Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
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Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
Äh, mal 'ne andere Frage: Wie sieht's denn im vorliegenden Fall mit Widerstand aus - analog zum Verriegeln der Fahrzeugtür, um eine Verkehrskontrolle zu verhindern?
Kann ja sein, dass ich schon wieder eine völlig abwegige Rechtsauffassung habe, aber der Flüchter begeht m.M.n. einen Widerstand. Dann reden wir nicht mehr von einer 20,- Euro OWi sondern von einer Straftat. Und dann wird die Prüfung der Verhältnismäßigkeit wieder spannend.
Kann ja sein, dass ich schon wieder eine völlig abwegige Rechtsauffassung habe, aber der Flüchter begeht m.M.n. einen Widerstand. Dann reden wir nicht mehr von einer 20,- Euro OWi sondern von einer Straftat. Und dann wird die Prüfung der Verhältnismäßigkeit wieder spannend.
Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
das ist ein interessanter ansatz. das "sich einschließen" ist ja bekanntermaßen ein widerstand.
- Kaeptn_Chaos
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Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
Hmmm...in der Prüfung wär ich ja erst, wenn auf Klingeln niemand öffnet.
Nun wäre aber die Frage: Klingel ich überhaupt.
Nun wäre aber die Frage: Klingel ich überhaupt.


- Ghostrider1
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Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
Sich einer VKK zu entziehen ist keine 20€ Piepe, oder mein TBK ist veraltet.
Ich würde die StA anrufen. Denn, er hat genügend Anlass geliefert, dass zu vermuten ist...
Wenn er es aus "Abneigung" getan hat, sein Problem.
Das Gericht hat bei einer bekannten OWi gasagt, okay Jungs, geht mal rein. Entzieht sich jemand der VKK kann es von der einer billigen OWi bis hin zur Straftat gehen.
vielleicht lag ein behördlicher FE Entzug vor, vielleicht hatte er einfach nur die Sehhilfe nicht auf....
Aber das Abhauen ist m.M.n. schon mal Grund genug um den Fahrzeugführer greifen.
Ich würde die StA anrufen. Denn, er hat genügend Anlass geliefert, dass zu vermuten ist...
Wenn er es aus "Abneigung" getan hat, sein Problem.
Das Gericht hat bei einer bekannten OWi gasagt, okay Jungs, geht mal rein. Entzieht sich jemand der VKK kann es von der einer billigen OWi bis hin zur Straftat gehen.
vielleicht lag ein behördlicher FE Entzug vor, vielleicht hatte er einfach nur die Sehhilfe nicht auf....
Aber das Abhauen ist m.M.n. schon mal Grund genug um den Fahrzeugführer greifen.
- Kaeptn_Chaos
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Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
Soll ich jetzt wieder die Diskussion anstubsen, dass das Abhauen u. U. gar nicht strafbar ist?

- Controller
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Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
vlt. musste er auch einfach nur ganz dringend kack.....vielleicht lag ein behördlicher FE Entzug vor, vielleicht hatte er einfach nur die Sehhilfe nicht auf....

Wäre es das höchste Ziel eines Kapitäns, sein Schiff in Stand zu halten,
so ließe er es auf immer im Hafen. (Thomas von Aquin)
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Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
Auch dies gälte es erst einmal zu ermitteln. ;)
- Ghostrider1
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Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
Nö, mußt du nicht. Jedem steht es frei sich der Verfolgung zu entziehen. Siehe Beiträge zum Thread § 113 StGB.Kaeptn_Chaos hat geschrieben:Soll ich jetzt wieder die Diskussion anstubsen, dass das Abhauen u. U. gar nicht strafbar ist?
Wenn er sich entzieht, weil eine Straftat vorlag, dann gibts doch erst recht einen Grund. Weiß ich das vorher? Nö, weiß ich erst, wenn ich den Bürger habe.
Controller, wie schlecht war denn der Beitrag von dir?

