Das neue Waffenrecht - Kurzübersicht -

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Das neue Waffenrecht - Kurzübersicht -

Beitragvon Oeli » Mo 25. Feb 2008, 16:23

Seit dem 1.4.03 gilt bundesweit das neue Waffengesetz. Mit der Einführung haben sich einige relevante Veränderungen ergeben.

Hier eine beispielhafte Nennung der Veränderungen:

V E R B O T E N E W A F F E N

Es ist verboten:

Der Besitz, der Erwerb, das Überlassen, das Führen, die Bearbeitung, das Instandsetzen oder der Handel mit diesen Waffen:

Alle SPRING-und FALLMESSER

Ausnahme:
Springmesser sind erlaubt, wenn:
-die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
-die Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und
-die Klinge nicht beidseitig geschliffen ist und
-die Klinge einen durchgehenden Rücken hat,
der sich zur Schneide hin verjüngt und
-die Klinge in der Mitte mind. 20% der Länge breit ist.

BUTTERFLYMESSER, FAUST/STOßMESSER, STOßDOLCH

STAHLRUTEN, TOTSCHLÄGER, SCHLAGRINGE, WÜRGEHÖLZER, WURFSTERNE, ELEKTROSCHOCKGERÄTE ohne PTB-Zulassungszeichen.


E R L A U B T E W A F F E N für Personen über 18 Jahre:

HIEB-und STOßWAFFEN, ELEKTROSCHOCKGERÄTE mit Zulassung

REIZSTOFFSPRÜHGERÄTE:

Reizstoffsprühgeräte sind für Personen ab 14 Jahren erlaubt, wenn sie mit einem Zulassungszeichen versehen sind (BKA in Raute)

Trägt es keine Zulassung handelt es sich um einen verbotenen Gegenstand.

Tierabwehrspray unterliegt nach derzeitiger Rechtslage nicht den Bestimmungen des WaffG. Es muß jedoch als solches gekennzeichnet sein und den Hinweis beinhalten, dass der Einstz gegen Personen nicht erlaubt ist.
Fehlt dieser Hinweis handelt es sich um einen verboteten Gegenstand.

SCHRECKSCHUSS, REIZSTOFF-und SIGNALWAFFEN mit Zulassungszeichen PTB in Kreis:

Personen unter 18 Jahre:

Besitz, Erwerb und Überlassen VERBOTEN.

Personen über 18 Jahre:

Erwerb: FREI

Besitz: FREI

Führen: ERLAUBNISPFLICHTIG; KL. WAFF-Schein erforderlich.
Führen bedeutet die Mitnahme außerhalb der "eigenen 4 Wände/Grundstück"

Schießen: ERLAUBNISPFLICHTIG---auch Sylvester.

DRUCKLUFT-und CO2-Waffen, GOTCHA und SOFTAIRwaffen mit Zulassunf F in Fünfeck:

Personen unter 18 Jahre:

Besitz, Erwerb und Überlassen VERBOTEN

Personen über 18 Jahre:

Erwerb: FREI

Besitz: FREI

Führen: WAFFENSCHEIN erforderlich
Kleiner WaffSCH reicht nicht aus !!!!!


Schießen in der Öffentlichkeit/ außerhalb der eigenen 4 Wände/Grundstück: ERLAUBNISPFLICHTIG.


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Beitragvon Trooper » Di 26. Feb 2008, 03:19

Neuregelung Waffenrecht zum 01.04.2008

Der Gesetzesentwurf zur Reform des Waffenrechts wurde am 22. Februar im Bundestag in erster, zweiter und dritter Lesung beschlossen; weiterhin wurden im Innenausschuss weitere Änderungen hinzugefügt.


Hier ist der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf

Und hier der Änderungsvorschlag des Innenausschusses:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/082/1608224.pdf


Neben etlichen kleineren Änderungen im jagdlichen, schießsportlichen und erbrechtlichen Bereich ergeben sich für die Arbeit der Polizei voraussichtlich in erster Linie folgende Änderungen:

- Distanz-Elektroimpullsgeräte (Taser) sind zukünftig verbotene Gegenstände

- die Energieobergrenze für Spielzeugwaffen (Softair usw.) wird in Angleichung an europäisches Recht einheitlich auf 0,5 Joule festgesetzt

Es ist zukünftig untersagt, die folgenden Gegenstände in der Öffentlichkeit zu führen:

+ Anscheinswaffen (Gegenstände, die äußerlich den Anschein einer scharfen Schußwaffe erwecken, sofern sie nicht auf ersten Blick als Spielzeug u.ä. erkennbar sind). Darunter fallen die allermeisten Softair-Waffen.

+ jegliche Hieb- und Stoßwaffen. Darunter fallen alle Arten von Schlag- und Einsatzstöcken, Schwerter sowie alle Messer, die keine Werkzeuge, sondern Waffen sind (Kampfmesser, taktische Einsatzmesser, Bajonette usw.)

+ alle Messer mit feststehender Klinge, die keine Waffen, sondern Werkzeuge sind (Jagdmesser, Fahrtenmesser, Tauchermesser, Küchenmesser usw.), sofern die Klinge länger als 12 cm ist

+ alle Klappmesser mit arretierbarer Klinge, die einhändig zu öffnen ist (Einhandfolder)


Wichtig:
Der bloße Besitz dieser Sachen unterliegt denselben Regelungen wie vorher; sie werden also durch die Gesetzesänderung nicht zu verbotenen Gegenständen.
Lediglich das Führen in der Öffentlichkeit wird untersagt.
Der Verstoß gegen das neue Führverbot stellt keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das Führverbot gilt nicht, sofern die betreffende Person ein berechtigtes Interesse (Sport, Brauchtumspflege, berufliche Tätigkeit, sonstige anerkannte Zwecke) geltend macht. Eine Konkretisierung dieser Tatbestände dürfte durch Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung erfolgen.

Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind diese Angaben ohne Gewähr und bieten lediglich einen Überblick über das, was vermutlich auf uns zukommen wird. Das Gesetz wird bei planmäßigem Fortgang des Gesetzgebunsgverfahrens vermutlich Anfang April in Kraft treten.
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Beitragvon Trooper » Di 26. Feb 2008, 16:11

Hier ist die vom Bundestag beschlossene Fassung, die auch die Änderungen aus dem Innenausschuß beinhaltet:

http://dip21.bundestag.de/dip21/brd/2008/0129-08.pdf
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Beitragvon Oeli » Mo 31. Mär 2008, 13:58

Die Gesetzesänderung ist am heutigen Tage in der bereits bekannten Form im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt am 01.04.2008 in Kraft:

http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0426.pdf
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