Liebes Forum,
ich habe heute den nachfolgenden Artikel auf labournet.de (Newsletter) gelesen und wollte mal wissen, was die Fachleute dazu meinen. Ist diese Kritik berechtigt?
"(…) Intransparente Kooperation
Zur Zeit regt sich erheblicher Widerstand gegen das neue sächsische Polizeiaufgabengesetz (PAG). Auch in puncto Datenschutz ist das sächsische PAG mehr als mangelhaft, da es eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an nichtöffentliche Stellen, beispielsweise an private Sicherheitsdienste, erlaubt. Basierend auf einem landesweiten Kooperationsvertrag arbeitet die sächsische Polizei im Freistaat besonders eng mit der Sicherheitswirtschaft zusammen, was nicht ohne Folgen bleibt: Entgegen des Grundgesetzes nehmen in Sachsen Sicherheitsfirmen »hoheitliche Aufgaben« wahr – und das bereits seit Jahren. (…)"
http://www.labournet.de/wp-content/uplo ... brunst.pdf
Neues PAG Sachsen & Datenschutz
Moderator: schutzmann_schneidig
- schutzmann_schneidig
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Re: Neues PAG Sachsen & Datenschutz
Ich sehe diese Kritik als wenig substanziiert an. Bereits das aktuell gültige SächsPolG erlaubt eine solche Datenübermittlung wie sie als Beispiel angeführt wird (§ 45 SächsPolG). Insoweit wäre das kein Novum, welches erst mit dem reformierten Gesetz Einzug hielte.
Der § 84 Abs. 3 des Gesetzentwurfs ist etwas weiter ausdifferenziert als der § 45 Abs. 1 SächsPolG, eine etwas umfassendere Übermittlung zu Zwecken insb. der Nr. 2 des genannten Absatzes des Gesetzentwurfs wäre denkbar.
Der § 84 Abs. 4 des Gesetzentwurfs findet sich nahezu wort- und bedeutungsgleich bereits im aktuell gültigen § 45 Abs. 2 SächsPolG.
Und einer Übermittlung gem. § 88 Abs. 1 des Gesetzentwurfs muss der Betroffene schriftlich zustimmen. Andernfalls kann er nicht einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden und kann dann ggf. in gewissen Bereichen (z.B. als Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes) nicht eingesetzt werden.
Insgesamt also eher keinen Aufreger wert.
Der § 84 Abs. 3 des Gesetzentwurfs ist etwas weiter ausdifferenziert als der § 45 Abs. 1 SächsPolG, eine etwas umfassendere Übermittlung zu Zwecken insb. der Nr. 2 des genannten Absatzes des Gesetzentwurfs wäre denkbar.
Der § 84 Abs. 4 des Gesetzentwurfs findet sich nahezu wort- und bedeutungsgleich bereits im aktuell gültigen § 45 Abs. 2 SächsPolG.
Und einer Übermittlung gem. § 88 Abs. 1 des Gesetzentwurfs muss der Betroffene schriftlich zustimmen. Andernfalls kann er nicht einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden und kann dann ggf. in gewissen Bereichen (z.B. als Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes) nicht eingesetzt werden.
Insgesamt also eher keinen Aufreger wert.
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