Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Moderator: schutzmann_schneidig
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
"Nach § 422 Abs. 2 FamFG kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung anordnen. Das anzuwendende Verfahrensrecht des FamFG ermöglicht somit Verfahrensgestaltungen, die dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auch in den Fällen gerecht werden, in denen eine persönliche Anhörung des Betroffenen nicht möglich ist."
Quelle
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
das gilt für die sogenannte "anhörungsunfähigkeit", z.b. durch drogen, alkohol oder sonstige umstände - also eben nicht in jedem fall.
- DocSnuggles
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Re: AW: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbeha
Aber wir reden doch immernoch über Hilopes?
"Oft ist "kritisch" eine gute Eigenschaft, manchmal aber auch ein Synonym für "keine Ahnung, aber für alles eine Meinung"."
Hessen78
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Wer entscheidet eigentlich über die Anhörungsfähigkeit..?
Ich mein, ich habe es schon erlebt, dass am WE um 0200 morgens der Richter in der Wache stand und sich die Probanden angesehen hat und diese angehört hat.
Bei 2,87 Promille...
Den nächsten hat er dann noch per Telefon angehört. Auch über 2,00 Promille...
Aber ansonsten... Es wäre ja ein Widerspruch in sich, wenn wir über die Gewahrsamnahme nicht entscheiden dürfen, aber über die Anhörungsfähigkeit.
Macht das dann der Doc?? Kann der auf der einen Seite eine Gewahrsamstauglichkeit bescheinigen und auf der anderen Seite für einen Richter entscheiden, ob der Kandidat anhörungsfähig ist...??
Ich mein, ich habe es schon erlebt, dass am WE um 0200 morgens der Richter in der Wache stand und sich die Probanden angesehen hat und diese angehört hat.
Bei 2,87 Promille...
Den nächsten hat er dann noch per Telefon angehört. Auch über 2,00 Promille...
Aber ansonsten... Es wäre ja ein Widerspruch in sich, wenn wir über die Gewahrsamnahme nicht entscheiden dürfen, aber über die Anhörungsfähigkeit.
Macht das dann der Doc?? Kann der auf der einen Seite eine Gewahrsamstauglichkeit bescheinigen und auf der anderen Seite für einen Richter entscheiden, ob der Kandidat anhörungsfähig ist...??
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
promillewerte spielen da eine nicht so ganz wichtige rolle. es gibt alkoholkranke, die sind bei drei promille und mehr erst so richtig orientiert.
also eigentlich, eigentlich kann über die anhörungsfähigkeit nur der richter entscheiden - wozu er wohl den persönlichen kontakt braucht.
alles in allem eine ziemlich unausgegorene, unpraktische angelegenheit, die bis vor wenigen jahren keinen, aber auch gar keinen, interessierte.
nun sollte die justiz mal reagieren und flächendeckend einen funktionierenden ( 24/7 ) bereitschaftsdienst installieren.
und der begriff hilope ist wohl sehr interpretationsfähig.
also eigentlich, eigentlich kann über die anhörungsfähigkeit nur der richter entscheiden - wozu er wohl den persönlichen kontakt braucht.
alles in allem eine ziemlich unausgegorene, unpraktische angelegenheit, die bis vor wenigen jahren keinen, aber auch gar keinen, interessierte.
nun sollte die justiz mal reagieren und flächendeckend einen funktionierenden ( 24/7 ) bereitschaftsdienst installieren.
und der begriff hilope ist wohl sehr interpretationsfähig.
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Was spräche eigentlich dagegen, eine erwachsene Polizei selber entscheiden zu lassen?
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Wenn es richtig gut läuft schreibt der Arzt auf den Verwahrfähigkeitzsettel die Notiz"In ??? Stunden wieder vernehmungsfähig".Dann den Richter anrufen und wenn der richtig gut drauf ist gibt es die Anordung via Fax.
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Einige interessante Ansichten zum Überdenken.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv ... x.php?sz=9
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Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Welche darin meinst du?Controller hat geschrieben:Einige interessante Ansichten zum Überdenken.
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
1957 hat geschrieben:promillewerte spielen da eine nicht so ganz wichtige rolle. es gibt alkoholkranke, die sind bei drei promille und mehr erst so richtig orientiert.
