Es gibt viele Missverständnisse und Meinungen zum Abhören des Polizeifunks.
Die Rechtssprechung sagt:
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden (§ 86 Telekommunikationsgesetz - TKG). Wer dem zuwiderhandelt kann mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach § 95 TKG belegt werden. Im Sinne der Vorschrift begeht der eine Straftat nach § 95 TKG, der den Polizeifunk mit einem Empfangsgerät abhört. Zum Abhören gehört nicht nur das Zuhören, sondern auch das Aufzeichnen um sich dies später anzuhören.
Bei einem Funkgerät kann es sich um einen sogenannter Scanner oder auch ein umgebautes Radio handeln. Auch eine CE-Kennzeichnung des Gerätes befreit nicht vom Mithörverbot.
Strafbar ist das Abhören des Polizeifunks bereits dann, wenn der Zuhörer diesen als solchen erkannt hat. Weiterhin wenn er diese bekannte Frequenz einstellt, beim Suchlauf findet und erkennt oder ihn auf dem Scanner fixiert hat. (BayObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99)
Es ist jedoch noch nicht strafbar, wenn unbeabsichtigt der Polizeifunk empfangen wurde (z.B. per Suchlauf zufällig auf Polizeifunk gestoßen). Wenn aber weiter mitgehört und der Polizeifunk erkannt wird, ist die Strafbarkeit gegeben. (Bay.ObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99 - Begründung).
Der Funkempfänger kann durch die Polizei eingezogen werden (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 StGB), wenn der Mithörer vorsätzlich, d.h. bewusst gehandelt hat.
Auch durch neuere Rechtssprechung wurde diese Rechtsauffassung wieder bestätigt.
Polizeifunk
Moderatoren: Moderator, Team Zoll, Team Justizvollzug, Stellv. Administrator
Polizeifunk
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von
Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber
der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den
Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit
oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört
werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie
die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang
unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur
Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt
werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die
Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher
Ermächtigung bleiben unberührt.
§ 148 Strafvorshriften
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer
Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage
a) besitzt oder
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber
der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den
Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit
oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört
werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie
die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang
unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur
Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt
werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die
Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher
Ermächtigung bleiben unberührt.
§ 148 Strafvorshriften
1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer
Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage
a) besitzt oder
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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MICHI
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