BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Moderator: schutzmann_schneidig
BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Nabend allerseits,
kann mir jemand vielleicht weiterhelfen damit: Durch welches Gesetz/welchen § im BPolG oder sonstwo wird geregelt, dass die Bundespolizei bereits festgestellte Daten (§23 nehme ich an) an Dritte, in dem Fall meinetwegen einen Kontrolleur weitergeben darf? Ich kann dazu nichts finden.
MfG
GinLemon
kann mir jemand vielleicht weiterhelfen damit: Durch welches Gesetz/welchen § im BPolG oder sonstwo wird geregelt, dass die Bundespolizei bereits festgestellte Daten (§23 nehme ich an) an Dritte, in dem Fall meinetwegen einen Kontrolleur weitergeben darf? Ich kann dazu nichts finden.
MfG
GinLemon
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Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Schon mal den Paragraph 32 BPOLG bemüht?
Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Ich kenne das BPolG nicht wirklich, aber wenn die Voraussetzungen für den Schutz privater Rechte nach §1IV erfüllt sind und es keine spezielle Norm gibt, so ist es für den Geschädigten, also die Bahn, doch erforderlich die Personalien einer Person zu kennen, gegen die sie zivilrechtlich vorgehen möchte. §14 sticht mir da ins Auge.
EDIT:
Da war jemand schneller, 32 ist natürlich besagte speziellere Norm.
EDIT:
Da war jemand schneller, 32 ist natürlich besagte speziellere Norm.
Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Nein. Danke für den Tip. Ich guck mir das Morgen mal genauer an, muss jetzt in die Heia.berlinmitteboy hat geschrieben:Schon mal den Paragraph 32 BPOLG bemüht?
Da die Bahn privatisiert ist, würde da nur Absatz 4. Satz 1 in Frage kommen, oder nicht? Was wäre denn dann die der BPol obliegende, zu erfüllende Aufgabe?
@toffifee
selbes Spiel, Danke, aber ich gucks mir Morgen genauer an. Sehe jetzt aber nicht, wo angebliches Schwarzfahren (erstmal steht ja nur die Behauptung im Raum), eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist, die abgewendet werden müsste.
Edit: Wie ist denn diese öffentliche Ordnung definiert? Das wird ja der Punkt zum Ansetzen sein, oder was davon kommt in Frage? Und wie soll man irgendwas vermeiden, was schon stattgefunden hat?
Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Öffentliche Sicherheit (!) beinhaltet die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit. Davon abgesehen sehe ich nicht, warum diese zum Schutz privater Rechte gefährdet sein müsste (obwohl das nach obiger Definition ja fast automatisch der Fall ist).
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Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Ist denn hier die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" überhaupt gefordert?
Zur Aufgabe an sich,darfst du jetzt gerne den Schwenk zum 1er machen...
Gesendet von meinem GT-I9195 mit Tapatalk
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Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
§32 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. §1 Abs. 4 helfen hier.
Ich bin KEIN PVB!
An allem Unrecht, das geschieht,
ist nicht nur der Schuld, der es begeht, sondern auch der,
der es nicht verhindert.
(Erich Kästner)
An allem Unrecht, das geschieht,
ist nicht nur der Schuld, der es begeht, sondern auch der,
der es nicht verhindert.
(Erich Kästner)
Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Warum interessiert dich das? Rechtsberatung gibts hier nicht und solltest du ein Anwärter sein, der nicht mal den Eigenantrieb hat, sich das Inhaltsverzeichnis im BPOLG durchzuschauen...
Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Ich habe immerhin §23 gefunden, oder? Nein, kein Anwärter. Grob durchgeschaut habe ich es schon, aber nichts gefunden was mir passend schien.Starbucks. hat geschrieben:Warum interessiert dich das? Rechtsberatung gibts hier nicht und solltest du ein Anwärter sein, der nicht mal den Eigenantrieb hat, sich das Inhaltsverzeichnis im BPOLG durchzuschauen...
Wir haben darüber einfach nur diskutiert und wollten wissen, wie es nun ist, ohne das konkrete Absichten dahinter stecken. Wenn das schon als Rechtsberatung zählt, mach hier zu und ich bitte um Entschuldigung für das Verletzten der Forenregel. Ich hatte schonmal einen Account und habe mir deswegen die Forenregeln nicht nochmal durchgelesen.
Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Okay. Ich sollte vielleicht noch hinzufügen, dass es mir nur um die sofortige Datenweitergabe direkt am Bahnsteig geht.tyrant hat geschrieben:§32 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. §1 Abs. 4 helfen hier.
Zwei Dinge verstehe ich daran nicht:
1)Wie entscheidet die Polizei, dass private Rechte gefährdet sind? Man schenkt einfach der Aussage eines Kontrolleurs glauben, nur weil es ein Kontrolleur ist? Wenn ich die Polizei rufe und behaupte, mich hätte jemand geschlagen ohne Spuren dessen zu zeigen, wird ja vermutlich auch keine Datenfeststellung samt Übermittlung folgen, weil es offensichtlich ist, dass ich mir nur Daten erschleichen will. Auf welcher Grundlage wird in dem Fall entschieden, dass auch wirklich private Rechte gefährdet sind. Ich finde es schon grenzwertig jemanden zwangsläufig zu glauben, weil er Kontrolleur ist.
Anders: Wo muss ein privates Recht geschützt werden, bin ich nie schwarzgefahren? Da kann ja jeder kommen und behaupten, es ist was unrechtes geschehen, greifen Sie bitte ein...
