Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Moderator: schutzmann_schneidig
Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Ghost
Unbestritten ist dein Handeln ok. Du weißt schon was du tuest.
Die Frage war doch lediglich, ob es eine Schein- oder Anscheinsgefahr war.
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Die Frage war doch lediglich, ob es eine Schein- oder Anscheinsgefahr war.
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Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Ne, das war nicht die Frage.
Denke 1957 hat es nur verwechselt.
Diese Beispiel ist der Paradefall in der Ausbildung zur Unterscheidung dieser beiden Gefahren.
Denke 1957 hat es nur verwechselt.
Diese Beispiel ist der Paradefall in der Ausbildung zur Unterscheidung dieser beiden Gefahren.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
- Verstorben am 09.08.2021 -
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Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Ich kann die schon unterscheiden.
Es ist nett, dass du Ghost die Anscheinsgefahr unterstellst.
Jedoch ist da genug Hinweis, dass es eben nur eine Scheingefahr war.
Nachbarn sagen, dass sie ihren Nachbarn lange nicht gesehen haben.
Keiner weiß was.
Krankenhaus, Leitstelle hat keine Kenntnis.
Klar kann etwas passiert sein.
Mein Nachbar kann auch gestürzt sein. Soll ich die Tür aufbrechen?
Wenn der Polizist nun meint, er muss die Tür öffnen, dann ist das so. Hier unterstelle ich, dass das dann schon richtig ist.
Aber so schnell wird das trotzdem nicht zur Anscheinsgefahr.
Jedoch will ich hier nicht abschließend das eine oder andere andere festlegen, weil der Sachverhalt, trotz Ergänzung, etwas zu dürftig ist, das festzulegen... du kannst das. Ok. Aber vielleicht irrst du?
Es ist nett, dass du Ghost die Anscheinsgefahr unterstellst.
Jedoch ist da genug Hinweis, dass es eben nur eine Scheingefahr war.
Nachbarn sagen, dass sie ihren Nachbarn lange nicht gesehen haben.
Keiner weiß was.
Krankenhaus, Leitstelle hat keine Kenntnis.
Klar kann etwas passiert sein.
Mein Nachbar kann auch gestürzt sein. Soll ich die Tür aufbrechen?
Wenn der Polizist nun meint, er muss die Tür öffnen, dann ist das so. Hier unterstelle ich, dass das dann schon richtig ist.
Aber so schnell wird das trotzdem nicht zur Anscheinsgefahr.
Jedoch will ich hier nicht abschließend das eine oder andere andere festlegen, weil der Sachverhalt, trotz Ergänzung, etwas zu dürftig ist, das festzulegen... du kannst das. Ok. Aber vielleicht irrst du?
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Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Vladdi, genau mit diesem Beispiel wird gelehrt, das ist Rucksackwissen,
selbst deine beste Quelle goggle ist übervoll davon, also mach dich nicht noch lächerlicher.
selbst deine beste Quelle goggle ist übervoll davon, also mach dich nicht noch lächerlicher.
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Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Kann ich nur unterschreiben.Controller hat geschrieben:Vladdi, genau mit diesem Beispiel wird gelehrt, das ist Rucksackwissen,
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Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Im Grunde bleibt es bei den Ausführungen von 1957.
Oder ich verstehe den Kern des Problems nicht.
Die Unterscheidung der Gefahrenbegriffe ist sehr wohl wesentlich.
Für NRW...
Adressat der Maßnahme vorliegend aus §§4-6 PolG.
Im Fall ,, Eintreten der Tür" dann Betreten der Wohnung gem. §41 I Nr.4 PolG - Gegenwärtige Gefahr, die auch dann rechtmäßig ist, wenn ein Fall der Anscheinsgefahr (Ex ante) vorliegt.
Das Eintreten der Tür dann im Sinne körperlichen Zwangs im Form eines Realaktes (§§50 II ff. PolG), wie auch beschrieben.
.... Und die Kostenübernahme durch §67 PolG, der die Anwendung der §§39 - 43 OBG NRW geltend macht,
in dem nichts anderes steht, dass in solchen Fällen die Behörde die Kosten übernimmt.
Oder ich verstehe den Kern des Problems nicht.
Die Unterscheidung der Gefahrenbegriffe ist sehr wohl wesentlich.
Für NRW...
Adressat der Maßnahme vorliegend aus §§4-6 PolG.
Im Fall ,, Eintreten der Tür" dann Betreten der Wohnung gem. §41 I Nr.4 PolG - Gegenwärtige Gefahr, die auch dann rechtmäßig ist, wenn ein Fall der Anscheinsgefahr (Ex ante) vorliegt.
