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AW: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: So 30. Sep 2012, 14:49
von Diag
Wenn Du gerade nach nem Diebstahl ein Fahrrad siehst, das passen könnte: Schon. Dann versuchst Du, die Straftat aufzuklären. Weißt Du nix von nem konkreten Diebstahl, dann machst du einen Datenabgleich nach PolG. Ist der positiv, bist Du wieder in der StPO.

Re: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: So 30. Sep 2012, 19:18
von Mainzelmann2001
Also dass das POG für die Feststellung der Rahmennr. herhalten muss und kann, ist klar.

Fällt die Rahmennr. aber unter den Begriff "personenbezogene Daten"?
Was ich jetzt so nachgelsen habe, fallen darunter Daten welche einen Rückschluss auf die Person zulassen.

Ich würde das Ganze eher über die Durchsuchung von Sachen subsumieren.

Sollte die Rahmennr. aber unter den Begriff "personenbezogene Daten" falles, gehts natürlich auch.

AW: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: So 30. Sep 2012, 20:44
von Diag
Wäre dann halt die Frage, was man mit den Daten nach einer Durchsuchung macht... ;-)

Re: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 09:57
von Ghostrider1
Rahmennummer geht nach PolG. Da steht was zur Datenerhebung & Speicherung etc pp..

Fahndungabfrage INPOL, kein Problem und hat mit der OWi nix zu tun.

Re: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 17:43
von Mainzelmann2001
Soweit warn wir schon. Wenn ich die §§ betr. Datenerhebung und abgleich heranziehe, spricht zumindest unser POG (RLP) von personenbezogenen Daten.
Lt. Definition sind personenbezogende Daten welche, die Rückschlüsse auf die Person zulassen.

Das ist bei einer Rahmennr. erstmal nicht der Fall.

Für die Feststellung nehme ich die Durchsuchung von Sachen.

Brauche ich eine Rechtsgrundlage für die Überprüfung im Polis, wenn es sich um keine personenbezogenen Daten handelt.

Da sage ich nein, weil kein Grundrechtseingriff.

Re: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 21:13
von Hessen78
Im Zweifelsfall würde ich Rahmennummern schon als personenbezogene Daten ansehen.

Schliesslich ermöglichen sie unter Umständen Rückschlüsse auf den Aufenthalt einer Person (des Besitzers) an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit.
Das mag erstmal ziemlich weit hergeholt klingen, ist aber prinzipiell möglich wenn jemand diese Daten mit Kontrollort und -Zeit zusammen notiert.

Von daher würd ich schon gemäß dem Grundsatz "in dubio pro libertate" einen Grundrechtseingriff in die informationelle Selbstbestimmung annehmen und die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen aus dem HSOG (§§ 21-25 HSOG) für einschlägig halten.

Tut ja nicht weh und ist juristisch einwandfrei.

Re: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: Mo 1. Okt 2012, 22:32
von Kaeptn_Chaos
So in etwa sähe das der § 3 I BDSG in weiter Auslegung auch.

Vor Ort kann ich nicht feststellen, ob nicht beispielsweise der Fahrradhändler oder Hersteller die Rahmennummer mit dem Besitzer kombinierbar vorrätig hält.

Fakt ist, dass es teilweise möglich ist, anhand der Rahmennummer den Besitzer zu ermitteln.

Ergo bräuchte ich auch eine Norm, eben weil es personenbezogene, bzw. personenbeziehbare Daten sind.

Re: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: Di 2. Okt 2012, 11:49
von Ghostrider1
Eine Rahmennummer die vom Hersteller eingestanzt wird, fällt erstmal nicht unter personenbezogene Daten, da von amtswegen keine Erfassung erfolgt. Läßt der Bürger sein Fahrrad erfassen um es evtl. später zuordnen zu können, so wird nach meinem Wissen nach, durch die Präventionsstellen eine neue Nummer eingraviert.

Die INPOL-Abfrage der Rahmennummer, ist eine reine Fahndungsabfrage zur Sache und nicht zur Person.
Rechtsgrundlage: http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__2.html

Das Einsehen der Nummer erfolgt über § 36/V StVO- Da steht, ich darf auch Fahrzeug zur Verkehrserhebung anhalten.