2)Des Weiteren könnte man hier noch darüber diskutieren was "wesentlich erschwert" bedeutet und ob deswegen die sofortige Datenaushändigung gestattet ist. Im Grunde müsste die Polizei die Daten aufnehmen, speichern und dann an die Rechtsabteilung der DB rausgeben. Was soll daran "wesentlich erschwert" sein. Das ist doch vielmehr der normale Vorgang bei Rechtsstreitigkeiten, oder?
Die BPol darf die Daten nach $32.4.1 weitergeben, ok, aber was ist eine "Nicht-öffentliche-Stelle", fällt ein Kontrolleur darunter?
Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Na dann hast du bestimmt eine plausible Erklärung dafür, warum der Kontrolleur sich deine Daten erschleichen will, was der an dir so spannend findet, dass er sich extra etwas ausdenkt...
Aber wenn du Klarheit haben willst steht es dir ja frei zu Onkel Anwalt zu gehen und gegen die Datenweitergabe zu klagen oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu verfassen. Sei dann bitte so nett und stelle das Ergebnis hier ein.
Aber wenn du Klarheit haben willst steht es dir ja frei zu Onkel Anwalt zu gehen und gegen die Datenweitergabe zu klagen oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu verfassen. Sei dann bitte so nett und stelle das Ergebnis hier ein.
Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Zum Einen lese ich aus dem Gesetz keine zeitliche Beschränkung raus, die gegen die sofortige Herausgabe spricht.
Zum Anderen kann der Kontrollierte bei Anwesenheit der Polizei vermutlich immer noch keine Fahrkarte vorweisen. Es ist dann wohl keine reine Behauptung der Kontrolleure. Und wer sich beim Schwarzfahrern ordentlich ausweist, muss vermutlich kein Eintreffen der Polizei abwarten.
Ich lese aus dem Gesprächsverlauf nicht nur "reines Interesse" raus.
Zum Anderen kann der Kontrollierte bei Anwesenheit der Polizei vermutlich immer noch keine Fahrkarte vorweisen. Es ist dann wohl keine reine Behauptung der Kontrolleure. Und wer sich beim Schwarzfahrern ordentlich ausweist, muss vermutlich kein Eintreffen der Polizei abwarten.
Ich lese aus dem Gesprächsverlauf nicht nur "reines Interesse" raus.
Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Klar, alle die hier was Fragen wollen immer nur der lieben Polizei ans Bein pinkeln. Nein, will ich nicht, werde ich nicht. Die Sache ist auch schon längst abgeschlossen. Mich interessiert einfach nur die Rechtsgrundlage.Lone Soldier hat geschrieben:Na dann hast du bestimmt eine plausible Erklärung dafür, warum der Kontrolleur sich deine Daten erschleichen will, was der an dir so spannend findet, dass er sich extra etwas ausdenkt...
Aber wenn du Klarheit haben willst steht es dir ja frei zu Onkel Anwalt zu gehen und gegen die Datenweitergabe zu klagen oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu verfassen. Sei dann bitte so nett und stelle das Ergebnis hier ein.
Edit: Wo habe ich denn behauptet, der Kontrolleur wolle sich meine Daten erschleichen? Ich will einfach nur die Datenweitergabe verhindern, wenn ich offensichtlich nicht schwarz gefahren bin. Dazu muss der Kontrolleur sich die Daten nicht erschleichen wollen, er kann auch einfach nur seinen Job nicht gut machen.
Zuletzt geändert von GinLemon am Fr 12. Jun 2015, 09:32, insgesamt 1-mal geändert.
Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Stimmt. Und der Kontrolleur ist ein berechtigter Empfänger der Daten weil der sein privates Recht zur Fahrpreisnacherhebung durchsetzen möchte?Diag hat geschrieben:Zum Einen lese ich aus dem Gesetz keine zeitliche Beschränkung raus, die gegen die sofortige Herausgabe spricht.
Wenn der Kontrolleur im Zug schon behauptet hat, man habe keinen gültigen Fahrschein, wird er in Anwesenheit der Polizei nicht davon abweichen und die kümmert sich nicht um Fahrscheine. Bleibt also, dass die Behauptung eines Kontrolleurs reicht um der Datenfeststellung und -weitergabe Folge leisten zu müssen, ja?Diag hat geschrieben: Zum Anderen kann der Kontrollierte bei Anwesenheit der Polizei vermutlich immer noch keine Fahrkarte vorweisen. Es ist dann wohl keine reine Behauptung der Kontrolleure. Und wer sich beim Schwarzfahrern ordentlich ausweist, muss vermutlich kein Eintreffen der Polizei abwarten.
Die Sache ist schon längst abgeschlossen, im Übrigen auch soweit, dass die DB Fahrpreisnacherhebung anerkannt hat, dass ich einen gültigen Fahrschein besaß (oh Wunder), daher ist es wohl jetzt reines Interesse, ggf. zusätzlich um mich vor Willkür durch Kontrolleure in Zukunft zu schützen, einen aktuellen Fall, bei dem ich dieses Wissen anwenden will, gibt es aber nicht.Diag hat geschrieben: Ich lese aus dem Gesprächsverlauf nicht nur "reines Interesse" raus.
Re: BPol: Datenübermittlung an Kontrolleure
Wenn Du einen Fahrschein hattest, dann war was das Problem?
Und ja: Der Kontrolleur ist tätig für die DB. Warum also sollte er deine Daten nicht haben?
Und ja: Der Kontrolleur ist tätig für die DB. Warum also sollte er deine Daten nicht haben?
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