Das Eintreten der Tür dann im Sinne körperlichen Zwangs im Form eines Realaktes (§§50 II ff. PolG), wie auch beschrieben.
.... Und die Kostenübernahme durch §67 PolG, der die Anwendung der §§39 - 43 OBG NRW geltend macht,
in dem nichts anderes steht, dass in solchen Fällen die Behörde die Kosten übernimmt.
Theap
Polizei NRW
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Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Natürlich ist diese Unterscheidung wesentlich, trennt sie doch rechtmäßig von unrechtmäßig.
Regeln sind wie Donuts, sie haben Löcher.
Und darin lebt der Ermessensspielraum.
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Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Wieso Richter?Ghostrider1 hat geschrieben:In der Zeit, bis die FFw oder der Schlüssel dienst da ist, habe ich einen Richter am Rohr, der mir bisher noch nie die Wohnungsöffnung bei derartigen Ereignissen verweigert hat.
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Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Wenn das so entspannt mit einem Anruf funktioniert, kann man nur kaum GiV bezüglich der Wohnungsdurchsuchung annehmen
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Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Mir kommt es insbesondere darauf an, wenn der Öffnung ein strafprozessualer Beschluss zur DS vorliegt. Also keine GiV oder Öffnung nach PolR.
Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Bleibt er vor Ort: Seine Zuständigkeit, geht er mit: Unsere.
Und PolR muss da schon zum Zuge kommen (s. o.).
Und PolR muss da schon zum Zuge kommen (s. o.).
- Ghostrider1
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Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
@DIAG
Wenn ich auf die F oder den Schlüsseldienst warte , kann ich auch beim Amtsgericht anrufen. Unser PolG hat einen Richtervorbehalt.
Erreiche ich bis zum Eintreffen niemanden, dann ordne ich das wegen G.iV. an.
Erreiche ich den Richter, schicke ich am nächsten Tag ein Fax zum AG mit der Ereignisregisrierung. Schreiben muss ich so oder so.
Wenn ich auf die F oder den Schlüsseldienst warte , kann ich auch beim Amtsgericht anrufen. Unser PolG hat einen Richtervorbehalt.
Erreiche ich bis zum Eintreffen niemanden, dann ordne ich das wegen G.iV. an.
Erreiche ich den Richter, schicke ich am nächsten Tag ein Fax zum AG mit der Ereignisregisrierung. Schreiben muss ich so oder so.
Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Meines Wissens nach regelt die StPO keine Pflichten nach der Türöffnung. Insofern greift nach der Türöffnung ggf. das PolG.grenzwertig hat geschrieben: ↑Mi 5. Dez 2018, 22:56Mir kommt es insbesondere darauf an, wenn der Öffnung ein strafprozessualer Beschluss zur DS vorliegt. Also keine GiV oder Öffnung nach PolR.
Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
@Ghosti: Ich finde es vom Ablauf her komisch. Ich bestelle die Feuerwehr, wenn GiV vorliegt, einen Schlüsseldienst wenn nicht. Wenn ich das vor Ort einschätze, dass ich die Feuerwehr brauche, telefoniere ich nicht mit dem Gericht. Was ist denn, wenn der Richter in dem Moment "nein" sagt? Änderst Du dann Deine ursprüngliche Einschätzung?
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- Corporal
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Re: Sicherungspflicht nach zwangsweiser Türöffnung
Wobei das PolG sicher nicht davon ausgeht,dass die Polizei selbst die Gefahr verursacht (zwangsweise Türöffnung) und dann Maßnahmen gegen den Betroffenen richtet.Brot hat geschrieben: ↑Do 6. Dez 2018, 07:14Meines Wissens nach regelt die StPO keine Pflichten nach der Türöffnung. Insofern greift nach der Türöffnung ggf. das PolG.grenzwertig hat geschrieben: ↑Mi 5. Dez 2018, 22:56Mir kommt es insbesondere darauf an, wenn der Öffnung ein strafprozessualer Beschluss zur DS vorliegt. Also keine GiV oder Öffnung nach PolR.
Wobei hier auch nie die Rede davon war,dass gegenüber dem Betroffenen eine entsprechende Maßnahme angeordnet wird. Vielmehr heißt es ja sinngemäß,"sein Problem, was er mit der kaputten Tür macht".
Wie sähe es denn aus,wenn der Beteiligte sich weigert,selbst die Tür imstand zu setzen,weil er (zurecht) angibt,für den Zustand nicht verantwortlich zu sein? Kommt dann Zwangsandrohung? Oder wird dann doch ein Dritter (Feuerwehr,Schlüsseldienst) beauftragt?
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