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Softair- u. Spielzeugwaffen

Verfasst: Mo 27. Dez 2004, 11:15
von MICHI
Das BKA hatte am 18.6.04 in einem Feststellungsbescheid erklärt, dass generell alle zum Spiel bestimmten Schusswaffen mit einer Ernergie von unter 0,5 Joule als vom Waffengesetz nicht erfasst gelten.
Dieses wurdde seitens des Bundesinnenministeriums korrigiert, sodass dieses nicht auf Softairwaffen zutrifft, die Druckluftwaffen sind.

Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind und deren Geschossenergie unter 0,5 Joule liegt, fallen nicht unter die Bestimmungen des WaffG.

Schußwaffen, die mittel-oder unmittelbar mit Druckluft betrieben werden (der überwiegende Teil der Softairwaffen) und die zum Spiel bestimmt sind, mit einer Geschossenergie von über 0,5 Joule erfordern eine Waffenbesitzkarte für den Besitz/Erwerb und einen Waffenschein zum Führen.

Liegt die Energie unter 7,5 Joule und ist die Waffe mit einem "F" in Fünfeck ´versehen, ist sie für über 18jährige waffenbesitzkartenfrei.

Das Schießen außerhalb von Schießständen mit einer solchen Waffe stellt zwar ohne Genehmigung lediglich eine OWI dar, ist in der Regel aber mit einem erlaubnispflichtigen Führen verbunden.
Ohne erforderlich behördliche Erlaubnis ist das dann ein Vergehen.

Der überwiegende Teil der z. Zt. im Handel befindlichen Softairwaffen fällt somit (wieder) unter die Bestimmungen des WaffG.