Die Frage nach dem Ob und Wann man außerhalb des Dienstes einschreiten muss und darf wird in regelmäßigen Abständen gestellt. Daher dazu hier ein paar Anhaltspunkte:
Das Einschreiten außerhalb des Dienstes richtet sich nach den Bestimmungen der Polizeidienstvorschrift (PDV) der einzelnen Bundesländer.
Gravierende Unterschiede dürfte es in den Grundsätzen dabei nicht geben, so dass man grob sagen kann:
Verpfichtet zum Einschreiten außerhalb des Dienstes ist der Polizeivollzugsbeamte bei
-unmittelbar bevorstehenden Gefahren und Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit erheblichen Folgen
-Verbrechen
-Vergehen, wenn Schwere, Umfang und Unrecht die Allgemeinheit besonders berühren
und
keine Polizeikräfte anwesend oder nicht rechtzeitig hinzugezogen werden können
oder diese Hilfe benötigen
-amtliches tätigwerden, welches keinen Aufschub duldet
und
man als Polizeiangehöriger erkannt und um Amtshilfe oder Unterstützung gebeten wird
oder
man durch Unifom am Ort des Geschehens ist und die Bevölkerung ein tätigwerden erwartet.
Berechtigt zum einschreiten ist der Beamte außerhalb seines dienstes, wenn aufgrund der Bedeutung der Sache und die Dringlichkeit ein Einschreiten angemessen scheint.
Hinsichtlich derer, die zum einschreiten verpflichtet/berechtigt sind, dürfte es ggf. unterschiedliche Regularien in den Bundesländern geben.
So gelten die o. a. Regeln in Hamburg z. b. erst nach Vollendung des Praktikums/1.Praktikums der PMA/PKA.
Einschreiten außerhalb des Dienstes
Moderatoren: Moderator, Team Zoll, Team Justizvollzug, Stellv. Administrator
Einschreiten außerhalb des Dienstes
Gruß
MICHI
Take care and have fun!
MICHI
Take care and have fun!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast
- Menü
- Neue Mitglieder
- Benutzername Registriert
BerndKuster 28 Mär
frenzY 24 Mär
vivienbmn 22 Mär
RalphWerner 22 Mär
Stellatimberlake4 21 Mär
burgwächter 19 Mär
KonstantinPi 18 Mär
Sven3008 18 Mär
- Top Poster
- CopZone Spende