Einschreiten außerhalb des Dienstes

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MICHI
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Einschreiten außerhalb des Dienstes

Beitragvon MICHI » Fr 30. Sep 2005, 16:25

Die Frage nach dem Ob und Wann man außerhalb des Dienstes einschreiten muss und darf wird in regelmäßigen Abständen gestellt. Daher dazu hier ein paar Anhaltspunkte:

Das Einschreiten außerhalb des Dienstes richtet sich nach den Bestimmungen der Polizeidienstvorschrift (PDV) der einzelnen Bundesländer.

Gravierende Unterschiede dürfte es in den Grundsätzen dabei nicht geben, so dass man grob sagen kann:

Verpfichtet zum Einschreiten außerhalb des Dienstes ist der Polizeivollzugsbeamte bei

-unmittelbar bevorstehenden Gefahren und Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit erheblichen Folgen

-Verbrechen

-Vergehen, wenn Schwere, Umfang und Unrecht die Allgemeinheit besonders berühren

und

keine Polizeikräfte anwesend oder nicht rechtzeitig hinzugezogen werden können

oder diese Hilfe benötigen

-amtliches tätigwerden, welches keinen Aufschub duldet

und

man als Polizeiangehöriger erkannt und um Amtshilfe oder Unterstützung gebeten wird

oder

man durch Unifom am Ort des Geschehens ist und die Bevölkerung ein tätigwerden erwartet.


Berechtigt zum einschreiten ist der Beamte außerhalb seines dienstes, wenn aufgrund der Bedeutung der Sache und die Dringlichkeit ein Einschreiten angemessen scheint.

Hinsichtlich derer, die zum einschreiten verpflichtet/berechtigt sind, dürfte es ggf. unterschiedliche Regularien in den Bundesländern geben.

So gelten die o. a. Regeln in Hamburg z. b. erst nach Vollendung des Praktikums/1.Praktikums der PMA/PKA.
Gruß
MICHI


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