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Habe eine Frage zum BPolG

Verfasst: So 22. Nov 2009, 18:48
von Bereitschaft
Hey Leute sitze gerade vor meinen Unterlagen und habe eine kurze Frage:

Der genaue Unterschied zwischen § 21 BPolG Erhebung personenbezogener Daten als "Generalermächtigung" und den anderen § des BPolG im Bereich Datenerhebung.

Was ist zum Beispiel der Unterschied zwischen der Erhebung von personenbezogenen Daten und der Identitätsfestellung nach §23 BPolG ?

Ist der §23 BPolG nicht auch irgendwie eine Erhebung personenbezogener Daten?

Wieso heißt es der 21er ist die Generalermächtigung im Bereich Datenergebung wenn kein anderer § zutrifft ... wenn der §23 doch noch viel allgemeiner gehalten ist.... fragen über fragen ;-)

lg

Re: Habe eine Frage zum BPolG

Verfasst: So 22. Nov 2009, 19:17
von Diag
Der § 23 bezieht sich nur auf den Zweck der Feststellung der Identität, 21 ist allgemeiner. Zu personenbezogenen Daten gehören nicht nur Name, Geburtsdatum etc. (sondern z. B. auch Bildaufzeichnungen).

Re: Habe eine Frage zum BPolG

Verfasst: So 22. Nov 2009, 19:26
von Bereitschaft
Gut, also beim § 23 gehts mir nur darum festzustellen wer die person vor mir ist.


aber wie ist das jetzt praktisch beim §21?

Was meinst du mit Bildaufzeichnungen? Ich Fotografiere ihn? Filme ihn?

Kannst du mir nen praktisches Beispiel nennen?

Re: Habe eine Frage zum BPolG

Verfasst: So 22. Nov 2009, 19:28
von Diag
Lies mal die §§ 22 ff durch... :)

Re: Habe eine Frage zum BPolG

Verfasst: So 22. Nov 2009, 19:51
von Bereitschaft
das habe ich ;-)

aber ich finde kein praktisches beispiel bei dem kein anderer § zum tragen kommen könnte ;-)

Re: Habe eine Frage zum BPolG

Verfasst: Mo 23. Nov 2009, 19:34
von Oeli
Hallo Bereitschaft,

praktisches Beispiel für den § 21 I BPOLG (Erhebung personenbezogener Daten) wäre es,
wenn du auf dem Bahnhof/Flughafen im Videoüberwachungsraum die Kamera´s bedienst (zoomen und schwenken) um z.B. den Personenkreis um einen herrenlosen Gegenstand aufnimmst/aufzeichnest.

§ 27 BPOLG entfällt, da dieser nur selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte umfasst.

Gruß Oeli

Re: Habe eine Frage zum BPolG

Verfasst: Mo 23. Nov 2009, 21:47
von Trooper
Bereitschaft hat geschrieben:das habe ich ;-)

aber ich finde kein praktisches beispiel bei dem kein anderer § zum tragen kommen könnte ;-)
Feststellen eines Kfz.-Kennzeichens zum Beispiel...

Re: Habe eine Frage zum BPolG

Verfasst: Mo 21. Dez 2009, 06:31
von Besserwisser123
Bereitschaft hat geschrieben:das habe ich ;-)

aber ich finde kein praktisches beispiel bei dem kein anderer § zum tragen kommen könnte ;-)

Du fährst im 30km Bereich Streife, oder Steife an die Haltepunkte und beobachtest die Leute. = §21 BPolG, da du ja somit auch Daten über Größe, Gewicht, Aussehen, Haarfarbe usw.. erhebst.

Grüße

Re: Habe eine Frage zum BPolG

Verfasst: Mo 21. Dez 2009, 18:22
von Semper
Fällt letzteres, solange wir nicht von einer konkreten Fahndung sprechen,
nicht unter -schlicht hoheitliches Tätigwerden- ??

Manch einer mag das ggf. auch unter den Begriff der Realakte fürhen.
Denn ich kann als Polizeibeamter oder Zollbeamter keine Streife fahren ohne die Augen aufzumachen.
Es ist also unvermeidbar, dass ich die Statur etc von Personen wahrnehme.

Ich greife aber nicht explizit zu Erfüllung einer Aufgabe in Rechte eines einzelnen ein.
Somit schlicht hoheitlich -> … ist ein Handeln der Verwaltung (hier Bundespolizei), das nicht darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge herbeizuführen.
Kein Verwaltungsakt, keine erkennbare Wirkungserklärung oder wie das so richtig heißen würde.
Müsste jetzt auch mal nachlesen.

Re: Habe eine Frage zum BPolG

Verfasst: Sa 26. Dez 2009, 18:34
von Besserwisser123
Ja dann füge bitte hinzu, du stehst da und schaust welches Klientel du einer Kontrolle unterziehen möchtest.

Sonst hast mit dem schlicht hoheitlichen Handeln absolut recht. :flehan: