Tja, nun ist der Tote ausm Kaukasus und hat keine Angehörigen hier - ergo auch niemand der als Kläger auftritt. Da wäre ja das nächste ProblemdeBadner hat geschrieben: Die StA ist vor dem Verwaltungsgericht eher nicht Kläger, sondern der von der verwaltungsrechtlichen Maßnahme Betroffene... weisst doch, Rechtstaatlichkeit und so... der Betroffene kann die Rechtmässigkeit von staatlichen Maßnahmen prüfen lassen...
Ok, der Betroffene ist nun tot. An seine Stelle würden dann wohl die Angehörigen rücken...
Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
Moderator: schutzmann_schneidig
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Re: Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
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Re: Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
Natürlich prüft das AG auch eine Ermächtigungsgrundlage. Wie sonst könnte ein 113er oder 340 stgb bei z.B. Platzverweis sonst geprüft und entschieden werden?Vito hat geschrieben: In irgendeinem Urteil/Beschluss habe ich mal gelesen, dass ein Strafgericht durchaus in der Lage ist/es deren Aufgabe ist, auch die Ermächtigungsgrundlage abzuklopfen
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Re: Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
Is ja klarMainzelmann2001 hat geschrieben:Natürlich prüft das AG auch eine Ermächtigungsgrundlage. Wie sonst könnte ein 113er oder 340 stgb bei z.B. Platzverweis sonst geprüft und entschieden werden?Vito hat geschrieben: In irgendeinem Urteil/Beschluss habe ich mal gelesen, dass ein Strafgericht durchaus in der Lage ist/es deren Aufgabe ist, auch die Ermächtigungsgrundlage abzuklopfen
Mir ging es jedoch um einen Fall, wo die STA das Ding bereits vorher hätte begraben können, wenn sie die Ermächtigungsgrundlage abgeklopft hätte.
Die Frage dürfte halt sein - wo ist die Grenze ?
Nehmen wir mal ne Fesselung. Natürlich greift hier in den meisten Fällen die Ermächtigungsgrundlage. Jetzt kann der "Betroffene" das natürlich von einem VG überprüfen lassen. Aber müsste dann ned auch hier die STA bei Kenntnis ein Ermittlungsverfahren einleiten
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Re: Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
Theoretisch ja, denke ich, denn die Prüfung Ermächtigungsgrundlage/Rechtfertigungsgründe erfolgt erst bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit. Tatbestandsmäßiges Handeln (KV,Freiheitsberaubung) liegt ja möglicherweise vor.Vito hat geschrieben: Nehmen wir mal ne Fesselung. Natürlich greift hier in den meisten Fällen die Ermächtigungsgrundlage. Jetzt kann der "Betroffene" das natürlich von einem VG überprüfen lassen. Aber müsste dann ned auch hier die STA bei Kenntnis ein Ermittlungsverfahren einleiten
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Re: Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
Eben,Mainzelmann2001 hat geschrieben:Theoretisch ja, denke ich, denn die Prüfung Ermächtigungsgrundlage/Rechtfertigungsgründe erfolgt erst bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit. Tatbestandsmäßiges Handeln (KV,Freiheitsberaubung) liegt ja möglicherweise vor.Vito hat geschrieben: Nehmen wir mal ne Fesselung. Natürlich greift hier in den meisten Fällen die Ermächtigungsgrundlage. Jetzt kann der "Betroffene" das natürlich von einem VG überprüfen lassen. Aber müsste dann ned auch hier die STA bei Kenntnis ein Ermittlungsverfahren einleiten
und genau deshalb finde ich es so, wie es die STA jetzt macht, irgenwie halbherzig.
Bei nem Schusswaffengebrauch etc. wird "von Amts wegen" ermittelt, ob ein Rechtfertigungsgrund vorlag.
Normalerweise müsste sie das dann bei allen anderen Zwangsanwendungen auch machen. Kenntnis bekommt sie ja oft genug in den Anzeigen, da steht dann oft genug was von körperlicher Gewalt, Pfefferspray, Fesselung etc.
Aber hier wird dann wohl doch davon ausgegangen, dass die Maßnahmen auf Grund der Ermächtigungsgrundlage rechtmäßig waren
Und nochmal - wie ist es zum Bleistift, wenn jemand Anzeige wegen KV im Amt und Freiheitsberaubung erstattet, weil man ihn gefesselt hat. Eigentlich kann hier die STA die Überprüfung eines Rechtfertigungsgrundes gleich sein lassen, da das hier in dem allermeisten Fällen eh ned greift.