DAS weiß ich sehr wohl und habe es oft genug erlebt.
also eigentlich, eigentlich kann über die anhörungsfähigkeit nur der richter entscheiden - wozu er wohl den persönlichen kontakt braucht.
Und eben darauf wollte ich hinaus.
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Das Gesetz. Es gibt auch Pol-Gesetze (ich glaube z.B. in NRW), die die Ingewahrsamnahme einer hilflosen Person nicht unter den Richtervorbehalt stellen.Mystix hat geschrieben:Was spräche eigentlich dagegen, eine erwachsene Polizei selber entscheiden zu lassen?
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Gesetze, die über dem GG stehen?
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
das ist leider nicht richtig, krisjugo
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Nach den Erfahrungen die ich im Praktikum machen durfte läuft es so in BB (PD N):
Alkoholisierte Personen, die nicht Anhörungsfähig sind kommen nicht ins Gewahrsam.
Alkoholisierte Personen, die Anhörungsfähig sind kommen erstmal mit zur Wache. Während der Fahrt werden die relevanten Daten dem EB weitergegeben, sodass die richterliche Entscheidung meist schon da ist bevor man eintrifft (fernmündlich).
Im § 18 BbgPolG ist auch festgeschrieben, dass die richterliche Entscheidung unverzüglich einzuholen ist. Also ohne jede schuldhafte Verzögerung. Da wir keine Diensthandys haben, haben wir nunmal erst die Möglichkeit auf der Wache einen Richter zu informieren, oder alles an unserem EB durchzugeben. Ob wir nun draußen mit ihm warten, oder schonmal zur Wache fahren ist insofern unerheblich, das eine "Festhalte" im Sinne des § 18 BbgPolG so oder so vorliegt.
Naja, und Nachts gibts einfach keine Richter =D
Übrigens: Durchsuchungen (auch einfache nach § 102 StPO) stehen auch unter Richtervorbehalt. Kümmert bloß niemanden, dass seit Jahrzehnten dagegen verstoßen wird. Nur so als Anregung, ist sonst zu sehr offtopic.
Aber: Wen stören solche kruden Geschichten wenn noch niemand dagegen erfolgreich geklagt hat?^^
Alkoholisierte Personen, die nicht Anhörungsfähig sind kommen nicht ins Gewahrsam.
Alkoholisierte Personen, die Anhörungsfähig sind kommen erstmal mit zur Wache. Während der Fahrt werden die relevanten Daten dem EB weitergegeben, sodass die richterliche Entscheidung meist schon da ist bevor man eintrifft (fernmündlich).
Im § 18 BbgPolG ist auch festgeschrieben, dass die richterliche Entscheidung unverzüglich einzuholen ist. Also ohne jede schuldhafte Verzögerung. Da wir keine Diensthandys haben, haben wir nunmal erst die Möglichkeit auf der Wache einen Richter zu informieren, oder alles an unserem EB durchzugeben. Ob wir nun draußen mit ihm warten, oder schonmal zur Wache fahren ist insofern unerheblich, das eine "Festhalte" im Sinne des § 18 BbgPolG so oder so vorliegt.
Naja, und Nachts gibts einfach keine Richter =D
Übrigens: Durchsuchungen (auch einfache nach § 102 StPO) stehen auch unter Richtervorbehalt. Kümmert bloß niemanden, dass seit Jahrzehnten dagegen verstoßen wird. Nur so als Anregung, ist sonst zu sehr offtopic.
Aber: Wen stören solche kruden Geschichten wenn noch niemand dagegen erfolgreich geklagt hat?^^
Ab 4.10.2011 PKA in BB =)
Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?
Wird es das und hat dagegen noch niemand erfolgreich geklagt?Slepner hat geschrieben:
Übrigens: Durchsuchungen (auch einfache nach § 102 StPO) stehen auch unter Richtervorbehalt. Kümmert bloß niemanden, dass seit Jahrzehnten dagegen verstoßen wird. Nur so als Anregung, ist sonst zu sehr offtopic.
Aber: Wen stören solche kruden Geschichten wenn noch niemand dagegen erfolgreich geklagt hat?^^
Gefährliches Halbwissen, sage ich da mal!
Gruß
MICHI
Take care and have fun!
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