Wenn ihr damit zufrieden seit, wenn der Bürger abhaut und vor euch die Tür schließt, dann ist das eurer Stiefel.
- Kaeptn_Chaos
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Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
Was soll denn die letzte Spitze?
Ich bin oftmals nicht mit der Rechtslage zufrieden. Aber da muss man drüber stehen.
Grundrecht aus Artikel 13 vs. maximal Owi - da muss ich jetzt kein Juraprofessor sein, um da einen diskussionswürdigen Ansatz zu erkennen.
Ich bin oftmals nicht mit der Rechtslage zufrieden. Aber da muss man drüber stehen.
Grundrecht aus Artikel 13 vs. maximal Owi - da muss ich jetzt kein Juraprofessor sein, um da einen diskussionswürdigen Ansatz zu erkennen.

Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
Kaeptn hat Recht, eigentlich muß man nichts mehr dazu sagen.
Dennoch (...) möchte ich empfehlen, was mir in vergleichbaren Gedankenspielen immer geholfen hat: ein Blick in den StGB-Kommentar. Die liegen in jeder Dienststelle rum. Danach gibt es keinen Grund mehr, sich mit Gedanken an einen möglichen Widerstand aufzuhalten. Dasselbe gilt für einen StPO-Kommentar zu Fragen des Verdachts im Allgemeinen, und des § 102 im Speziellen. Da steht alles drin.
Wenn jemand einfach nicht anhält und ich krieg ihn nicht angehalten, dann hab ich Pech gehabt. Wenn sonst einfach keine Anhaltspunkte für eine Straftat etc. vorliegen, dann liegen sie nicht vor, und dann gibts auch keinen Verdacht a la "man kann ja nicht ausschließen, daß", oder "ich werd dann schon was finden" - und dann hau ich auch keine Wohnungstür ein. Nicht für eine Verkehrsordnungswidrigkeit.
Dennoch (...) möchte ich empfehlen, was mir in vergleichbaren Gedankenspielen immer geholfen hat: ein Blick in den StGB-Kommentar. Die liegen in jeder Dienststelle rum. Danach gibt es keinen Grund mehr, sich mit Gedanken an einen möglichen Widerstand aufzuhalten. Dasselbe gilt für einen StPO-Kommentar zu Fragen des Verdachts im Allgemeinen, und des § 102 im Speziellen. Da steht alles drin.
Wenn jemand einfach nicht anhält und ich krieg ihn nicht angehalten, dann hab ich Pech gehabt. Wenn sonst einfach keine Anhaltspunkte für eine Straftat etc. vorliegen, dann liegen sie nicht vor, und dann gibts auch keinen Verdacht a la "man kann ja nicht ausschließen, daß", oder "ich werd dann schon was finden" - und dann hau ich auch keine Wohnungstür ein. Nicht für eine Verkehrsordnungswidrigkeit.
-
- Captain
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- Registriert: So 15. Jan 2012, 20:40
- Wohnort: NRW 48xxx
Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
Es bleibt ja noch die ZK für mangelnde Fahrzeugsicherung und Einschleppen....

Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
Ich denke Controller hat auf das Urteil angespielt, wonach der VT, welcher nicht angehalten und OWIs auf seiner zu schnellen Fahrt begangen hatte im Gerichtsverfahren frei geesprochen wurde. Der Entschuldigungsgrund war ein dringendes Naturbedürfnis, welches auch beweissicher erhoben wurde.
- Controller
- Deputy Inspector
- Beiträge: 17609
- Registriert: Mo 20. Dez 2004, 00:00
Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
hm,...also ich weiß nicht
in den mir vorliegenden Gesetzeswerken, die sich mit Eingriffsermächtigungen, bzw Rechtsgrundlagen beschäftigen, habe ich noch nie was davon gelesen, dass die reine theoretische Möglichkeit einer begangenen Owi etc ......
Da steht immer was von Anhaltspunkten o.ä. ....
Was du dir da zusammenbastelst und man anhand dessen herauslesen kann @ Ghostrider
ist eine Staatsform, die ich nicht unterstütze.
Du willst Maßnahmen zum Nachteil einer bestimmbaren Person durchziehen,
weil jeder Mensch die Möglichkeit hätte gegen irgendein Gesetz zu verstoßen
Wenn ich jetzt genau wie du Spitzen verteilen wollte, würde ich nun weitermachen ........

