"Strafmandat" im Ausland

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"Strafmandat" im Ausland

Beitragvon MICHI » So 10. Apr 2005, 06:35

Was tun bei einem Strafmandat aus dem Ausland?

Wenn einer eine Reise unternimmt, dann kann er viel erzählen - von Parkprotokollen, von Tempoüberschreitungen, von Strafmandaten, die daheim einfach vergessen wurden. Wer glaubt, im Ausland könne man, ohne Sanktionen befürchten zu müssen, einfach darauf los fahren, hat nur auf den ersten Blick Recht.

Im Mai 2003 einigten sich zwar die EU-Justizminister auf einen Rahmenbeschluss, demzufolge künftig Geldbußen ab 70 Euro in allen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt werden sollen. Derzeit steht jedoch noch nicht fest, ab welchem Zeitpunkt diese Vereinbarung gilt. "Wird man nicht vor Ort kontrolliert, so hat man bis auf wenige Ausnahmen, augenblicklich nichts zu befürchten, selbst wenn später ein ausländischer Bußgeldbescheid ins Haus flattern sollte - zumindest bis zu einem neuerlichen Besuch", so der Kornwestheimer Rechtsanwalt Michael Winter. Der Jurist ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und Mitglied der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaften (kanzlei(at)rechtsanwalt-michael-winter.de):

Deutschland und Österreich wenden allerdings ein Vollstreckungsabkommen an. So können österreichische Behörden, Bußgeldbescheide hierzulande zwangsweise beizutreiben. Noch eine Besonderheit für Besucher des Alpenlandes: Wird man aufgrund eines Verkehrsverstoßes direkt angehalten und verweigert man die Bezahlung der Strafe, muss man mit einer Strafverfügung rechnen, die in ihrer Höhe das Dreifache des ursprünglichen Betrags ausweist.

In Belgien und Frankreich kann es passieren, dass die Ordnungshüter bis zum Bezahlen der Buße an Ort und Stelle das Auto festhalten. In den meisten anderen Ländern wird von gestoppten Verkehrssündern an der Kontrollstelle eine Kaution oder Sicherheitsleistung gefordert, die in ihrer Höhe weitestgehend der späteren Strafe entspricht. Insofern wird der Einzug der Geldbuße faktisch sichergestellt. Wird man zwar geblitzt, aber nicht angehalten, sollte man sich gleichwohl nicht allzu sicher fühlen. Als Verkehrssünder bleibt man in ausländischen Computersystemen oft über mehrere Jahre hin registriert - der nächste Auslandsurlaub kann also durchaus ein böses Erwachen mit sich bringen.

In der Schweiz verhängte Bußgeldbescheide können innerhalb der Vollstreckungsverjährungsfrist auf Schweizer Gebiet vollstreckt werden, etwa anlässlich eines erneuten Grenzübertritts. Anwalt Winter: "Übertretungen können drei Jahre lang verfolgt werden; die Strafe einer Übertretung selbst verjährt in zwei Jahren." In Belgien beträgt die Verjährungsfrist bei Verkehrsverstößen in der Regel ein Jahr.

Wegen einfacher Verstöße verhängte Strafen können in Belgien ein Jahr lang, Strafen wegen schwerer Verstöße fünf Jahre lang vollstreckt werden. Die Vollstreckungsverjährungsfrist läuft bei erstinstanzlichen Entscheidungen ab deren Rechtskraft, bei letztinstanzlichen Urteilen ab deren Verkündung.

In Italien muss bei Verstößen binnen der Vollstreckungsverjährungsfrist, die im Allgemeinen nach fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung eintritt, zwar theoretisch noch mit Zwangsmaßnahmen gerechnet werden. In der Praxis ist bei der Wiedereinreise nach Italien augenblicklich kaum mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen - eine Garantie dafür, dass solche nicht erfolgen, gibt es jedoch nicht!

In den Niederlanden beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist für Verkehrsverstöße in der Regel zwei Jahre. Die Vollstreckungsverjährung für Entscheidungen tritt nach zwei Jahren und acht Monaten ein. Die Frist beginnt dabei zu laufen, sobald das Urteil rechtskräftig wird.

In Frankreich beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist bei Verkehrszuwiderhandlungen ein Jahr. Die Vollstreckungsverjährungsfrist für diese Zuwiderhandlungen beträgt zwei Jahre und beginnt mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung. Bei Straftaten beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist drei Jahre - die Vollstreckungsverjährungsfrist je nach Delikt zwei oder fünf Jahre.

In Spanien können Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung je nach Schwere des Delikts nach drei Monaten, nach sechs Monaten oder nach ein Jahr nicht mehr verfolgt werden. Die verhängten Strafen selbst können ab Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung noch ein Jahr lang vollstreckt werden, wobei es zu beachten gilt, dass diese Frist durch den Beginn der Vollstreckung unterbrochen wird, also erneut im vollem Umfang zu laufen beginnt.

