Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Fachliche Diskussionen zum Themenbereich Polizeirecht

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Diag
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon Diag » Sa 18. Jan 2014, 13:04

Du stehst draußen mit ner Volleule. Die ist nicht ganz gewillt, das zu machen, was Du möchtest. Von wo rufst Du dann den Richter an?

Peppermintpete
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon Peppermintpete » Sa 18. Jan 2014, 13:07

Bei uns wird das nicht gemacht, aber ich würde es mir forlgendermaßen vorstellen:
Mit dem Diensthandy in der Hand genau an Ort und Stelle, so dass der Bereitschaftsdienst die Hilo am besten noch im Hintergrund hört.

e/ Begrifflichkeit ausgetauscht
:keks:

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DerLima
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon DerLima » Sa 18. Jan 2014, 13:08

ICH rufe den Richter gar nicht an...
Ich funke meinen Einsatzbearbeiter an, der meinem DGL die Lage erklärt, der den StA anruft, welcher dann den Richter kontaktiert (oder es ist eine Lage, bei der ein StA nicht involviert ist).
Der Richter (oder StA) meldet sich bei meinem DGL, der meinem Einsatzbearbeiter das Ergebnis mitteilt, welcher mich dann wieder informiert.
Es sei denn, ich bin mittlerweile schon in der Wache. Dann fällt der Einsatzbearbeiter heraus.
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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon Diag » Sa 18. Jan 2014, 13:24

Siehst du. Genau das meine ich. Und in genau dieser Zeit habe ich meinen Probanden entweder im Auto sitzen oder irgendwo rum liegen...

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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon 1957 » Sa 18. Jan 2014, 15:10

da kann ich auch verstehen, dass das ein oder andere team mit einer saufziege länger gebunden wird.
bei uns: ab ins pg. dann richter.

im übrigen ist die telefonische bestätigung der maßnahme durch richter zwar für uns prima, aber nicht so ganz gesetzeskonform.

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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon Diag » Sa 18. Jan 2014, 16:09

:zustimm:

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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon aceveda » Sa 18. Jan 2014, 18:25

1957 hat geschrieben:da kann ich auch verstehen, dass das ein oder andere team mit einer saufziege länger gebunden wird.
bei uns: ab ins pg. dann richter.
wir handhaben das ganz ähnlich
1957 hat geschrieben:im übrigen ist die telefonische bestätigung der maßnahme durch richter zwar für uns prima, aber nicht so ganz gesetzeskonform.
mindestens so "gesetzeskonform" wie der diesbezügliche Richtervorbehalt ausschliesslich von 06h-21h... :gruebel:

auf jeden Fall ist die Angelegenheit noch ausbaufähig

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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon 1957 » Sa 18. Jan 2014, 18:45

allerdings. bezweifle aber, ob das jemand aus der justiz überhaupt möchte ( außer den ganz hohen herren, die niemals nicht nachts aus dem bett geklingelt werden oder so)
außerdem kostet das ganz viel geld.

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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon zulu » So 19. Jan 2014, 00:38

1957 hat geschrieben: im übrigen ist die telefonische bestätigung der maßnahme durch richter zwar für uns prima, aber nicht so ganz gesetzeskonform.
Wieso nicht? Im PolG von BaWü ist ausdrücklich geregelt, dass im Bereitschaftsdienst sowohl die Anhörung des Betroffenen, als auch die Anordnung mündlich ergehen kann. Papier muss natürlich nachgereicht werden, aber das hat ja kein Einfluss auf den Ablauf.

Verzichtet der Richter tagsüber auf eine Anhörung vor Ort und ordnet die Maßnahme am Telefon an, ist das sein Problem.

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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon Diag » So 19. Jan 2014, 08:02

Das heißt, dass man dem Probanden dann den Funk erklärt, der das dann dem Einsatzsachbearbeiter erklärt, der das dann der Dienststelle mitteilt, die dann dem Richter alles am Telefon erläutert, der dann der Dienststelle seine Fragen durchgibt, die dann ...
:polizei2:

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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon Gast » So 19. Jan 2014, 09:46

Diag hat geschrieben:Das heißt, dass man dem Probanden dann den Funk erklärt, der das dann dem Einsatzsachbearbeiter erklärt, der das dann der Dienststelle mitteilt, die dann dem Richter alles am Telefon erläutert, der dann der Dienststelle seine Fragen durchgibt, die dann ...
:polizei2:
Nein, denn in der PRAXIS läuft es folgendermaßen:
1957 hat geschrieben:ab ins pg. dann richter.
Auch in B-W :polizei2:
Zuletzt geändert von Gast am So 19. Jan 2014, 09:48, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon Diag » So 19. Jan 2014, 09:48

War auch eher auf die andere Variante bezogen. :polizei2:

Bei und wird auch die schnelle Lösung praktiziert.

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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon 1957 » So 19. Jan 2014, 13:14

ja, zulu, das ist des richters problem. es ist aber nicht gesetzeskonform. und das, geht in einem rechtstaat eigentlich nicht.

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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon hellbert » So 19. Jan 2014, 17:59

1957 hat geschrieben:ja, zulu, das ist des richters problem. es ist aber nicht gesetzeskonform. und das, geht in einem rechtstaat eigentlich nicht.
Was ist nicht Gesetzeskonform?

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Re: Ingewahrsamnahme hilfloser Personen - Richtervorbehalt?

Beitragvon 1957 » Mo 20. Jan 2014, 12:23

der richter muss den betroffenen persönlich anhören. die gesetzlichen regelungen dazu finden sich in den vorschriften über freiheitsentziehungen aus dem famfg, etwa ab § 400 oder so.


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