Hi,
nur mal ganz kurz.
§1(1)S.1 i.V.m. §2S.1 ist ja die Polizei bei der Gefahrenabwehr größtenteils subsidiär zuständig. Wie verhält es sich aber nun, wenn jetzt noch i.V.m. §78BbgPolG ins Boot geholt wird, also so hier §1(1)S.1 i.V.m. §2S.1 i.V.m. §78BbgPolG ? Geht das Ganze dann in den originären Bereich über, wenn wir immer noch über Gefahrenabwehr reden ?
Muß da nämlich ein Fallspiel prüfen und jetzt haben wir den 78iger auch noch mit an Land gezogen und da macht es für mich den Anschein, dass sich das Ganze plötzlich zur originären Zuständigkeit seitens der Polizei entwickelt.
§ 78 BbgPolG
Moderator: schutzmann_schneidig
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- Registriert: Di 20. Mai 2014, 21:20
Re: § 78 BbgPolG
Ich glaub ich hab's jetzt, der 78iger sagt einfach nur aus ob Zuständigkeit besteht oder nicht, dabei ist originär und subsidiär ohne Bedeutung.
Re: § 78 BbgPolG
Über welche Zuständigkeit redet denn der 78er?
Es geht doch um die Aufgabenerfüllung des Polizeipräsidiums. Und INSBESONDERE zuständig für....
Sprich im 1er ff wird geregelt für "die Polizei" und was überhaupt gemacht werden darf. Wie etwas gemacht werden darf, was zu beachten ist usw usw.
Im 78er wird der Behörde "Polizeipräsidium" die Aufgabenerfüllung übertragen. Und somit den Angehörigen des PP, sprich den Polizeivollzugsbeamten. Damit wird klargestellt, was für ein Auftrag das Polizeipräsidium in Brandenburg hat.
Es geht doch um die Aufgabenerfüllung des Polizeipräsidiums. Und INSBESONDERE zuständig für....
Sprich im 1er ff wird geregelt für "die Polizei" und was überhaupt gemacht werden darf. Wie etwas gemacht werden darf, was zu beachten ist usw usw.
Im 78er wird der Behörde "Polizeipräsidium" die Aufgabenerfüllung übertragen. Und somit den Angehörigen des PP, sprich den Polizeivollzugsbeamten. Damit wird klargestellt, was für ein Auftrag das Polizeipräsidium in Brandenburg hat.
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Re: § 78 BbgPolG
Die Frage stelle ich mir auch...MICHI hat geschrieben:Was hat das Thema in dieser Sektion zu suchen?
Daher verschoben in das speziellere Forum.
Gruß
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