Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Fachliche Diskussionen zum Themenbereich Polizeirecht

Moderator: schutzmann_schneidig

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Controller » Mi 3. Apr 2013, 16:06

oh, wie selbstgefällig :polizei1:
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum. :mrgreen: :zunge:

- Verstorben am 09.08.2021 -

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Beobachter » Mi 3. Apr 2013, 16:12

Wer Leistungen nach dem AsylblG erhalten will, hat im Gegensatz zu Leistungsberechtigten nach SGB II, keinen Einkommens-oder Vermögensfreibetrag.
Nicht einen einzigen Cent. Es ist vorher alles aufzubrauchen.
Siehe § 7 AsylblG.
"Gleichbehandlung" ist gar nicht vorgesehen.
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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon 1957 » Mi 3. Apr 2013, 16:13

menschlichkeit und mangelnde konsequenz per se so zusammenzubringen erscheint mir falsch.gleichbehandlung - ja, gleiches gleich, ungleiches ungleich , durch die zuständigen behörden, mit befugnis unter beachtung des ermessensspielraums und des übermaßverbotes.

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon schutzmann_schneidig » Do 4. Apr 2013, 16:14

1957 hat geschrieben:der begriff beschlagnahme ist ein terminus der stpo - ist im fall also nicht zu gebrauchen.
Diverse Polizeigesetze, im Moment fallen mir da BaWü und Sachsen ein, sehen eine Beschlagnahme auch im Polizeirecht vor.
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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon 1957 » Do 4. Apr 2013, 16:18

ich gehe davon aus, dass die jeweils agierenden ihre polizeigesetze kennen.

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon krisjugo » Do 4. Apr 2013, 18:20

so ich versuch mal auf auf eure Hinweise einzugehen:

1. Es wäre auch eine Sicherheitsleistung für das Strafverfahren denkbar gewesen (unerlaubte Einreise/ Verstoß AufenthG). Vordergründig war hier jedoch die Sicherheitsleistung nach 7a AsylbLG. Das hatte auch der Richter so gesehen.

2. Unsere Fachdienststelle vom LKA hat als Befugnisnorm §§ 1, 38 ASOG Bln i.V.m. 7a AsylbLG vermerkt, insofern erscheint mir das auch richtig, wie sonst soll die Polizei als solche die Möglichkeit haben hier zu handeln? (Ostersonntag)

3. Berlin "leidet", wie auch andere Städe in Deutschland unter einem regelrechten Asyl-Tourismus. Ich will hier nicht alle Asylbegehren in einen Topf werfen, aber meinen Informationen nach wurde noch nicht ein einziges Asylbegehren serbischer Staatsbürger positiv beschieden.
Eine Entscheidung darüber, was mit der Sicherheitsleitsung passiert, trifft die Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ggf. auch mit richterlicher Anordnung, wenn das vorgesehen ist).
Ein "Belassen" des Geldes birgt die Gefahr, dass das Geld "verschwindet" und erst mal der Staat für die Verpflegung aufkommt.
Es wird keiner gezwungen einen Asylantrag zu stellen, tut man dies doch, muss man sich den entsprechenden Konsequenzen unterwerfen; so sehe ich das

Ich hoffe ich hatte jetzt nichts vergessen :gruebel:

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Beobachter » Do 4. Apr 2013, 18:44

Hatte die Betroffene denn schon Leistungen nach dem AsylbLG beantragt?

In Berlin gibt es dazu ein Formular und die Leistungen ereilen die Leistungsberechtigten nicht wie ein Naturereignis. Insbesondere nicht so plötzlich.
Möglicherweise wollte die Asyl Begehrende sich in der Folgewoche an die Zentrale Leistungsstelle wenden und das Geld bis dahin u.a. für Lebensunterhalt verbraucht haben. Vielleicht auch nur für ein paar warme Sachen.
Sollte sie das nicht dürfen?
Wo steht das geschrieben?
Sollte das Einreisen mit einer Reserve an Bargeld ohne Weiteres die Gefahr eines bevorstehenden Sozialleistungsbetruges begründen können? :gruebel:
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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon krisjugo » Do 4. Apr 2013, 18:49

Die Betroffenen wurden im Anschluss zu einer Aufnahmeeinrichtung (Betten, Dusche, Verpflegung inkl.) gebracht und mussten sich am Folgetag bei der ZAA melden. Diese kann dann entscheiden was mit der Sicherheitsleistung passiert. Hierbei ging es auch nicht darum einem Betrug vorzubeugen, sondern nur darum sicherzustellen, dass zunächst auf die eigenen finanziellen Mittel zurückgegriffen werden kann.

