Wo ist den im Wiener Übereinkommen die Freiheitsentziehung verboten? Nirgends! Da ist die Haft / Festnahme verboten, aber nicht die Freiheitsentziehung. Das interpretierst Du gerade rein, ohne dass es da eine Grundlage im Gesetz gibt.MVA hat geschrieben:Ich denke nicht! Siehe:springer hat geschrieben:Präventive Maßnahmen sind möglich; wenn er Weiterfahren will kannst Du das - je nach Grad der Alkoholisierung - verhindern, wenn es sein muss sogar durch eine Gewahrsamnahme.Also dürfte auch eine Gewahrsamnahme entfallen, da es unstreitig eine Freiheitsentziehung ist.zoellner hat geschrieben:Artikel 29 Wiener Übereinkommen
Die Person des Diplomaten ist unverletzlich. Er unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.
Der Empfangsstaat behandelt ihn mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit oder seine Würde zu verhindern.
Ich kenne eine Dienststelle, bei der ein Diplomat in Gewahrsam genommen wurde. Und die Sache sogar durch einen Richter bestätigt wurde. Es gab wegen dem ganzen Theater danach sogar einen Vortrag durch eine Juristin aus dem Auswärtigen Amt, die das ganze zwar als diplomatisches / politisches Problem, aber auch als rechtmäßig einstufte.
Es war eine Gewahrsamnahme, weder eine Haft noch eine Festnahme.
So penibel, wie solche Übersetzungen / Gesetze sonst sind , wäre da sonst auch noch die Gewahrsamnahme als verboten aufgeführt, meinst Du nicht? Oder gleiche die Freiheitsentziehung an sich? Warum ist das wohl nicht so? Und jetzt nichts reininterpretieren - sondern sich nur an das Wiener Übereinkommen halten. Und da ist nirgends die Gewahrsamnahme oder eine Freiheitsentzihung verboten - nur Festnahme bzw. Haft.
Wie gesagt - lt. einer Juristin des AA war die Gewahrsamnahme des Diplomaten rechtmäßig.