiniere ich aber auch :polizei7:
Ein Pessimist ist ein Optimist mit Erfahrung!

Pro Dienstgradabzeichen für die Justiz . Pro bessere Außendarstellung / Öffentlichkeitsarbeit !!

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Re: UZ zum Anschnallen

Beitragvon opo » Di 31. Mär 2015, 21:28

Warum soll das keine vollzugliche Maßnahme sein? Eine Sicherungsmaßnahme ist es sicherlich nicht. Es sprechen viele Gründe für eine vollzugliche Maßnahme:
1) GTW= Knast auf Rädern also der Gef. bleibt in unserem Zuständigkeitsbereich und wird nicht ausgeantwortet.

2) Eine Weisung durch die Kollegen zum Zweck:

a. der Fürsorgepflicht
b. der Verhinderung einer OWI
c. der Erfüllung des Eingliederungsauftrags (Erziehung der Gefangenen)

3) Wenn der Transport angeordnet wird, dann kann auch mit Zwang angeschnallt werden.

Aber wenn jemand anderer Meinung ist, lass ich mich gerne eines Besseren belehren.

Gruß
Mein Bett und ich lieben uns aber der Wecker kommt damit nicht klar!


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