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon RafaelGomez » Do 4. Apr 2013, 19:04

Beobachter hat geschrieben: Möglicherweise wollte die Asyl Begehrende sich in der Folgewoche an die Zentrale Leistungsstelle wenden und das Geld bis dahin u.a. für Lebensunterhalt verbraucht haben.
:rofl: :rofl: :rofl:

Für den Lebensunterhalt von 2 Tagen sind 150 Euronen wohl ausreichend, wer im März einreist, dürfte auch entsprechend gekleidet sein. Alles weitere kann ja im laufenden Verfahren vorgebracht werden, da kommts auf 1-2 Tage nicht an. Bei akzeptabler Begründung wird die Kohle ja wieder ausgehändigt.

Gruß

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon 1957 » Do 4. Apr 2013, 19:14

ich bin ja nicht mehr so ganz auf der höhe, aber ist es nich so, dass die zuständigkeit für die ausführung eines gesetzes auch übertragen sein muss? das ayslberweberleistungsgesetz erscheint sich mir nicht auf eine polizeiliche zuständigkeit zu erstrecken. nicht jede gefahrenlage ( hier gefahr, dass die bewerber mit den 2000- in saus und braus leben und trotzdem leistungen nach dem asylbwerbergleistungsgesetz beantragen) nicht jede gefahr indiziert eine gefahr im sinne des polizeigesetzes.

wäre es nicht auch ausreichend gewesen, wenn im vorgang die existenz der 2000,-€ dokumentiert wird?

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Beobachter » Do 4. Apr 2013, 19:25

Danke, 1957.


Über die Anmaßung, die darin liegt, hier (oder allgemein als handelnder PVB) bestimmen zu wollen, welche Geldmittel wofür "ausreichend" sind mag ich eigentlich im Moment gar nicht weiter nachdenken.
Auch nicht darüber, weshalb die Frage nach der Befugnis für ausgelassene Heiterkeit sorgt.
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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon DerLima » Do 4. Apr 2013, 19:31

@ Beobachter... dies maßt sich kein PVB an. Er stellt sicher und lässt prüfen.
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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon RafaelGomez » Do 4. Apr 2013, 19:31

Die Existenz des 7a Asylblg weist ja schon darauf hin, dass Regelungsbedarf bestand. Wenn Du Zeit und Lust hast, frag' mal bei den mit Schleusungskriminalität befassten Kollegen über Art und Umfang nach. Einige Ansichten, auch meine, dürften Dir dann verständlicher erscheinen.

Gruß

Edit: war für 1957 gedacht

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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon Beobachter » Do 4. Apr 2013, 20:00

@DerLima
Der PVB darf das genau dann regelhaft tun, wenn ihm dazu die Befugnis eingeräumt ist. Möglicherweise gibt es die und ich kenne sie nur nicht. Bei den bisherigen Vorschlägen war sie nicht dabei.

Selbst die Anordnung der Sicherheitsleistung nach 7a AsylbLG ist ins Ermessen der Behörde gestellt. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass alle verfügbaren Geldmittel zwingend sichergestellt, beschlagnahmt, was auch immer gehören, meinst du nicht, er hätte uns das gesagt?

Mir ist schon seit gestern danach zu bewerten, was ich hier lese. Aber ich tue es besser nicht weiter als schon geschehen.
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Re: Gefahrenabwehr-Sicherstellung-kein Richtervorbehalt?

Beitragvon RafaelGomez » Do 4. Apr 2013, 20:08

Beo,
krisjugo hat geschrieben:Unsere Fachdienststelle vom LKA hat als Befugnisnorm §§ 1, 38 ASOG Bln i.V.m. 7a AsylbLG vermerkt
Meinst Du, die haben alle keine Ahnung? Ich würde fest davon ausgehen, dass gerade in Berlin, wo solche Fälle häufiger sein dürften, sich schon diverse Rechtsgelehrte mit der Problematik (wenn es denn eine ist) befasst haben.
Außerdem gibt es oftmals Absprachen mit den zuständigen Behörden, was in solchen Fällen mit den Barmitteln geschehen soll, bzw. wieviel belassen werden soll.

Gruß


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