Polizeiliches Führungszeugnis

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Polizeiliches Führungszeugnis

Beitragvon Gast » Fr 23. Jan 2004, 12:40

Wann erhält man einen Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis ?

Der Verurteilte kann auch nach erfolgter Verurteilung ein „sauberes“ polizeiliches Führungszeugnis erhalten, wenn es sich um die erste Verurteilung handelt, und wenn eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen verhängt wurde (der Eintrag in das Bundeszentralregister bleibt hiervon unberührt. Der Eintrag kann aber nur von bestimmten Behörden eingesehen werden). Sofern die Anzahl der Tagessätze höher ist oder bereits eine Straftat im Bundeszentralregister eingetragen ist, erscheint die (neue) Verurteilung hingegen im polizeilichen Führungszeugnis.

Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Für das Führungszeugnis gibt es

Tilgungsfristen (je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10 Jahren, § 34 BZRG).

§ 34 BZRG Länge der Frist
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

drei Jahre bei Verurteilungen zu
a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist;

e) (aufgehoben)

zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
fünf Jahre in den übrigen Fällen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

§ 36 BZRG Beginn der Frist
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

Wie kann ich Einblick in mein Führungszeugnis erhalten ?

Das polizeiliche Führungszeugnis kann beim Bürgeramt beantragt werden.
Es kann nur das eigene Führungszeugnis eingesehen werden. Bei persönlicher Vorstellung natürlich Personalausweis nicht vergessen.
Bei schriftlicher Beantragung (bei manchen Ämtern nicht erlaubt) wird nach Bezahlung der Gebühr, das Führungszeugnis an die Meldeanschrift des Antragsteller gesandt.
Man muss zwischen 10 tagen und 3 Wochen Wartezeit einrechnen.
Die Gebühr beträgt ca. 13,-Euro.

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Re: Polizeiliches Führungszeugnis

Beitragvon Oeli » So 11. Okt 2009, 18:29

Eine FAQ zum Thema Führungszeugnis hat das Bundesamt für Justiz auf ihrer Webseite eingestellt.

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