in den mir vorliegenden Gesetzeswerken, die sich mit Eingriffsermächtigungen, bzw Rechtsgrundlagen beschäftigen, habe ich noch nie was davon gelesen, dass die reine theoretische Möglichkeit einer begangenen Owi etc ......
Da steht immer was von Anhaltspunkten o.ä. ....
Was du dir da zusammenbastelst und man anhand dessen herauslesen kann @ Ghostrider
ist eine Staatsform, die ich nicht unterstütze.
Du willst Maßnahmen zum Nachteil einer bestimmbaren Person durchziehen,
weil jeder Mensch die Möglichkeit hätte gegen irgendein Gesetz zu verstoßen


Also mal alles senkrecht stellen und dann ausschießen ??Wenn er sich entzieht, weil eine Straftat vorlag, dann gibts doch erst recht einen Grund.
Weiß ich das vorher? Nö, weiß ich erst, wenn ich den Bürger habe.
Wenn ich jetzt genau wie du Spitzen verteilen wollte, würde ich nun weitermachen ........

Wäre es das höchste Ziel eines Kapitäns, sein Schiff in Stand zu halten,
so ließe er es auf immer im Hafen. (Thomas von Aquin)
so ließe er es auf immer im Hafen. (Thomas von Aquin)
Re: Wohnungsdurchsuchung nach Flucht bei Verkehrskontrolle
§ 105
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Auch wenn man irgendwie einen Sraftatverdacht gegen den Fahrer zurechtbastelt kommst
Du in die Wohnung nicht rein, da es an der besagten " Gefahr im Verzug" mangelt.
Nur weil man keinen RIchter oder Staatsanwalt erreichen kann, liegt nicht per se GiV
vor. Die Urteile dazu sind eindeutig. Also so lange Du keine Klospühlung hinter der Wohnungstür hörst, wo der TV gerade Beweismittel in den Lokus wegspühlt - von welcher
Straftat auch immer gegen ihn ermittelt werden sollte - sieht es schlecht aus.
Im übrigen ist das Grundrecht "Unverletzlichkeit der Wohnung" gar nicht so hoch angesiedelt.
Sogar Wohnungsdurchsuchung beim Unverdächtigen werden bei relativ kleinen Delikten durchgeführt. So z.B. bei Verletzung der Unterhaltspflicht mit "Schadensummen" um 800,- EUR fliegen da schon mal die Türen auf. Aber das Elementare dabei ist, dass sowas nur mit richterlichen Beschluss geschieht.
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Auch wenn man irgendwie einen Sraftatverdacht gegen den Fahrer zurechtbastelt kommst
Du in die Wohnung nicht rein, da es an der besagten " Gefahr im Verzug" mangelt.
Nur weil man keinen RIchter oder Staatsanwalt erreichen kann, liegt nicht per se GiV
vor. Die Urteile dazu sind eindeutig. Also so lange Du keine Klospühlung hinter der Wohnungstür hörst, wo der TV gerade Beweismittel in den Lokus wegspühlt - von welcher
Straftat auch immer gegen ihn ermittelt werden sollte - sieht es schlecht aus.
Im übrigen ist das Grundrecht "Unverletzlichkeit der Wohnung" gar nicht so hoch angesiedelt.
Sogar Wohnungsdurchsuchung beim Unverdächtigen werden bei relativ kleinen Delikten durchgeführt. So z.B. bei Verletzung der Unterhaltspflicht mit "Schadensummen" um 800,- EUR fliegen da schon mal die Türen auf. Aber das Elementare dabei ist, dass sowas nur mit richterlichen Beschluss geschieht.
In Deutschland gilt derjenige als viel gefährlicher, der auf den Schmutz hinweist, als der, der ihn gemacht hat. (Carl von Ossietzky)
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