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Re: Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
Das Handeln des PVB könnte in deinem Fall ja durch EGL aus dem jeweiligen PolG gerechtfertigt sein. Also wird die StA die EGL überprüfen und nur Anklage erheben, wenn die nicht greift.
Ich kann mir vorstellen, dass die StA auch bei Tötungen kurz prüft, ob eine EGL vorliegt. Wenn ich euch richtig verstanden habe, sieht es in den PolG nicht gut aus mit EGL zu Tötungen. Zumindest für Sachsen sieht der § 34 II SächsPolG vor, dass solche Schüsse in engem Rahmen zulässig sein können.
Trotz allem wurde schon richtig bemerkt, dass natürlich grundsätzlich ein Tötungsdelikt im Raum steht. Wenn also die Begründung der Maßnahme über die PolG schwierig ist, gehe ich doch lieber den sicheren Weg über das Strafrecht, in welchem ich mit §§ 32 ff. StGB den Kopf des PVB aus der Schlinge ziehen kann. Natürlich ist das nicht angenehm, jedoch hat nach dem SWG mit Tötungsfolge mit Sicherheit niemand Lust, am nächsten Tag wieder Dienst zu schieben...
Wie schon richtig bemerkt wurde, kann die StA vor den VGs nicht klagen. Gegen was auch? Die Maßnamen der PVB sind regelmäßig VAs und gegen die kann nur der Betroffene selbst und nur ausnahmsweise ein Dritter (z.B. im Baurecht) vorgehen.
Irgendjemand hat hier die Erfolgshonorierung von Anwälten ins Spiel gebracht. Dazu sei folgendes bemerkt: Wie würde es dieser jemand finden, wenn er als PVB beispielsweise nur für erfolgte Festnahmen und Knöllchen bezahlt würde? Ein Anwalt hat 'ne Menge zu tun und muss auch von irgendetwas Leben. Im Strafrecht haben wir nunmal Fälle der notwendigen Verteidigung und das ist auch gut so. So von wegen Rechtsstaat und so. Wenn sich jemand bei kleinen Delikten einen Wahlverteidiger nimmt, kann ich das auch verstehen, denn in der Regel hat man mit Strafrecht und Gerichten nicht viel zu tun. Warum also nicht jemanden Fragen, der sich damit auskennt?
Im Zivilrecht sieht das etwas anders aus (kam hier auch zur Sprache - Stichwort Klageflut - deshalbt noch kurz etwas dazu): Bei Streitwerten bis 5.000 € sind wir vorm Amtsgericht. Hier braucht man eigentlich keinen Anwalt, es empfiehlt sich trotzdem, einen zu haben (ich könnte da jetzt Geschichten aus dem Gerichtssaal erzählen...). Ein Anwalt prüft (wenn er denn gut ist) die Erfolgsaussichten einer Klage und berät seinen Mandanten. Man mag es jedoch kaum glauben, wie oft Mandanten nicht auf den Beistand hören und trotzdem unbedingt klagen wollen. Schließlich geht es ja um's Prinzip
Bei allem über den Amtsgerichten besteht im Zivilrecht Anwaltszwang.
JuraPunk
Ich kann mir vorstellen, dass die StA auch bei Tötungen kurz prüft, ob eine EGL vorliegt. Wenn ich euch richtig verstanden habe, sieht es in den PolG nicht gut aus mit EGL zu Tötungen. Zumindest für Sachsen sieht der § 34 II SächsPolG vor, dass solche Schüsse in engem Rahmen zulässig sein können.
Trotz allem wurde schon richtig bemerkt, dass natürlich grundsätzlich ein Tötungsdelikt im Raum steht. Wenn also die Begründung der Maßnahme über die PolG schwierig ist, gehe ich doch lieber den sicheren Weg über das Strafrecht, in welchem ich mit §§ 32 ff. StGB den Kopf des PVB aus der Schlinge ziehen kann. Natürlich ist das nicht angenehm, jedoch hat nach dem SWG mit Tötungsfolge mit Sicherheit niemand Lust, am nächsten Tag wieder Dienst zu schieben...