Ergibt sich ein Treffer im INPOL, erfolgt die Erhebung der Daten zur Person je nach zugewiesenem Status. (PolG , StPO )

Re: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: Di 2. Okt 2012, 23:50
von Hessen78
Ghostrider1 hat geschrieben:Eine Rahmennummer die vom Hersteller eingestanzt wird, fällt erstmal nicht unter personenbezogene Daten, da von amtswegen keine Erfassung erfolgt. Läßt der Bürger sein Fahrrad erfassen um es evtl. später zuordnen zu können, so wird nach meinem Wissen nach, durch die Präventionsstellen eine neue Nummer eingraviert.

Die INPOL-Abfrage der Rahmennummer, ist eine reine Fahndungsabfrage zur Sache und nicht zur Person.
Rechtsgrundlage: http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__2.html

Das Einsehen der Nummer erfolgt über § 36/V StVO- Da steht, ich darf auch Fahrzeug zur Verkehrserhebung anhalten.

Ergibt sich ein Treffer im INPOL, erfolgt die Erhebung der Daten zur Person je nach zugewiesenem Status. (PolG , StPO )
Das seh ich dann doch ein wenig anders.

Kriterium für personenbezogene Daten ist nicht die Erfassung von Amtes wegen, sondern

"Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person" (VV HSOG zu § 13, Ziffer 13.0, 2 .Satz).

Es kommt also allein darauf an, ob es möglich ist mit diesen Daten entsprechende Rückschlüsse zu ziehen. Wer die Rahmennummer aufgebracht hat und mit welchem Zweck ist also erstmal nebensächlich.

Der § 36 Abs. 5 erlaubt die Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit der Verkehrsteilnehmer und die Verkehrserhebung (also die Verkehrszählung, die Erhebung der FIN bzw. Rahmennummer wäre damit nicht erfasst!).

Weder StVO noch StVZO enthalten meines Wissens nach eine Eingriffsbefugnis zur Erhebung der FIN oder Rahmennummer mit dem Ziel des Abgleiches mit dem Fahndungsbestand. Dies kann meiner Meinung nach nur auf das Polizeirecht (HSOG, PAG, etc.) gestützt werden.


Edit: Rechtschreibung

Re: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: Mi 3. Okt 2012, 18:02
von CMW
Meiner Meinung sind ein Fahrrad bzw. die Rahmennummer, welches ich einer Person quasi unter dem Hintern weg überprüfe, dieses somit zumindest im Besitz des Adressaten steht und diesem im Moment klar dem Adressaten zuzuschreiben ist, personenbezogene Daten, deren Erhebung (zumind. in Hessen) über den §13 HSOG geregelt ist.

Interessant ist es, wen ein herrenloses Fahrrad auftaucht, welches schon 2 Wochen an irgendeinem Masten lehnt. Da könnte man zumindest mal prüfen ob der §13 noch zutrifft.

Re: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: Mi 3. Okt 2012, 18:15
von Controller
hm...

für eine FIN mag das zutreffen, die "bezieht" sich über die Zulassung auf eine Person.

Eine Rahmennummer eines Fahrrades

wird ab dem Zeitpunkt personenbezogen,
wenn das Ding ausgeschrieben ist und man mit der Nummer den ehemaligen Besitzer ermitteln kann :polizei10: :gruebel:

Das BDSG sagt:

1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

und erheben wäre: Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.

Die Landesgesetze sehen das fast wörtlich genauso:

https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datensc ... eDaten.php

Re: Erhebung der Fahrradrahmennummer bei der Fahrradkontroll

Verfasst: Sa 13. Okt 2012, 17:42
von zulu
Ist denn die Nummer ein Gegenstand i.S.d. polizeirechtlichen Durchsuchung? Ferner wird die Durchsuchung des Fahrrades im Zuge einer normalen Kontrolle zumindest nach dem PolG BW eher schwierig. Halte ich den Radler nach StVO an und liegt nichts weiter vor, kann ich mir das zum Beispiel ganz schenken.

Ich würde die Personenbezogenheit der Rahmennummer erstmal bejahen und den Abgleich immernoch ganz normal über das PolG machen.