Man sollte daher sehr genau darauf achten, die jeweiligen Verkehrsregeln des Gastlandes einzuhalten. Auch aus einem anderen Grund. Vielfach sind die Geldstrafen wesentlich höher als hierzulande. In Belgien beispielsweise kostet das Überschreiten des Tempolimits um 20 km/h mindestens 150 Euro, in den Niederlanden der Handygebrauch 190 Euro und skandinavische Staaten orientieren sich bei der Geldbusse gar am Einkommen des Verkehrssünders.

(quelle: auto-reise.de)
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"Strafmandat" im Ausland

Beitragvon MICHI » Mo 7. Nov 2005, 20:39

Dies war womöglich der letzte Sommer, in dem man ausländische Bußgeldbescheide noch ignorieren kann. Zwar einigten sich die EU-Justizminister nach jahrelangem Streit im Februar auf eine europaweite Vollstreckung von Verkehrsdelikten. Doch bis diese ins jeweils nationale Recht umgesetzt wird, dauert es noch. Die Nationalstaaten haben dazu jetzt maximal zwei Jahre Zeit. Bis dahin gilt folgendes:

Österreich
Einzig mit der Alpenrepublik hat Deutschland ein Amts- und Rechtshilfeabkommen. Österreichische Behörden dürfen also Bußgeldbescheide (mit Hilfe der deutschen Kollegen) vollstrecken. Mit allen anderen europäischen Ländern gibt es keine derartigen Abkommen.

Amtsanfragen
Die europäischen Staaten helfen sich allerdings gegenseitig auf politischer Ebene, um dem Problem der Knöllchen Herr zu werden: Und zwar mit so genannten Amtsanfragen. Das funktioniert derzeit mit der Schweiz, den Niederlanden und den skandinavischen Ländern. Heißt: Die ausländische Bußgeldbehörde fragt bei der deutschen Bußgeldbehörde an, ob der Fahrzeughalter zu einem bestimmten Bußgeld ermittelt und angeschrieben werden kann. Dem kommen die deutschen Behörden nach, weisen aber im Anschreiben immer darauf hin, dass dies keine Vollstreckungsmaßnahme eines deutschen Bußgeldleiters ist, sondern eine einfach Amtsanfrage, die den Charakter einer Gefälligkeit hat.


Niederlande und Skandinavien
Es gibt seit Jahren ein Phänomen: Deutsche Anwaltskanzleien mahnen massenhaft holländische Bußgeldbescheide in Deutschland an, auch Inkassounternehmen sind damit befasst. Wer aber von einem Inkassounternehmen ein Knöllchen berechnet bekommt - mit zusätzlichen Kosten und Auslagen - braucht das weder zu bezahlen noch Angst zu haben: In Deutschland wird kein Gerichtsvollzieher ein holländisches Strafgeld eintreiben"

Recht rüde versuchen gelegentlich auch die skandinavischen Staaten, Bußgelder einzufordern. Oft über Inkassobüros. Sie versuchen, das Ganze wie eine offene Rechnung privatrechtlich einzutreiben. Auch hier gilt: Man braucht nicht zu zahlen.

Sünden werden nicht vergessen
Die Juristen sagen: Ausländische Bußgeldbescheide (Ausnahme Österreich) muss man grundsätzlich bezahlen - man braucht es aber nicht. Sie können zwar in Deutschland nicht eingetrieben werden, wenn man aber nach Jahren wieder ins betreffende Land reist - dann schon. In Italien und der Schweiz beträgt die Verjährungsfrist gar bis zu fünf Jahre und den Niederlanden immerhin noch zweieinhalb Jahre, in Frankreich ein Jahr. Besonders sorgfältig verfolgt die Schweiz wiedereinreisende ausländische Verkehrssünder. In Italien ist dagegen das Risiko, gestellt zu werden, relativ gering. Der italienische Staat verfolgt selbst rechtskräftige Bußgelder nur extrem selten.

Zahlen ja - aber keine überhöhten Forderungen
Wer noch einmal nach Frankreich, Schweden oder Tschechien reisen möchte, der sollte bezahlen. Allerdings nicht die überzogenen Forderungen diverser Eintreiber - sondern nur den reinen Strafzettel. Denn findige deutsche Anwälte haben darin längst eine Masche zum Geldverdienen entdeckt: Sie treiben für diverse Staaten Bußgeldbescheide ein und legen dem Ganzen noch eine Kostennote bei. Diese Gebühren sind aber nicht geschuldet - man muss sie also nicht bezahlen. Fazit: Strafzettel bezahlen, wenn man es für nötig befindet, Kosten und Auslagen eines deutschen Mahnanwaltes oder eines deutschen Inkasso-Institutes dagegen nicht.
Gruß
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