Wie schon richtig bemerkt wurde, kann die StA vor den VGs nicht klagen. Gegen was auch? Die Maßnamen der PVB sind regelmäßig VAs und gegen die kann nur der Betroffene selbst und nur ausnahmsweise ein Dritter (z.B. im Baurecht) vorgehen.
Irgendjemand hat hier die Erfolgshonorierung von Anwälten ins Spiel gebracht. Dazu sei folgendes bemerkt: Wie würde es dieser jemand finden, wenn er als PVB beispielsweise nur für erfolgte Festnahmen und Knöllchen bezahlt würde? Ein Anwalt hat 'ne Menge zu tun und muss auch von irgendetwas Leben. Im Strafrecht haben wir nunmal Fälle der notwendigen Verteidigung und das ist auch gut so. So von wegen Rechtsstaat und so. Wenn sich jemand bei kleinen Delikten einen Wahlverteidiger nimmt, kann ich das auch verstehen, denn in der Regel hat man mit Strafrecht und Gerichten nicht viel zu tun. Warum also nicht jemanden Fragen, der sich damit auskennt?
Im Zivilrecht sieht das etwas anders aus (kam hier auch zur Sprache - Stichwort Klageflut - deshalbt noch kurz etwas dazu): Bei Streitwerten bis 5.000 € sind wir vorm Amtsgericht. Hier braucht man eigentlich keinen Anwalt, es empfiehlt sich trotzdem, einen zu haben (ich könnte da jetzt Geschichten aus dem Gerichtssaal erzählen...). Ein Anwalt prüft (wenn er denn gut ist) die Erfolgsaussichten einer Klage und berät seinen Mandanten. Man mag es jedoch kaum glauben, wie oft Mandanten nicht auf den Beistand hören und trotzdem unbedingt klagen wollen. Schließlich geht es ja um's Prinzip
Bei allem über den Amtsgerichten besteht im Zivilrecht Anwaltszwang.
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Disclaimer: Das Verteidigen von Urteilen durch mich heißt nicht automatisch, dass ich die Meinung des Gerichts vorbehaltlos Teile! Ich bin nur ein Freund von differenzierten Ansichten...
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Re: Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
In NRW gesetzlich geregelt in § 63 PolG:
(3)Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ist.
(3)Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ist.
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Re: Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
Stimmt so nicht ganz. Bei erkennbar Schuldunfähigen (Kindern) gilt Schutzwehr vor Trutzwehr.dangerfreak5 hat geschrieben:Ich seh da kein Problem.
bei Notwehr und Nothilfe ist das Alter des Angreifers egal.
Im vorliegenden Fall aber wohl dennoch zu vernachlässigen. Generell das Alter zu vernachlässigen wenn es um Notwehr geht ist dennoch falsch.(Meine bescheidene Meinung)
Re: Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
DAS erkennst Du SOFORT schon beim ansehen, egal, wer vor Dir steht?!teethless hat geschrieben:
Stimmt so nicht ganz. Bei erkennbar Schuldunfähigen (Kindern) gilt Schutzwehr vor Trutzwehr.
Wow.
Re: Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
Wenn der (von mir aus erkennbar) 12-jährige mit ner Schusswaffe vor mir steht, auf mich zielt, dann ist mir das i. d. R. eher wurscht, ob er 12, 14 oder 18 ist. Die Zeiten, in denen alle Kiddies nur noch Kiddies sind und spielen wollen, sind seit Jahren vorbei.
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Re: Schusswaffengebrauch gegen Kinder?!
McClane hat geschrieben:DAS erkennst Du SOFORT schon beim ansehen, egal, wer vor Dir steht?!teethless hat geschrieben:
Stimmt so nicht ganz. Bei erkennbar Schuldunfähigen (Kindern) gilt Schutzwehr vor Trutzwehr.
Wow.
Da musst du meinen Beitrag missverstanden haben. Ich habe lediglich darauf abgezielt, dass bei ERKENNBAR Schuldunfähigen eine Abstufung der Notwehr vorgesehen ist.
Wenn ich es nicht erkenne (erkennen kann) ist er auch nicht erkennbar schuldunfähig!
Außerdem bei dem genannten Fall ist wohl eh nicht mehr viel mit Schutzwehr!
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