Wie weit darf der Polizist gehen?
Moderator: schutzmann_schneidig
Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
@ Mercartor
Ein einfaches "Spader, du hast recht und ich hab danebengelegen" wäre vollkommen ausreichend und stünde dir ganz gut zu Gesicht. Dein Einwand mit dem PolG war nämlich etwa so daneben, als ob du bei einer polizeilichen Festnahme plötzlich anfangen würdest, die Jedermannrechte aus dem BGB zu prüfen.
Ein einfaches "Spader, du hast recht und ich hab danebengelegen" wäre vollkommen ausreichend und stünde dir ganz gut zu Gesicht. Dein Einwand mit dem PolG war nämlich etwa so daneben, als ob du bei einer polizeilichen Festnahme plötzlich anfangen würdest, die Jedermannrechte aus dem BGB zu prüfen.
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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
Ist doch gut jetzt...
Es schneit.
Wann verrät Ines, warum sie nicht geradeaus fahren kann?
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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
Vielleicht hat sie gerade die Vorhänge der Fahrerkabine zugezogen
irgendwas in der Art; man müsste, wenn man wollte, mal ihre Freds durchforsten.
Gründe fänden sich sicherlich.
Controller
irgendwas in der Art; man müsste, wenn man wollte, mal ihre Freds durchforsten.
Gründe fänden sich sicherlich.
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Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
Zuletzt geändert von Mercartor am Fr 5. Feb 2010, 12:34, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
ziemlich schlau geschissen für einen der keine ahnung hat.also bevor du andere menschen so anmachst, solltest du dir lieber mal die gesetze ordentlich durchlesen.
und dass du das polg nur angeführt hast weil es als egl bei irgendeinem sv dienen kann ist ja wohl ne klasse ausrede...
ruder lieber noch schneller zurück
@ spader:
ich stimme dir mit dem 163b zu, aber nur soweit die identität noch nicht feststeht.
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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
Du meinst Trooper !Mercartor hat geschrieben:@zoellner:
Mercartor hat geschrieben:
mensch...§ 41 hat so schön das thema "betreten einer wohnung"...deshalb hab ich ihn nur erwähnt. sorry.
Wo hat denn Zoelli jetzt hier mitgemischt
(außer Seite 1, vor einigen Tagen)
Mercartor, erster Grundsatz beim Einschreiten:
ÜBERBLICK verschaffen !
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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
das zählt auch für´s postenMercartor, erster Grundsatz beim Einschreiten:
ÜBERBLICK verschaffen !
Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
In meinen Augen ganz klares Ding von Ermessen.
Da spielt dann die demografische Lage, wie der Kapitän schon sagte (aber Du nascht ja auch Binen statt Honig), was Monopol ausspuckt und die Erfahrung der bearbeitenden Kollegen eine Rolle.
Ich bin ja nun noch in Ausbildung und die aktive Einsatzerfahrung fehlt, aber polizeitaktisch, in meinen Augen, vollkommen okay.
Da spielt dann die demografische Lage, wie der Kapitän schon sagte (aber Du nascht ja auch Binen statt Honig), was Monopol ausspuckt und die Erfahrung der bearbeitenden Kollegen eine Rolle.
Ich bin ja nun noch in Ausbildung und die aktive Einsatzerfahrung fehlt, aber polizeitaktisch, in meinen Augen, vollkommen okay.
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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
Was ist:
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In meinen Augen ganz klares Ding von Ermessen.
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Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
Es geht hier aber weniger um die Frage der Taktik, als um die Frage der Ermächtigungsgrundlage und des rechtmäßigen Einschreitens.Migraenestaebchen hat geschrieben:In meinen Augen ganz klares Ding von Ermessen.
Da spielt dann die demografische Lage, wie der Kapitän schon sagte (aber Du nascht ja auch Binen statt Honig), was Monopol ausspuckt und die Erfahrung der bearbeitenden Kollegen eine Rolle.
Ich bin ja nun noch in Ausbildung und die aktive Einsatzerfahrung fehlt, aber polizeitaktisch, in meinen Augen, vollkommen okay.
- spADer
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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
Das ist natürlich ein Tatbestandsmerkmal welches in "meiner Version des SV" vorliegtfreed hat geschrieben:
@ spader:
ich stimme dir mit dem 163b zu, aber nur soweit die identität noch nicht feststeht.
Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
Ich bin der Meinung 102 StPO kommt garnicht in betracht....
Zuständig für die Anordnung einer Durchsuchung ist grundsätzlich der Richter (§ 105 I StPO), bei Gefahr im Verzug sind auch die StA und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zur Anordnung befugt. Letztere aber nur, wenn es sich nicht um eine Durchsuchung nach § 103 I 2 StPO (terroristische Straftaten) handelt. An die Annahme einer Gefahr im Verzug sind strenge Anforderungen zu stellen. Aus der Begründung muss erkennbar sein, dass Versuche unternommen wurden, den Richter zu erreichen.
Auch ist 163b StPO mit Vorsicht anzuwenden......
Ein Rechtsverdreher würde fragen, ob man die Identität nicht an der Haustür feststellen konnte. Daraus ergeben sich Fragen:
1. War der Verdächtige agressiv, so dass ein Maßnahme zum Selbstschutz notwendig war?
2. Wurde der Verdächtige an der Haustür nach seinem Ausweis gefragt?
3. Hat er sich geweigert, seine Identität preiszugeben???
4. Konnte die Identität nicht ohne Grundrechtsverletzung geklärt werden???
Ich bin der Meinung, solange der Verdächtige nicht agressiv ist und er freiwillig seinen Personalausweis zeigt, besteht kein Betretungsrecht!!
Sobald aber die Möglichkeit besteht, das sich der Verdächtige der Feststellung entzieht, kann die Polizei sich Zutritt verschaffen. Dieses wäre der Fall, wenn der Verdächtige angibt seinen Ausweis zuholen und dann die Möglichkeit besteht, dass der Verdächtige durch eine Hintertür flüchtet.
Im dem hier angeführten Fall, bin ich der Meinung, war auf Grund der vorliegenden Begebenheiten der Zutritt unberechtigt....
Gruß Bomber
Zuständig für die Anordnung einer Durchsuchung ist grundsätzlich der Richter (§ 105 I StPO), bei Gefahr im Verzug sind auch die StA und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) zur Anordnung befugt. Letztere aber nur, wenn es sich nicht um eine Durchsuchung nach § 103 I 2 StPO (terroristische Straftaten) handelt. An die Annahme einer Gefahr im Verzug sind strenge Anforderungen zu stellen. Aus der Begründung muss erkennbar sein, dass Versuche unternommen wurden, den Richter zu erreichen.
Auch ist 163b StPO mit Vorsicht anzuwenden......
Ein Rechtsverdreher würde fragen, ob man die Identität nicht an der Haustür feststellen konnte. Daraus ergeben sich Fragen:
1. War der Verdächtige agressiv, so dass ein Maßnahme zum Selbstschutz notwendig war?
2. Wurde der Verdächtige an der Haustür nach seinem Ausweis gefragt?
3. Hat er sich geweigert, seine Identität preiszugeben???
4. Konnte die Identität nicht ohne Grundrechtsverletzung geklärt werden???
Ich bin der Meinung, solange der Verdächtige nicht agressiv ist und er freiwillig seinen Personalausweis zeigt, besteht kein Betretungsrecht!!
Sobald aber die Möglichkeit besteht, das sich der Verdächtige der Feststellung entzieht, kann die Polizei sich Zutritt verschaffen. Dieses wäre der Fall, wenn der Verdächtige angibt seinen Ausweis zuholen und dann die Möglichkeit besteht, dass der Verdächtige durch eine Hintertür flüchtet.
Im dem hier angeführten Fall, bin ich der Meinung, war auf Grund der vorliegenden Begebenheiten der Zutritt unberechtigt....
Gruß Bomber
- Controller
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Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
BoahLetztere aber nur, wenn es sich nicht um eine Durchsuchung nach § 103 I 2 StPO (terroristische Straftaten) handelt
Bomber lies das mal in Ruhe nochmals nach. ( Auf wen bezieht sich der 103 StPO ? )
Den Rest deines Post lassen wir dann eh weg !
Controller
der dafür wäre, die richtigen, echten Polizisten von Sonstigen (auf freiwilliger Basis) zu unterscheiden
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
Vermutlich liegt ein klassischer Fall affirmativer polizeilicher
"Äh"-Interpretation vor?
Pol, laut:
*Tagesgruß*, Polizei. Dürfen wir mal 'reinkommen?
Ines, leise:
Ähhhhhhhhhhh...
Kleine Pause
Betreten der Wohnung
Gruß,
Nucleonix
"Äh"-Interpretation vor?
Pol, laut:
*Tagesgruß*, Polizei. Dürfen wir mal 'reinkommen?
Ines, leise:
Ähhhhhhhhhhh...
Kleine Pause
Betreten der Wohnung
Gruß,
Nucleonix
Re: Wie weit darf der Polizist gehen?
Hast Recht...
Dieser Satz gehört nicht rein== >
Letztere aber nur, wenn es sich nicht um eine Durchsuchung nach § 103 I 2 StPO (terroristische Straftaten) handelt
Habe ich leider mit rein kopiert
@Controller
Du machst sicher nie Fehler........
Dieser Satz gehört nicht rein== >
Letztere aber nur, wenn es sich nicht um eine Durchsuchung nach § 103 I 2 StPO (terroristische Straftaten) handelt
Habe ich leider mit rein kopiert
@Controller
Du machst sicher nie Fehler........
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